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Experten-Antwort

Änderung §43 SGB VI zum 01.01.2024

von Makro31.10.2023 | 16:47
516 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Expertenteam, wird ab dem 01.01.2024 nachfolgender Passus im §43 "Rente wegen Erwerbsninderung" SGB VI" nun als Punkt Nr.7 angefügt? „ Wird neben einer Rente nach Absatz 1 oder 2 unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, deren Umfang das der Rentengewährung zugrundeliegende zeitliche Leistungsvermögen überschreitet, besteht für einen Zeitraum von regelmäßig sechs Monaten ab Beginn der Ausübung weiterhin Anspruch auf die gewährte Rente" Begründung: 3. Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) Mit dem Ziel einer erfolgreichen Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt soll den Beziehenden einer Rente wegen Erwerbsminderung die Möglichkeit eines (Wieder-)Eingliederungsversuchs gesetzlich eröffnet werden. Zu Artikel 6 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) Durch die Regelung soll die (Wieder-)Eingliederung von erwerbsgeminderten Versicherten in den allgemeinen Arbeitsmarkt weitgehender als bisher unterstützt werden. Die Aufnahme bzw. Ausweitung einer Erwerbstätigkeit, die über das bisher festgestellte zeitliche Leistungsvermögen hinausgeht, gilt als Eingliederungsversuch. Mit der gesetzlichen Regelung soll für die rentenbeziehenden Personen Rechtssicherheit dahingehend geschaffen werden, dass ein Eingliederungsversuch den bisherigen Rentenanspruch nicht gefährdet. Über die Dauer entscheidet der zuständige Rentenversicherungsträger nach Prüfung des Einzelfalls im Ermessenswege. In der Regel beträgt die Dauer sechs Monate. War der Eingliederungsversuch erfolgreich und es wird dauerhaft eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt, ist darüber zu entscheiden, ob die der Erwerbsminderungsrente zugrundeliegende Leistungseinschränkung und damit der Rentenanspruch weiterhin vorliegt. Grüße Makro

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Morgen,

leider können wir keine Aussage dazu treffen, ob und ggf. welche Zusätze in den gesetzlichen Regelungen getroffen werden.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

5 Antworten

Abschlägeam 31.10.2023 | 16:58
Hallo Makro, Sie sollten doch wissen, dass die Rentenversicherung die Änderungen in den Gesetzesparagraphen nicht beeinflussen kann, sondern lediglich die dort stehenden Vorgaben umsetzen muss. Ob also im Sozialgesetzbuch ein Zusatz hinzugefügt wird, wird an anderer Stelle entschieden > Bundesregierung > veröffentlicht dann im Bundesgesetzblatt
Abschlägeam 31.10.2023 | 17:12
Dass es diese Möglichkeit grundsätzlich gibt, wird allerdings auch hier im Forum mit Hinweis auf die Einzelfallentscheidung der zuständigen DRV bereits schon seit Monaten publiziert
Oh Mannam 31.10.2023 | 18:24
Beschäftigen Sie sich besser mit den Begriffen Exekutive und Legislative, dann verstehen Sie auch, dass Ihre Frage hier im Forum nicht beantwortet werden kann.
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