Für die Prüfung der Geringfügigkeit ist der steuerrechtliche Gewinn maßgebend. Ob für Sie bei der Gewinnermittlung tatsächlich ein Pauschalabzug von 30 % in Frage kommt, bezweifle ich. Meines Wissens ist dieser Abzug nur bei hauptberuflich Selbständigen, schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeiten möglich. Bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberuflicher Lehr- und Prüfungstätigkeit), beträgt der Pauschalabzug 25 % der Betriebseinnahmen.