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Experten-Antwort

Nebenberufliche, geringfügige Dozententätigkeit

von Neustart 202316.08.2023 | 07:14
1141 Ansichten
2 Antworten
Guten Tag, ich bin 56 Jahre und seit meinem Hochschulabschluss lückenlos angestellt und rentenversicherungspflichtig. Nun würde ich gerne nebenberuflich als Honorarkraft arbeiten. Mir liegen zwei Vertragsentwürfe von verschiedenen Bildungsträgern vor, die noch nicht unterschrieben sind. In der Summe würde ich mehr als 520 Euro pro Monat bzw. 6240 pro Jahr an Honorar (Umsatz, nicht Einnahmen) verdienen. Die Verträge sind jeweils auf das Semester bzw. Schulhalbjahr befristet, sie umfassen also feste Unterrichtseinheiten. In der Summe komme ich hier auf knapp 40 Schulungstage pro Jahr. 1. Wäre diese Honorartätigkeit rentenversicherungspflichtig, obwohl ich ja meine Rentenbeiträge durchgängig gezahlt habe, die Versicherung mich also nicht "schützen" muss. Diesen Ansatz kann ich nachvollziehen, er trifft für mich ja aber nicht zu. 2. Wie hoch wäre die Versicherung, wenn ich sie nicht umgehen kann. Was würde bei einem monatlichen Honorar von ca. 850 Euro bleiben? 3. Was muss ich tun, um die Honorartätigkeit anzuzeigen? 4. Könnte ich zusätzlich einen Minijob annehmen? Ich bitte um eine erste Einschätzung und um Mitteilung eines Kontakts für eine telefonische weitere Beratung.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 16.08.2023 | 08:21

Guten Tag, Neustart 2023,

 

für eine selbständige Tätigkeit als Lehrer/Dozent besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn aus dieser Tätigkeit mehr als geringfügige Einnahmen erzielt werden und Sie keinen dem Grunde nach versicherungspflichtigen Angestellten beschäftigen.

Maßgebend ist der Gewinn aus der Tätigkeit, also Einnahmen abzüglich Ausgaben. Bei Vorliegen von Versicherungspflicht und einer einkommensgerechten Beitragszahlung fallen 18,6% Beitrag zur Rentenversicherung an.

 

Anzuzeigen ist die Aufnahme der Tätigkeit spätestens drei Monate nach deren Beginn mit dem Formular V0020, das Sie auf der Internetseite der Rentenversicherung finden und auch online ausfüllen können.

 

Ein zusätzlicher Minijob berührt nicht die o.g. Versicherungspflicht.

 

Ich empfehle Ihnen, einen Videoberatungstermin zu vereinbaren und sich ausführlich beraten zu lassen:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Bund/DE/Beratung-und-Kontakt/videoberatung/videoberatung.html

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

 

1 Antworten

Klugpuperam 16.08.2023 | 08:14
Die Nummer des Service-Telefons steht auch auf dieser Seite. Die Einbindung in einen Unterrichtsplan spricht eher für eine abhängige Beschäftigung, somit wäre ein Statusfeststellungsverfahren über die Clearingstelle bei der DRV Bund angezeigt.
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