Hallo Nachtigall,
in den ersten drei Jahren der Kindererziehung hat die selbständige Tätigkeit grundsätzlich keine Auswirkung auf die Anerkennung der Kindererziehungszeiten. Die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (maximal bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes) können während einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur angerechnet werden, wenn für diese Zeit auch Pflichtbeiträge vorhanden sind.
Im Antragsformular V0800 sind alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben, also auch unter Punkt 5 die Angaben zur selbständigen Tätigkeit.
Ob es sinnvoll ist, die (zukünftigen) Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung dem Vater zuzuordnen, kann an dieser Stelle nicht beantwortet werden. Sie sollten sich hierzu in einer Auskunfts- und Beratungsstelle beraten lassen:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Beratung-und-Kontakt/Beratung-suchen-und-buchen/beratung-suchen-und-buchen_node.html
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung