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Experten-Antwort

Nebenberufliche Selbständigkeit

von T09.09.2025 | 13:54
141 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, Ich trage mich mit dem Gedanken neben meinem Hauptberuf als Angestellter als Handwerker Selbstständig tätig zu werden. In wie weit muss ich dies dem Rentenversicherungsträger mitteilen und ab welcher Höhe muss ich Beiträge abführen? Ich bedanke mich im Voraus und verbleibe Mit freundlichen Grüßen

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo T,

 

Selbstständige Handwerker gehören traditionell zum Kreis der Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu zählen alle Gewerbetreibenden, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, persönlich die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen (zum Beispiel Meisterprüfung) und tatsächlich selbstständig arbeiten. 
Ihre Versicherungspflicht hängt außerdem davon ab, ob Sie ein zulassungspflichtiges, zulassungsfreies oder handwerkerähnliches Gewerbe ausüben. Wird die Selbständigkeit in geringfügigem Umfang ausgeübt ist sie versicherungsfrei. Eine ausgeübte versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ändert nichts an o.g. Regelungen.  

Die Handwerkskammern teilen der Rentenversicherung Eintragungen, Änderungen und Löschungen in der Handwerksrolle über natürliche Personen und Gesell­schafter einer Personengesellschaft mit.

Nach 18 Jahren mit Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung können sich Handwerker von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Lassen Sie sich vor dem Start in die Selbständigkeit von Ihrem Rentenversicherungsträger beraten. Dort können Sie klären, ob Sie versicherungspflichtig sind und welche Rentenbeiträge fällig werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

3 Antworten

Königam 09.09.2025 | 17:27
Als Handwerker sind Sie in der Regel versicherungspflichtig und zahlen Beiträgen, wenn Sie einen mehr als geringfügigen Verdienst haben. Da Ihre Frage den Rahmen dieses Forums sprengt, sollten Sie einen individuellen Beratungstermin bei der Rentenversicherung vereinbaren. In der folgenden Broschüre werden auch schon viele Fragen beantwortet. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/…
Tinaam 10.09.2025 | 05:03
Versicherungspflicht besteht, wenn Sie mit einem zulassungspflichtigen Handwerk in der Handwerksrolle eingetragen sind (vgl. https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/anlage_a.html) und auch selbst einen entsprechenden Befähigungsnachweis besitzen (Meister-Titel oder Ausnahmegenehmigung der Handwerkskammer). Beiträge werden fällig, wenn der Gewinn oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegt.
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