Hallo T,
Selbstständige Handwerker gehören traditionell zum Kreis der Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu zählen alle Gewerbetreibenden, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, persönlich die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen (zum Beispiel Meisterprüfung) und tatsächlich selbstständig arbeiten.
Ihre Versicherungspflicht hängt außerdem davon ab, ob Sie ein zulassungspflichtiges, zulassungsfreies oder handwerkerähnliches Gewerbe ausüben. Wird die Selbständigkeit in geringfügigem Umfang ausgeübt ist sie versicherungsfrei. Eine ausgeübte versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ändert nichts an o.g. Regelungen.
Die Handwerkskammern teilen der Rentenversicherung Eintragungen, Änderungen und Löschungen in der Handwerksrolle über natürliche Personen und Gesellschafter einer Personengesellschaft mit.
Nach 18 Jahren mit Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung können sich Handwerker von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Lassen Sie sich vor dem Start in die Selbständigkeit von Ihrem Rentenversicherungsträger beraten. Dort können Sie klären, ob Sie versicherungspflichtig sind und welche Rentenbeiträge fällig werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung