Hallo Maxe,
"berufsunfähig" bedeutet, dass die Erwerbsfähigkeit im Vergleich mit einer gesunden Person ähnlicher Ausbildung auf weniger als 6 Stunden gesunken ist. Eine Tätigkeit im alten Beruf unterhalb dieser 6 Stunden ist daher vom Wortlaut der Vorschrift (§ 240 SGB VI) nicht schädlich.
Letztlich kommt es aber nicht auf ausgeübte Tätigkeiten an, sondern beim Verlängerungsantrag wird anhand der dann vorliegenden medizinischen Unterlagen beurteilt, welche Tätigkeiten Sie objektiv noch (oder wieder) ausüben k ö n n e n.