Hallo Kreuz,
da es bei der Versicherungspflicht für Selbständige zunächst nicht auf die Höhe der Einkünfte, sondern vielmehr auf die Zugehörigkeit zu einem entsprechenden Personenkreis ankommt, geben Sie bitte noch an, welcher selbständigen Tätigkeit Sie nachgehen.
Die Versicherungspflicht der Selbständigen ist in § 2 SGB VI geregelt. Versicherungspflichtig sind z.B. selbständige Lehrer und Erzieher und Pflegepersonen, die keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen;
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind oder auch Selbständige, die im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und keinen weiteren Arbeitnehmer beschäftigen.
Als Hersteller und Vertreiber von Spirituosen fallen Sie demnach nicht unter den Personenkreis der versicherungspflichtigen Selbständigen, zumal Sie noch einen weiteren Angestellten beschäftigen.
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