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nebengewerbliche Einkünfte

von kreuz07.10.2009 | 13:04
982 Ansichten
5 Antworten
Hallo, ich arbeite in einem Angestelltenverhältnis mit 40h Woche. Betreibe ein Nebengewerbe mit einem Angestellten in Vollbeschäftigung. Ab welchem Umfang oder ab wann unterliegen die nebengewerblichen Einkünfte der SV?

2 Experten-Antworten

Moderatoren-Antwortam 07.10.2009 | 13:38

Hallo Kreuz,

da es bei der Versicherungspflicht für Selbständige zunächst nicht auf die Höhe der Einkünfte, sondern vielmehr auf die Zugehörigkeit zu einem entsprechenden Personenkreis ankommt, geben Sie bitte noch an, welcher selbständigen Tätigkeit Sie nachgehen.

Moderatoren-Antwortam 07.10.2009 | 14:00

Die Versicherungspflicht der Selbständigen ist in § 2 SGB VI geregelt. Versicherungspflichtig sind z.B. selbständige Lehrer und Erzieher und Pflegepersonen, die keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen;

Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind oder auch Selbständige, die im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und keinen weiteren Arbeitnehmer beschäftigen.

Als Hersteller und Vertreiber von Spirituosen fallen Sie demnach nicht unter den Personenkreis der versicherungspflichtigen Selbständigen, zumal Sie noch einen weiteren Angestellten beschäftigen.

3 Antworten

kreuzam 07.10.2009 | 13:52
Herstellung / Vertieb von Spirituosen
F U Nam 07.10.2009 | 13:45
Hallo Kreuz, bei SV meinen sie sicherlich die gesetzliche Rentenversicherung ?! Die Betrachtung ihres Krankenversicherungsverhältnisse ist bei ihrer zuständigen Krankenkasse zu klären. In der gRV sind bestimmt Berufsgruppen versicherungspflichtig. Den Begriff "Nebengewerbe" kennt das Rentenrecht in so fern nicht, sondern nur den Begriff 'geringfügig', soll heißen: Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit ist kleiner als 400 Euro im Monat. Ob und in wie weit Versicherungspflicht kraft Gesetzes entstanden ist, sollte über einen Ermittlungsbogen bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger geklärt werden: Vordruck hierfür: V 020 --> http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_75738/SharedDo… Erklärungen hierzu: V 021 http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_75738/SharedDo… Es sei hierbei zu erwähnen, dass jeder der sich selbständig macht auf der sicheren Seite ist, wenn der gem. § 190 a Abs. 1 SGB VI eine Klärung ob Versicherungspflicht eingetreten ist oder nicht, dies innerhalb der ersten 3 Moante nach Aufnahme der selbstängigen Tätigkeit vornehmen sollte.
F U Nam 07.10.2009 | 14:05
Hallo Kreuz, sofern Sie nicht nur für einen Auftraggeber die Spirituosen Herstellen bzw. Vertreiben, werden sie als selbständiger nicht vom SGB VI (Rentenversicherung) erfaßt. Grundsätzlich könnte man sagen, das Rentenrecht kennt sie gar nicht. Damit kann auch keine Versicherungspflicht entstehen.
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