Im Blockmodell in der Freitsellungsphase wird (i.d.R.) tatsächlich keine Tätigkeit mehr ausgeübt. Aufgrund des angesparten Wertguthabens in der Arbeitsphase aber, liegt auch dann geförderte AtZ vor, wenn denn die BA auch dafür Aufstockungsleistungen erbringt.
Üben Sie nun während dieer Zeit eine Nebentätigkeit aus, so könnte dies das Vorliegen von Altersteilzeit gefährden, gerade wenn es sich um einen Nebentätigkeit beim selben Arbeitgeber handelt - insoweit ist die Höhe des an Sie geleisteten Arbeitsentgelts unbeachtlich.
Konkret wäre dabei die Vorschrift des § 5 III AtG bzw. der für Sie insoweit geltende ATZ Vertrag zu beachten.
Bei Nebentätigkeiten im Rahmen der Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 8 SGB IV bedarf es in manchen Tarifverträgen nicht, in anderen Tarifverträgen hingegen schon der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers.
Dies wäre u.a. nur dann anders, wenn es betriebliche Gründe (Personalengpass, oder ihr unersetzliches Fachwissen etc....) erforderlich machen, dass Sie auch in der Freistellungsphase nochmals arbeiten müssen.
Ist es indes so, dass Sie die Nebentätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber ausüben, insoweit die Geringfügigkeitsgrenzen des § 8 SGB IV beachten (Sie sprechen ja bewusst die 400 Euro Grenze an), so wäre dies a) vom bisherigen AG (bei dem Sie AtZ durchführen) zu genehmigen und b) seitens der BA zu prüfen, ob an den bisherigen Arbeitgeber dann noch Förderleistungen nach §§ 2,3 AtG erbracht werden.
Es gibt indes, etwa im Bereich der Metallindustrie, ATZ Verträge, die eine Nebentätigkeit in der Freistellungsphase im Rahmen der Geringfügigkeitsgrenze erlauben, wobei auch dann § 5 III AtZG zu beachten ist.
Wie aber bereits gesagt, empfehle ich vor der Aufnahme einer solchen Nebentätigkeit einen genauen Blick in den ATZ Vertrag und auch kurze Rücksprache mit dem Arbeitgeber bzw. der BA.
MfG
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