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Nebentätigkeit u.a. für eigenen Arbeitgeber

von Marcellus19.05.2008 | 22:34
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5 Antworten

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Nachdem ich mich nun seit mehreren Monaten mit dem Gedanken trage, neben meiner hauptberuflichen angestellten Tätigkeit eine (gewerbliche) selbständige Nebentätigkeit in kleinerem Umfang (ca. 20% des Einkommens meiner Haupttätigkeit) aufzunehmen, ist doch so manche Frage für mich noch immer offen, insbesondere zu sozialversicherungsrechtlichen Aspekten. Die Tätigkeit würde darin bestehen, Aufträge zu übernehmen, die mein jetziger Arbeitgeber für gewöhnlich an Fremdfirmen gegen Rechnung vergibt, so daß ich quasi als "Fremdfirma" mit eigener Rechnungsstellung fungieren würde. Diese Tätigkeiten werden durch meinen Arbeitgeber nicht durch eigene Mitarbeiter im Haus erledigt bzw. sind auch organisatorisch nicht eingegliedert und nicht weisungsgebunden, erfüllen also so weit ich es beurteilen kann die Kriterien einer echten Selbständigkeit. Einen weiteren Mitarbeiter würde ich dabei - natürlich - nicht beschäftigen. Mein Berater bei der Existenzgründungsberatung meinte, so ein Modell wäre nicht einmal so selten und ermutigte mich, diesen Schritt zu tun. So weit so gut... Mir stellt sich nun vor allem die Frage: muss ich die Tätigkeit sozialversicherungstechnisch selbst anmelden? Echte Selbständige sind davon ja ausgenommen, aber wie sieht es aus, wenn ich es im Rahmen meiner nebenberuflichen Selbständigkeit nicht schaffe, mehrere andere Autraggeber zu akquirieren und damit uU allein für meinen jetzigen Arbeitgeber Aufträge abwickle (also die berühmten 5/6 überschreite)? Werde ich damit zum "arbeitnehmerähnlichen Selbständigen"? Müsste ich dann aus eigener Tasche Sozialversicherungsbeiträge für den gewerblichen Nebenjob bezahlen? Wobei: angestellt bin ich ja bereits fest, und mein Arbeitgeber bezahlt ja auch seine Anteile zur Sozialversicherung für mich. Außerdem denke ich, daß man diese Unterscheidung ja sicherlich erst nach Ablauf einer gewissen Zeit (eines Geschäftsjahres?) treffen kann, ob man nun mehr als 5/6 des Einkommens mit nur einem Auftraggeber erzielt hat. Ja, so viele Fragen! Ich hoffe, ich habe alles einigermaßen verständlich ausgedrückt - für mich sind da leider noch so einige böhmische Dörfer in der ganzen Thematik. Wäre sehr nett, wenn mir jemand einen Tipp geben könnte :-)

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Ob es sich bei der angedachten Selbständigkeit tatsächlich um eine Selbständigkeit handelt oder ob Sie nicht nach wie vor Arbeitnehmer Ihres Arbeitgebers bleiben, kann nur im konkreten Einzelfall geprüft werden.

Dies können Sie bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich klären lassen.

Sollte entschieden werden, dass Sie selbständig sind, sind Sie nach Ihrer Beschreibung Selbständiger mit einem Auftraggeber und somit dem Grunde nach versicherungspflichtig.

Diese Selbständigkeit müssen Sie Ihrem RV Träger anmelden, dann wird geprüft, ob Sie Arbeitnehmer haben und die sonstigen Kriterien, die Sie ja zu kennen scheinen, vorliegen.

Näheres dazu und zur Beitragsentrichtung eines Selbständigen erfahren Sie im persönlichen Beratungsgespräch bei der nächsten Beratungsstelle der RV.

4 Antworten

Steffenam 20.05.2008 | 16:41
Um Marcellus nicht gleich den Mut zu nehmen möchte ich auf die Möglichkeit der Befreiung für Slebständige mit einem Auftraggeber hinweisen. Nach § 6 Abs. 1a SGB VI gibt es die Möglichkeit sich unter den dort genannten Voraussetzungen für die Dauer von drei Jahren von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. In solchen Fällen helfen einem zugelassene Rentenberater weiter (vielleicht auch als Tip an den Existenzgründungsberater).
KSCam 21.05.2008 | 07:38
mit der Befreiungsmöglichkeit für die ersten 3 Jahre haben Sie, Steffen, natürlich recht. Das wäre in diesem Fall sehr sinnvoll, falls tatsächlich Selbständigkeit vorliegt. Ich gehe jedoch davon aus, dass es sehr genau zu prüfen sein wird, ob jemand für den Betrieb, in dem er angestellt ist auch gleichzeitig selbständig sein kann. Den Hinweis auf einen zugelassenen Rentenberater lehne ich ab! Das kostet in diesem Fall m.E. nur unnötiges Geld- und ich bezweifle mal, dass der normale zugelassene Rentenberater auf diesem Spezialgebiet Spezialist ist. Das Kreuz "ich will Befreiung für 3 Jahre" sollte ein Selbständiger schon selbst machen können. Und da helfen natürlich auch die Beratungsstellen der RV - und das kostenlos!
Steffenam 21.05.2008 | 22:31
Die Frage der Selbständigkeit ist auf jeden Fall eingehend zu prüfen, aber nicht unmöglich. Die Aufgabengebiete sollten in jedem Fall sehr klar voneinander abgegrenzt sein. Warum sollte der Rentenberater weniger Spezialist sein als ein Berater der DRV? Immerhin geht es hier ja auch um einen zu erhaltenen Enwerbsminderungsschutz, die Möglichkeit halber Regelbeiträge und und und. Würden Sie, KSC, wollen das Ihr Steuerberater vom Finanzamt bezahlt wird? Unnötiges Geldausgeben sehe ich darin nicht. Es ist eine unabhängige Einschätzung der Situation verbunden mit konkreten Handlungsempfehlungen. Aber letztlich ist es immer die Entscheidung des Ratsuchenden. Und in diesem Falle wollte ich lediglich mitteilen, dass es diese Möglichkeit neben den Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung auch gibt. Das scheint hier im Forum immer ein bißchen unterzugehen.
Marcellusam 22.05.2008 | 20:54
Vielen Dank für die vielen Antworten auf meine Fragen - habe morgen einen Termin in der hiesigen DRV-Beratungsstelle, dann weiß ich sicherlich ein wenig mehr!
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