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Experten-Antwort

Nebenverdienst

von G.K23.08.2021 | 12:16
66 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich habe 45 Jahre gearbeitet und möchte freiberuflich arbeiten. Bis zum offiziellen Renteneintrittsalters im Mai 2022 darf ich nach Auskunft der BFA 6300 Euro hinzuverdienen.Ist das korrekt? Danach spielt der Zuverdinst für die Rente keine Rolle und ich muss entsprechend meines Steuersatzes meine Abgaben leisten. Kommt da neben der Steuer auch Krankenversicherung auf mich zu ? Herzlichen Dank für eine Nachricht im Voraus.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo G.K,

bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze dürfen Sie bis zu 6.300 Euro im Kalenderjahr anrechnungsfrei zu Ihrer vorgezogenen Altersrente oder vollen Erwerbsminderungsrente hinzuverdienen.

Wenn Sie also die Rente für besonders langjährig Versicherte (45 Beitragsjahre) beanspruchen möchten, gilt auch hier bis zur Regelaltersrente die Hinzuverdienstgrenze.

Gerne können Sie sich hierfür einen telefonischen Beratungstermin geben lassen, um Ihre Möglichkeiten prüfen zu lassen.

Im Übrigen ist es durchaus möglich, dass Sie zusätzlich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen müssen, wenn Sie gesetzlich Krankenversichert sind. hier erhalten Sie aber genauere Auskünfte bei Ihrer Krankenversicherung

Viele Grüße

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

W°lfgangam 23.08.2021 | 20:16
Hallo G.K, wohl ja, da die BBG der KV mtl. bei 4.837,50 € liegt (KV/PF-Beitragspflicht bis dahin aus allen Einkünften), bzw. die Jahres-BBG bei 58.050 €. Bei nur Minijob-Einkommen (abhängig beschäftigt) sehe das etwas anders aus, als bei einer selbständigen Beschäftigung. Zuverlässige Erst-Info erhalten Sie von Ihrer GKV - oder in einem KV-Forum, wahllos hier,mal schnell rausgepickt.: http://forum-krankenversicherung.de/ https://www.krankenkassenforum.de/ Gruß w. PS: im Hinblick auf Rentenbezug müssen Sie nur einen etwaigen 'Antrag auf Beitragszuschuss zur KV' im Auge behalten, falls Sie aus der KVdR (Krankenversicherungspflicht der Rentner) rausfallen, und diesen Antrag _rechtzeitig_ stellen ...hintenraus auch die ggf. wieder einsetzende Pflichtversicherung in der KVdR im Auge behalten = Ende Zusatzeinkommen, bevor es da zu erheblichen Überzahlungen/Nachforderungen seitens der DRV kommt. Ihr vertrauter Rentenberater vor Ort wird Sie aufschlauen ...
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