Hallo Mel,
bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist die Anrechnung von Erwerbseinkommen nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX auf das Übergangsgeld wie bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation getrennt für jedes Beschäftigungsverhältnis durchzuführen. Ist also Übergangsgeld nur aus einer Hauptbeschäftigung berechnet worden und aus einem parallel bestehenden, geringfügigen Beschäftigungsverhältnis kein Übergangsgeld berechnet worden, kann das während des Übergangsgeldbezuges bezogene Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht auf das aus dem Arbeitsentgelt der Hauptbeschäftigung berechnete Übergangsgeld angerechnet werden.
Da keine Details zur Berechnung des Übergangsgeldes vorliegen, empfehlen wir zur abschließenden Klärung Ihrer Frage die Kontaktaufnahme mit der Sachbearbeitung Ihres Rentenversicherungsträgers.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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