Hallo Georg,
wir gehen jetzt 'mal davon aus, dass es sich um eine LTA-Maßnahme handelt. Im beschriebenen Fall ist eine Anrechnung vorzunehmen, da der Zweck der wirtschaftlichen Absicherung während der Teilnahme an der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, durch die Beschäftigung (zumindest zum Teil) nicht mehr erforderlich ist.
Außerdem könnte sich der Rentenversicherungsträger auch die Frage stellen, ob diese Beschäftigung möglicherweise das Rehabilitationsziel gefährden könnte.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo Georg,
sollte es sich um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Verbindung mit einer geringfügigen Beschäftigung handeln, so möchten wir noch folgendes anmerken:
Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist die Anrechnung von Erwerbseinkommen auf das Übergangsgeld wie bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durchzuführen. Ist also aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis kein Übergangsgeld berechnet worden, kann das während des Übergangsgeldbezuges bezogene Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht auf das aus dem Arbeitsentgelt der Hauptbeschäftigung berechnete Übergangsgeld angerechnet werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die geringfügige Beschäftigung bereits vor der Leistung oder erst später aufgenommen wurde. Die Regelung gilt im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch für die Fälle, in denen Übergangsgeld aus einem fiktiven Arbeitsentgelt (Qualifikationsgruppe) berechnet wurde. Das Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung ist nicht auf das Übergangsgeld der Hauptbeschäftigung/Vergleichsberechnung (hier: fiktives Entgelt aus der Qualifikationsgruppe) während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben anzurechnen, unabhängig davon, ob es sich um ein versicherungspflichtiges oder ein von der Versicherungspflicht befreites Beschäftigungsverhältnis handelt, welches bereits vor der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aufgenommen wurde.
Etwas anderes gilt nur, wenn während der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Beschäftigung aufgenommen wird, die mehr als geringfügig ist, oder eine bereits vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bestehende, geringfügige Beschäftigung während der Leistung auf ein mehr als geringfügiges Niveau angehoben wird. In diesen Fällen ist eine Anrechnung vorzunehmen, da der Zweck der wirtschaftlichen Absicherung während der Teilnahme an der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, durch die Beschäftigungsaufnahme zumindest zum Teil nicht mehr erforderlich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.
Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.
Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.
Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.
Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.
Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.