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Experten-Antwort

Nebenverdienst Übergangsgeld auf Jahr verteilt

von Georg09.02.2023 | 15:59
75 Ansichten
2 Antworten
Hallo, ich bekomme Übergangsgeld von der DRV und würde gerne wissen ob ich den nicht anzurechnen Nebenverdienst auch in einem Monat einnehmen darf (also dann max. 5400€). Wird das genauso behandelt wie 12x450€? Danke im vorraus.

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 09.02.2023 | 17:13

Hallo Georg,

wir gehen jetzt 'mal davon aus, dass es sich um eine LTA-Maßnahme handelt. Im beschriebenen Fall ist eine Anrechnung vorzunehmen, da der Zweck der wirtschaftlichen Absicherung während der Teilnahme an der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, durch die Beschäftigung (zumindest zum Teil) nicht mehr erforderlich ist.

Außerdem könnte sich der Rentenversicherungsträger auch die Frage stellen, ob diese Beschäftigung möglicherweise das Rehabilitationsziel gefährden könnte.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Experten-Antwortam 10.02.2023 | 09:13

Hallo Georg,

sollte es sich um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Verbindung mit einer geringfügigen Beschäftigung handeln, so möchten wir noch folgendes anmerken:

Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist die Anrechnung von Erwerbseinkommen auf das Übergangsgeld wie bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durchzuführen. Ist also aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis kein Übergangsgeld berechnet worden, kann das während des Übergangsgeldbezuges bezogene Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht auf das aus dem Arbeitsentgelt der Hauptbeschäftigung berechnete Übergangsgeld angerechnet werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die geringfügige Beschäftigung bereits vor der Leistung oder erst später aufgenommen wurde. Die Regelung gilt im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch für die Fälle, in denen Übergangsgeld aus einem fiktiven Arbeitsentgelt (Qualifikationsgruppe) berechnet wurde. Das Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung ist nicht auf das Übergangsgeld der Hauptbeschäftigung/Vergleichsberechnung (hier: fiktives Entgelt aus der Qualifikationsgruppe) während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben anzurechnen, unabhängig davon, ob es sich um ein versicherungspflichtiges oder ein von der Versicherungspflicht befreites Beschäftigungsverhältnis handelt, welches bereits vor der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aufgenommen wurde.

Etwas anderes gilt nur, wenn während der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Beschäftigung aufgenommen wird, die mehr als geringfügig ist, oder eine bereits vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bestehende, geringfügige Beschäftigung während der Leistung auf ein mehr als geringfügiges Niveau angehoben wird. In diesen Fällen ist eine Anrechnung vorzunehmen, da der Zweck der wirtschaftlichen Absicherung während der Teilnahme an der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, durch die Beschäftigungsaufnahme zumindest zum Teil nicht mehr erforderlich ist.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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