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Experten-Antwort

negative Auswirkung Rehaantrag bei voller EU-Rente

von banditanni16.11.2019 | 14:49
288 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich habe seit 3 Jahren die voller Erwerbsminderungsrente auf Dauer und möchte jetzt eine Rehanantrag stellen. Kann ich damit negative Auswirkungen auf meine Eu-Rente haben?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo banditanni,

in Ihrem Fall ist die gesetzliche Krankenkasse der zuständige Leistungsträger für einen Reha-Antrag.

Bei einer Erwerbsminderungsrente, die auf Dauer gewährt wird, geht Ihr Rentenversicherungsträger davon aus, dass sich das Leistungsvermögen nicht mehr so verbessern wird, dass Ihr Leistungsvermögen bei mindestens 3 Stunden täglich liegt.

Abhängig vom Krankheitsverlauf und vom medizinischen Fortschritt kann es unabhängig von einer Reha-Maßnahme im Einzelfall jedoch zu einer Besserung des Leistungsvermögens kommen. Die gesetzliche Rentenversicherung ist in diesem Fall verpflichtet den Rentenanspruch zu überprüfen.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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9 Antworten

Berateram 16.11.2019 | 15:01
Zunächst mal müssen Sie damit rechnen, dass Sie eine Reha von der Rentenversicherung nur erhalten werden, wenn dadurch Ihre Erwerbsfähigkeit verbessert oder wiederhergestellt werden könnte. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre nicht Ihr Rententräger sondern Ihre Krankenkasse für eine Reha zuständig.
Schorscham 16.11.2019 | 15:03
Sowohl die Klinikärzte als auch die Physiotherapeuten werden zum Reha-Ende Einschätzungen Ihres (beuflichen) Leistungsvermögens vornehmen und im Entlassungsbericht schriftlich dokumentieren. Daraufhin wird der sozialmedizinische Dienst der DRV den Entlassungsbericht auf Plausibilität überprüfen und entsprechend entscheiden, ob Sie weiterhin erwerbsgemindert sinb oder nicht. Vieles wäre möglich! MfG
Silviaam 16.11.2019 | 15:29
Hallo Banditanni Sofern eine Reha aufgrund einer neu hinzugekommenen "akuten" Erkrankung oder nach gerade erfolgter operativer Maßnahme zur Rekonvaleszenz/Mobilisierung (also eine AHB oder eine später dazu nachgeschaltete Reha nach einer OP) oder gar um eine Pflegebedürftigkeit damit abzuwenden notwendig ist, sollte die KK Ihr Ansprechpartner sein und auch die Reha einleiten/genehmigen/durchführen. In dem Fall sollte sich das primär nicht negativ auf die vorliegende unbefristete EMR auswirken. Eine Rehamassnahme, um lediglich sich mal wieder einer Reha zu unterziehen, ohne akuter/aktueller Notwendigkeit (siehe oben), würde wohl durch die DRV auch nur Genehmigung finden, wenn eine Aussicht auf Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit und damit ein Abwenden der weiteren EM sich abzeichnen könnte. Jedwede Reha erfolgt, um den Gesundheitszustand zu verbessern/stabilisieren und zieht einen ärztlichen Abschluss-Befundbericht nach sich! Das, neben dem Gedanken warum Sie sich einer Reha unterziehen/diese beantragen möchten, bitte dann im Hinterkopf behalten. Gruß Silvia
Schorscham 17.11.2019 | 12:51
Die Krankenkasse wäre dann zunächst der zuständige Kostenträger. Sollten sich jedoch aus dem Entlassungsbericht Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eventuell keine (volle) Erwerbsminderung mehr vorliegt, könnte letztlich doch die DRV zuständig sein, mit den bereits erwähnten möglichen Konsequenzen. MfG
Rehaam 17.11.2019 | 19:53
Sie können nur noch über die Krankenkasse Rehas beantragen und die Kasse ist ausgesprochen geizig. Anschlussheilbehandlungen werden noch gerade so bewillig ( aber ich nicht bei jeder Operation und im Regelfall 7-10 Tage kürzer) bei anderen Rehas haben sie kaum eine Chance
Silviaam 18.11.2019 | 00:21
Sofern ein ärztlich begründeter Rehaantrag gestellt wird, sind auch die KK nicht "geizig". Rehamassnahmen werden von daher als Vor- und/oder Nachsorgemassnahmen bei ärztlich begründeter Notwendigkeit ebenfalls durch die KK bewilligt. Die einzelnen KK legen, so konnte ich es gerade in diesem Jahr nach OP mit Knochentransplantation selber erleben (die Reha durfte ärztlicherseits jedoch erst 20 Wochen nach der OP erfolgen), allerdings unterschiedliche zeitliche Aufenthaltsdauer einer solchen stationären Maßnahme fest. Meine KK (AOK) bewilligte mir 19 stationäre Rehatage, die KK anderer Patienten lediglich 16-17 Tage, die DRV in der Regel 21 Tage. Hier nachzulesen die Kriterien/Gründe für eine bewilligte Reha durch die KK. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/rehabilitation.html Gruß Silvia
Rehaam 18.11.2019 | 07:30
Ok, aber zb psychosomatische Rehas bewilligt die Krankenkasse fast nie.
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