Hallo Bombe,
bisher musste für eine volle EM-Rente eine monatliche Hinzuverdienstgrenze von 450 Euro eingehalten werden, die zweimal im Jahr bis max. 900 Euro überschritten werden konnte. Sobald die Grenze auch nur geringfügig über diesen Rahmen hinaus überschritten wurde, wurde nur noch eine 3/4-Rente gezahlt.
Ab 01.07.2017 gilt eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6300 Euro (= 14 x 450) - es wird also nicht mehr monatlich geprüft, sondern pauschal für das ganze Jahr und es ist egal, wie sich der Verdienst über das Jahr verteilt. Wenn die 6300 Euro überschritten werden, wird der übersteigende Betrag zu 40 % auf die EM-Rente angerechnet. Praktisch funktioniert das so, dass zunächst eine Prognose für den zu erwartenden Jahresverdienst abgegeben wird. Jeweils zum 01.07. prüft dann der RV-Träger rückwirkend, ob die Grenze tatsächlich eingehalten wurde bzw. der richtige Betrag angerechnet wurde. Ggf. müssen zu viel gezahlte Beträge zurück gezahlt werden oder es wird ein zu wenig gezahlter Betrag nachgezahlt.
Alle diese Aussagen setzen natürlich voraus, dass trotz der ausgeübten Beschäftigung überhaupt noch eine ausreichende Erwerbsminderung vorliegt, der Grundanspruch auf die EM-Rente also gegeben ist.
Weitere Erklärungen (z.B. Hinzuverdienst für eine teilweise EM-Rente) würden den Rahmen dieses Forums sprengen. Sofern Sie direkt davon betroffen sind, verweise ich auf die Antwort von Oldenburger: Sie erhalten eine schriftliche Erklärung dazu von Ihrem RV-Träger und Sie haben die Möglichkeit, sich das alles individuell (mit Probeberechnungen) in einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen erklären zu lassen. Hier noch eine Broschüre zum Thema:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/flexirente_das_ist_neu_fuer_sie.pdf?__blob=publicationFile&v=17