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Experten-Antwort

Neuberechnung der EM Rente nach § 75 Abs. 3 SGB VI

von Winni02.01.2026 | 08:42
276 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zusammen, meine Frau arbeitet seit 1998 aufgrund einer psychischen Erkrankung in einer geschützten Werkstatt. Die Werkstatt führ von einem fiktiven Bruttolohn Beiträge zur Rentenversicherung ab. Seit 1999 bezieht meine Frau eine EM Rente zu 100%. Im August 2025 hat meine Frau zum 0.12.2025 die Altersrente für langjährig Versicherte beantragt. Mitte Oktober 2025 erhielt meine Frau ein Schreiben der DRV, in diesem Schreiben wurde auf die Möglichkeit einer Neuberechnung der EM Rente nach § 75 Abs. 3 SGB VI hingewiesen. Am 28.10.2025 hat meine Frau den Antrag auf Neuberechnung gestellt. Der Bescheid der Neuberechnung kam am 23.12.2025, die EM Rente hat sich verdoppelt. Die neue Rentenhöhe wurde rückwirkend zum 01.11.2025 bewilligt und wird ab dem 01.02.2026 als Altersrente gezahlt. Meine Frau hat die Voraussetzungen zu Neuberechnung der EM Rente schon 2020 erfüllt, wurde aber von der DRV erst im Oktober 2025 darauf hingewiesen. Meine Frage, besteht für diese Zeit ein Anspruch auf Nachzahlung? Meine Frau konnte doch nich wissen, dass sie einen Antrag nach § 75 Abs. 3 SGB VI stellen muss. Mit freundlichen Grüßen

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ein Nachzahlungsanspruch besteht grundsätzlich nicht, da eine Voraussetzung für die Neufeststellung nach § 75 Absatz 3 SGB  VI eine Antragstellung ist. Eine Verletzung von Hinweispflichten nach § 115 Abs. 6 SGB VI liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift sollen die Rentenversicherungsträger die Berechtigten in "geeigneten" Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, die nicht ausreichend informierten Versicherten vor Nachteilen aus dem Antragsprinzip zu bewahren. Eine Verpflichtung zum Hinweis auf Leistungen kann für die Rentenversicherungsträger jedoch nur dann bestehen, wenn die maßgeblichen Daten wie Geburtsdaten, Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere der Wartezeiten in dem vorhandenen Datenbestand gespeichert sind. Voraussetzung für den Hinweis ist somit, dass der Rentenversicherungsträger über die entsprechenden Daten verfügt, sie bei ihm gespeichert und aufgrund allgemeiner Kriterien -ohne weitere Ermittlungen, Vergleichsberechnungen oder Kontenklärungen- aus dem maschinellen Datenbestand abrufbar sind.

Davon kann bei der Fallgruppe der Neufeststellungen der Erwerbsminderungsrente nach § 75 Abs.3 SGB VI nicht ausgegangen werden, weil ohne einzelfallbezogene Sachaufklärung die Erfüllung der Voraussetzungen für diesen Rentenanspruch ohne weiteres nicht erkennbar ist. Vor diesem Hintergrund hat auch das LSG Thüringen mit Urteil vom 09.08.2023, AZ: L 12 R 930/20 eine Hinweispflicht im Sinne des § 115 Abs.6 SGB VI verneint

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5 Antworten

Rosiam 02.01.2026 | 09:33
Ich hab auch eine volle Erwerbsminderungsrente seit 20 Jahren und will jetzt in vorgezogene Altersrente gehen. Bis dahin hatte ich immer einen rentenversicherungspflichtigen Minijob in der freien Wirtschaft . Mir wurde immer gesagt, wegen der Zurechnungszeit wirkt sich das nicht rentensteigernd aus. Was muss ich da für einen Antrag stellen? Formlos? Das weiß doch überhaupt keiner
.am 02.01.2026 | 11:10
Zitat von Rosi anzeigen
Stellen Sie den verkürzten Rentenantrag mit dem Formular R0110 auf Umwandlung in vorgezogene Altersrente und dann wird geprüft, ob noch hinzugekommene Rentenpunkte die Rente erhöhen. Und eröffnen Sie bitte das nächste Mal einen eigenen Beitrag.
Winniam 02.01.2026 | 11:39
Zitat von Experte/in anzeigen
Experte/in schrieb

Ein Nachzahlungsanspruch besteht grundsätzlich nicht, da eine Voraussetzung für die Neufeststellung nach § 75 Absatz 3 SGB  VI eine Antragstellung ist. Eine Verletzung von Hinweispflichten nach § 115 Abs. 6 SGB VI liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift sollen die Rentenversicherungsträger die Berechtigten in "geeigneten" Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, die nicht ausreichend informierten Versicherten vor Nachteilen aus dem Antragsprinzip zu bewahren. Eine Verpflichtung zum Hinweis auf Leistungen kann für die Rentenversicherungsträger jedoch nur dann bestehen, wenn die maßgeblichen Daten wie Geburtsdaten, Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere der Wartezeiten in dem vorhandenen Datenbestand gespeichert sind. Voraussetzung für den Hinweis ist somit, dass der Rentenversicherungsträger über die entsprechenden Daten verfügt, sie bei ihm gespeichert und aufgrund allgemeiner Kriterien -ohne weitere Ermittlungen, Vergleichsberechnungen oder Kontenklärungen- aus dem maschinellen Datenbestand abrufbar sind.

Davon kann bei der Fallgruppe der Neufeststellungen der Erwerbsminderungsrente nach § 75 Abs.3 SGB VI nicht ausgegangen werden, weil ohne einzelfallbezogene Sachaufklärung die Erfüllung der Voraussetzungen für diesen Rentenanspruch ohne weiteres nicht erkennbar ist. Vor diesem Hintergrund hat auch das LSG Thüringen mit Urteil vom 09.08.2023, AZ: L 12 R 930/20 eine Hinweispflicht im Sinne des § 115 Abs.6 SGB VI verneint

Hallo, erstmal vielen Dank für die Antwort, auch wenn die Antwort unbefriedigend ist. Wer weiß denn als Betroffener ohne Hinweis, von der Möglichkeit einer Neuberechnung der EM Rente nach § 75 Abs. 3 SGB VI ??? Da macht sich meiner Meinung nach, die DRV auf Kosten eh Beeinträchtigter einen schlanken Fuß. Wir werden uns in der Sache externen rechtlichen Rat einholen. Viele Grüße Winni
Kein Diskussionsforum!am 05.01.2026 | 06:50
Zitat von Winni anzeigen
Tun Sie, was Sie nicht lassen können. Hier werden Sie Ihren Unmut nicht loswerden. Die Expertenantwort ist eindeutig. Damit erübrigen sich weitere unsinnige Diskussionen. Viel Erfolg bei Ihrem sinnlosen Vorhaben.
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