Ein Nachzahlungsanspruch besteht grundsätzlich nicht, da eine Voraussetzung für die Neufeststellung nach § 75 Absatz 3 SGB VI eine Antragstellung ist. Eine Verletzung von Hinweispflichten nach § 115 Abs. 6 SGB VI liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift sollen die Rentenversicherungsträger die Berechtigten in "geeigneten" Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, die nicht ausreichend informierten Versicherten vor Nachteilen aus dem Antragsprinzip zu bewahren. Eine Verpflichtung zum Hinweis auf Leistungen kann für die Rentenversicherungsträger jedoch nur dann bestehen, wenn die maßgeblichen Daten wie Geburtsdaten, Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere der Wartezeiten in dem vorhandenen Datenbestand gespeichert sind. Voraussetzung für den Hinweis ist somit, dass der Rentenversicherungsträger über die entsprechenden Daten verfügt, sie bei ihm gespeichert und aufgrund allgemeiner Kriterien -ohne weitere Ermittlungen, Vergleichsberechnungen oder Kontenklärungen- aus dem maschinellen Datenbestand abrufbar sind.
Davon kann bei der Fallgruppe der Neufeststellungen der Erwerbsminderungsrente nach § 75 Abs.3 SGB VI nicht ausgegangen werden, weil ohne einzelfallbezogene Sachaufklärung die Erfüllung der Voraussetzungen für diesen Rentenanspruch ohne weiteres nicht erkennbar ist. Vor diesem Hintergrund hat auch das LSG Thüringen mit Urteil vom 09.08.2023, AZ: L 12 R 930/20 eine Hinweispflicht im Sinne des § 115 Abs.6 SGB VI verneint