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Experten-Antwort

Neuberechnung der Rente

von Nadine12.04.2011 | 19:50
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Abend, ich beziehe seit Juni 2006 eine Volle Erwerbsminderungsrente. Im Febuar 2011 habe ich eine Neuberechnung beantragt da mir vor Juni 2006 noch Schulausbildungszeiten und eine Fachausbildung gefehlt haben. Heute sagte mir eine Sachbearbeiterin vom Vdk das die Neuberechnung nun nach neuem Recht berechnet wird, sprich frühere Zeiten als ich Volzeitgearbeitet habe und keine Ausbildung gemacht habe die Zusätzlichen Entgeltpunkte nun wegfallen (ersten 36 Monate zählten ja früher immer als Ausbildungszeit) . Stimmt das und wenn ja kann ich noch was dagegebn machen das die Rente dann doch nicht Neuberechnet wird? Die Rente ist jetzt seit Febuar unbefristet! MfG Nadine

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ich gehe davon aus, dass Ihre Erwerbsminderungsrente seit 2006 durchgehend gewährt wurde.

In diesem Fall gilt das Rentenbeginnprinzip.

Für die Neuberechnung Ihrer Rente ist weiterhin das bei der Erstfeststellung der Rente anzuwendende Recht maßgeblich.

Somit gilt das Recht des Jahres 2006 für die von Ihnen beantragte Neuberechnung.

Grundsätzlich wirken sich neu hinzukommende Versicherungszeiten positiv auf die Rentenhöhe aus. Es gibt jedoch auch Einzelfälle, in denen keine Rentenerhöhung eintritt bzw. eine Rentenminderung entstehen kann.

Hierzu muss jedoch die komplette Rentenberechnung nochmals neu geprüft werden.

Ich empfehle Ihnen, sich direkt mit dem/der für Sie zuständigen Ansprechpartner/in der Deutschen Rentenversicherung in Verbindung zu setzen. Dort erhalten Sie eine speziell auf "Ihren Fall" abgestimmte Auskunft.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

14 Antworten

,,,am 12.04.2011 | 21:00
Nein, das Verfahren läuft und damit können Sie gegen die Neuberechnung nichts mehr machen. Aber eigentlich müßte es bei dem zum Rentenbeginn geltenden Recht bleiben. Abgesehen davon müßten Sie in den ersten 3 Jahren als Vollzeitbeschäftigte schon ziemlich wenig verdient haben, wenn es dafür überhaupt zusätzliche Entgeltpunkte gegeben haben soll. Und Fachschulausbildungen werden bewertet mit dem Durchschnitt Ihrer sonstigen Versicherungszeiten, genauso wie die enthaltene Zurechnungszeit. Wenn der Zeitraum der jetzt nachgewiesenen Schul- und Fachschulzeiten bisher als Lücke im Versicherungsverlauf enthalten war, dürfte sich der Durchschnittswert für die Bewertung der Fachschulzeit und Zurechnungszeit sogar zu Ihren Gunsten entwickeln... Also abwarten und auf´s Ergebnis warten. Ändern können Sie da jetzt eh nix mehr dran...
,,,am 12.04.2011 | 21:02
Hab ich nicht genau genug geschrieben: Fachschulausbildungen werden mit 80% oder 75% (?) des Durchschnittswertes bewertet. Aber definitiv mehr als nichts (Lücke).
Nadineam 12.04.2011 | 21:01
Hallo noch mal zusammen, ich meine mit der Volzeitbeschäftigung und keine Ausbildung nätürlich die ersten 36 Monate nach dem 17 Lebensjahr. LG
...am 12.04.2011 | 21:56
Von was für Ausbildungszeiten sprechen Sie denn? Von Ausbildung mit Beitragszahlung (betriebliche Lehre) oder Ausbildungszeiten ohne Beitragszahlung (Schule, Fachschule, Hochschule etc.) ?
...am 12.04.2011 | 21:05
Also wenn ich mich recht erinnere war es bei Rentenbeginn in 2006 schon so, dass die zusätzlichen Entgeltpunkte nur für tatsächliche und nachgewiesene Berufsausbildungen (mit Beitragszahlung) geprüft worden sind. Vorher war es so, dass die ersten 3 Jahre (36 Monate) Beschäftigung (unabhänigig vom 17. Lebensjahr) fiktiv als Berufsausbildung behandelt und auf zusätzliche Entgeltpunkte überprüft worden sind.
Nadineam 12.04.2011 | 21:23
Hallo ,,, danke für Ihre Antworten. Doch, 2006 gab es noch für nicht tatsächliche Ausbildungzeiten zusätzliche Entgeltpunkte (50% vom maßgebenden Wert) Von 2005- 31.12.2008 gab es eine Übergangsreglung für diese Zeiten wo Jährlich der Prozentsatz niedriger wurde. Ich habe durch das frühere Gesetz einiges an Punkte zusätzlich. Ich habe immer nur sehr wenig verdient. MfG
Nadineam 12.04.2011 | 22:02
Hallo ..., für eine Vollzeitstelle mit Gehalt. Früher wurden die ersten 36 Monate immer als nachgewiesene berufliche Ausbildung gewertet. In Anlage 4 bei beitragsgeminderten Zeiten. Seit 2009 gibt es diese regelung ja leider nicht mehr! LG LG
Mitleseram 13.04.2011 | 06:43
Ich denke Sie machen sich zu große Sorgen. "Früher" gab es die Pauschalregelung, aber wenn Sie tatsächlich in den ersten Beschäftigungsjahren (kann auch vor dem 17. Lebensjahr sein !!!) bei klassischer Lehre Beiträge entrichtet und den Nachweis der Berufsausbildung geführt haben, so werden diese besonderen Beitragszeiten auch "besser" bewertet (wie gehabt). Siehe hierzu: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Diese von Ihnen zitzierte Abschmelzung der Bewertung von Ausbildungszeiten betrifft m.E. Schulanrechnungszeiten, deren Bewertung mit Entgeltpunkten kontinuierlich geschmälert wurden. Inzwischen gibts halt keine Entgeltpunkte mehr für diese Art der Anrechnungszeit. Zurück jedoch zur Problematik.... Sie haben eine Neuberechnung einer binnend festgestellten Rente beantragt. Hier bleibt zu klären, ob der Bescheid bereits bei Erlass rechtswidrig war, oder nicht. Dieses wird durch den RV-Träger geprüft und anschließend Ihre Rente neufestgestellt. Abhängig vom Ergebnis wird ferner geprüft werden, ob die von Ihnen bemängelten Fehler nunmehr zu einer günstigeren Rente für Sie führen. Ergebnis bleibt also abzuwarten.
P. Lilienthalam 13.04.2011 | 19:46
P. Lilienthalam 13.04.2011 | 19:55
Das kann ja so nicht ganz stimmen, weniger als du (TE) jetzt erhälst, darf es gar nicht werden, mM. nach wäre das nicht rechtskonform. Auf der Basis des Vertrauenschutz ist die zurzeit bestehende Rente auch weiterhin zu zahlen! MfG, P.L.
Nadineam 13.04.2011 | 22:35
Hallo Experte, danke für Ihre Antwort. Genau auf diese Antwort hatte ich gehoft! Stimmt ich beziehe seit 2006 schon eine Erwerbsminderungsrente. MfG
Nadineam 13.04.2011 | 22:59
Hallo P Lilienthal, sie haben Recht Bei einer Neuberechnung der Rente darf sie sich nicht verringern. Dies ist durch die gesetzliche Besitzschutzregelung des § 88 SGB VI ausgeschlossen. Eine Antragstellung auf Neuberechnung der Zeitrente kann daher grundsätzlich keine nachteiligen Folgen für den Versicherten mit sich bringen. Im schlimmsten Falle verbleibt es bei der bisherigen Rentenhöhe. MfG
Nadineam 13.04.2011 | 23:22
Ich denke Sie machen sich zu große Sorgen. "Früher" gab es die Pauschalregelung, aber wenn Sie tatsächlich in den ersten Beschäftigungsjahren (kann auch vor dem 17. Lebensjahr sein !!!) bei klassischer Lehre Beiträge entrichtet und den Nachweis der Berufsausbildung geführt haben, so werden diese besonderen Beitragszeiten auch "besser" bewertet (wie gehabt). Siehe hierzu: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Diese von Ihnen zitzierte Abschmelzung der Bewertung von Ausbildungszeiten betrifft m.E. Schulanrechnungszeiten, deren Bewertung mit Entgeltpunkten kontinuierlich geschmälert wurden. Inzwischen gibts halt keine Entgeltpunkte mehr für diese Art der Anrechnungszeit. Zurück jedoch zur Problematik.... Sie haben eine Neuberechnung einer binnend festgestellten Rente beantragt. Hier bleibt zu klären, ob der Bescheid bereits bei Erlass rechtswidrig war, oder nicht. Dieses wird durch den RV-Träger geprüft und anschließend Ihre Rente neufestgestellt. Abhängig vom Ergebnis wird ferner geprüft werden, ob die von Ihnen bemängelten Fehler nunmehr zu einer günstigeren Rente für Sie führen. Ergebnis bleibt also abzuwarten.
Hallo Mitleser, stimmt ich habe mir nachdem mir eine Sachbearbeiterin vom Vdk gesagt hat das durch den Antrag auf Neuberechnung der Rente das neue Gesetzt (von 2011) Angwendung finden würde sehr große Sorgen gemacht! Hier nochmal genau weshalb ich nachgefragt habe: Ab Januar 2005 werden nur noch die Zeiten des Fachschulbesuchs und die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme bei der Rentenberechnung bewertet. Nach der Übergangszeit bis Ende 2008 werden Schul- und Hochschulzeiten nicht mehr bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Davon unabhängig bleibt aber die Anrechnung schulischer Ausbildung bei den rentenrechlichen Zeiten. Weiterhin werden Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 17. Lebensjahr insgesamt höchstens bis zu 8 Jahren als Anrechnungszeiten anerkannt. Die pauschale Höherbewertung der ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen entfällt. Es werden nur noch Zeiten einer tatsächlichen Berufsausbildung als beitrqagsgeminderte Zeiten in die Höherbewertung einbezogen ab 01.01.2009 Meine Angst war eben das all diese (längere Schulausbildung, ersten 36 Monate fiktiven Ausbildungszeiten) beitragsgeminderten Zeiten die bei mir noch drin stehen nun wegfallen. Aber zum Glück ist dafür das Datum der Erstfeststellung der Rente die Berechnungsgrundlage. MfG
Nadineam 13.04.2011 | 23:26
Hallo zusammen, ich bedanke mich recht Herzlich bei Ihnen allen! MfG Nadine
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