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Experten-Antwort

Neuberechnung der Rente nach 20 Jahren

von Laie05.10.2026 | 07:17
41 Ansichten
2 Antworten

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Ich beziehe seit 2002 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Nach dem Eintritt der vollen Erwerbsminderung habe ich noch über 20 Jahre lang Beiträge in die Rentenversicherung gezahlt (teilweise auch über einen versicherungspflichtigen Minijob, dann WfbM). Vor der EMR habe ich sehr gut verdient und habe eine Erwerbsminderungsrente 2500 brutto ungefähr. In § 75 Absatz 3 SGB VI steht, dass für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Antrag Entgeltpunkte auch für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung ermittelt werden, wenn diese Beitragszeiten 20 Jahre umfassen. Meine Frage: Bedeutet das, dass ich einen Antrag auf Neuberechnung stellen kann und die späteren Beitragszeiten dann zusätzlich zu den bisherigen Entgeltpunkten (einschließlich der Zurechnungszeit) angerechnet werden? Bleiben die Punkte aus der Zurechnungszeit dabei ungekürzt erhalten? Oder gibt es hier irgendwelche Einschränkungen oder Verrechnungen, die ich als Laie nicht sehe?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Laie,

ja, bei mindestens 20 Jahren mit Beitragszeiten nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung können Sie nach der Vorschrift des § 75 Absatz 3 des dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) eine Neufeststellung Ihrer Erwerbsminderungsrente beantragen. Pflichtbeiträge aus einem versicherungspflichtigen Minijob oder einer Beschäftigung in einer Einrichtung zur beruflichen Teilhabe (WfbM) können dabei grundsätzlich mitzählen.

Die späteren Zeiten werden jedoch nicht einfach zusätzlich zu der bisherigen Rente addiert. Es erfolgt eine vollständige Neuberechnung, bei der auch die bisherige Zurechnungszeit einbezogen wird. Die bisher erreichten persönlichen Entgeltpunkte sind dabei geschützt, die Rente kann durch die Neufeststellung grundsätzlich nicht niedriger werden. Ob und in welcher Höhe sich eine Erhöhung ergibt, kann nur anhand des vollständigen Versicherungsverlaufs berechnet werden.

Die Neufeststellung wirkt in der Regel ab dem Monat nach der Antragstellung.

Wir empfehlen Ihnen hierzu auch eine persönliche Beratung bei Ihrem nächstgelegenen Rentenversicherungsträger, um Ihre individuelle Situation zu klären und Ihre optimalen Gestaltungsmöglichkeiten zu erfahren.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Laieam 05.10.2026 | 07:20
Sorry, 1500 brutto wollte ich schreiben.
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