Hallo Laie,
ja, bei mindestens 20 Jahren mit Beitragszeiten nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung können Sie nach der Vorschrift des § 75 Absatz 3 des dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) eine Neufeststellung Ihrer Erwerbsminderungsrente beantragen. Pflichtbeiträge aus einem versicherungspflichtigen Minijob oder einer Beschäftigung in einer Einrichtung zur beruflichen Teilhabe (WfbM) können dabei grundsätzlich mitzählen.
Die späteren Zeiten werden jedoch nicht einfach zusätzlich zu der bisherigen Rente addiert. Es erfolgt eine vollständige Neuberechnung, bei der auch die bisherige Zurechnungszeit einbezogen wird. Die bisher erreichten persönlichen Entgeltpunkte sind dabei geschützt, die Rente kann durch die Neufeststellung grundsätzlich nicht niedriger werden. Ob und in welcher Höhe sich eine Erhöhung ergibt, kann nur anhand des vollständigen Versicherungsverlaufs berechnet werden.
Die Neufeststellung wirkt in der Regel ab dem Monat nach der Antragstellung.
Wir empfehlen Ihnen hierzu auch eine persönliche Beratung bei Ihrem nächstgelegenen Rentenversicherungsträger, um Ihre individuelle Situation zu klären und Ihre optimalen Gestaltungsmöglichkeiten zu erfahren.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung