Guten Tag Nanni,
wird eine Einkommensminderung geltend gemacht, weil laufend kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen (z. Bsp. Krankengeld) bezogen wird, ist die Minderung in Höhe von wenigstens 10 % vom Zeitpunkt ihres Eintritts zu berücksichtigen.
Das laufende Erwerbsersatzeinkommen ergibt sich allein aus dem Monat, in dem die Minderung eingetreten ist. Bei Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 bis 10 SGB IV (unter anderem Krankengeld) sind jährliche Sonderzuwendungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder ähnliches) beim laufenden Einkommen mit einem Zwölftel zu berücksichtigen.
Sie können die Höhe des Krankengeldes durch die Krankenkasse auf dem Vordruck R0675 bescheinigen lassen. Den Vordruck R0675 übersenden Sie dann dem für die Witwenrente zuständigen Rentenversicherungsträger.
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