§ 44 SGB X regelt die Rücknahme rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakte (Bescheide). Insofern eine Neuberechnung wegen nachträglich zu berücksichtigender rentenrechtlicher Zeiten erfolgen sollte, handelt es sich um den bzw. die ursprünglich erteilten Bescheide um eben nichtbegünstigende Verwaltungsakte. Absatz 4 dieser Vorschrift besagt, dass bei Verwaltungsakten, die mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden sind, die entsprechenden Sozialleistungen (Rentenleistungen) längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht werden. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
Wenn der Antrag in diesem Jahr gestellt wurde, würden also im Falle eine Neuberechnung Rentenleistungen rückwirkend bis zum 01.01.2005 erbracht.