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Neuberechnung einer seit 1949 lfd. Rente möglich?

von M.06.05.2009 | 14:57
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Sehr geehrte Damen und Herren, unsere Großmutter (Jahrgang 1915)bezieht seit 1981 eine Witwenrente aus der Versicherung des 1906 geborenen Großvaters. Bei der Rentenberechnung wurden Beschäftigungszeiten von 1922 bis 1928 und die Kriegsdienstzeit von 1939 bis 1945 berücksichtigt. Weil der Großvater als 100 % kriegsinvalide aus dem Krieg heimgekehrt ist, erhielt er zeitlebens seit 1949 eine Invalidenrente/Erwerbsunfähigkeitsrente durch die BfA. Weil die daraus resultierende Witwenrente ist sehr niedrig ausfällt (ca. 200 Euro) haben wir vor kurzem die Beratungsstelle der Rentenversicherung aufgesucht. Dort wurde uns erklärt, das die niedrige Höhe der Rente vor allem auf die Lücken von 1928 bis 1939 und von 1945 bis 1949 zurückzuführen wäre. Eine Klärung dieser Zeiten ist aber bis heute unterblieben, was natürlich nur an den Großeltern selbst gelegen hat und kein Vorwurf an die BfA sein soll. Nach der Erinnerung der Großmutter war ihr 1981 verstorbener Mann zumindest ab 1935 (Eheschliessung) bis zum Kriegsdienst als landwirtschaftlicher Arbeiter tätig, allerdings in Pommern, heute Polen, so daß vermutlich keine Unterlagen hierüber mehr zu bekommen sein werden. Eine nachträgliche Anerkennung scheint daher wohl unmöglich, oder weiss jemand eine Möglichkeit, wie ein Beschäftigungsverhältnis als landw. Arbeiter im Bereich Stettin/Tempelburg nach über 70 Jahren noch rekonstruirt werden könnte? Was ich allerdings nicht nachvollziehen kann, ist die Lücke von 1945 (Ende Kriegsgefangenschaft) bis zum Rentenbeginn (1949). Wenn ein Soldat als 100% kriegsinvalide heimkehrt, müsste dieser doch im Zeitraum bis zum Rentenbeginn eine sogenannte Anschluß-Ersatzzeit wegen der AU im Anschluß an den Kriegsdienst zuerkannt bekommen, oder liege ich hier falsch? Wir haben jedenfalls einen entsprechenden Antrag auf Neuberechnung gestellt und werden das Ergebnis geduldig abwarten. Vorab würde uns noch interessieren, ob die Neuberechnung, sofern sie denn durchgeführt wird, nach dem Recht von 1981 (also mit Prüfung der "Halbbelegung", die wegen der vorhandenen Lücken nicht erreicht wurde) oder dem seit 01.01.1992 geltenden Recht (SGB VI) erfolgen wird. Für Ihre Antwort bedanken wir uns sehr herzlich im Voraus.

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

§ 44 SGB X regelt die Rücknahme rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakte (Bescheide). Insofern eine Neuberechnung wegen nachträglich zu berücksichtigender rentenrechtlicher Zeiten erfolgen sollte, handelt es sich um den bzw. die ursprünglich erteilten Bescheide um eben nichtbegünstigende Verwaltungsakte. Absatz 4 dieser Vorschrift besagt, dass bei Verwaltungsakten, die mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden sind, die entsprechenden Sozialleistungen (Rentenleistungen) längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht werden. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Wenn der Antrag in diesem Jahr gestellt wurde, würden also im Falle eine Neuberechnung Rentenleistungen rückwirkend bis zum 01.01.2005 erbracht.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Das zugrunde zu legende Recht ist das, das zum Zeitpunkt des Beginns der nachzuzahlenden Rentenleistung (am 01.01.2005) galt.

2 Antworten

M.am 06.05.2009 | 15:43
Vielen Dank für ihre sehr schnelle Antwort an den Experten. Mich würde noch interessieren, ob eine eventuelle Neuberechnung nach dem "alten Recht" von 1949 bzw. 1981 oder nach dem "neuen Recht" von heute bzw. 2005 (frühestmöglicher Beginn der Neuberechnung) durchzuführen wäre.
Echoam 07.05.2009 | 11:53
Seit 2001 gilt immer das Recht zum Rentenbeginn, also 1949 oder 1981. Dies trifft für Sie zu, wenn Sie nach 2001 den Überprüfungsantrag gestellt haben.
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