Hallo Lisa,
eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ist nach § 75 Absatz 3 SGB VI auf Antrag neu festzustellen, wenn nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung für 20 Jahre Beitragszeiten zurückgelegt worden sind.
Nach dem (ursprünglichen) Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit müssen 20 Jahre mit Beitragszeiten vorliegen.
Die erforderlichen 240 Beiträge können sich sowohl aus Pflichtbeiträgen als auch aus freiwilligen Beiträgen zusammensetzen.
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0051_75/gra_sgb006_p_0075.html#doc1576728bodyText13
Viele Grüße
Ihr Expertenforum der Deutschen Rentenversicherung
Hallo Lisa,
eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ist nach § 75 Absatz 3 SGB VI auf Antrag neu festzustellen, wenn nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung für 20 Jahre Beitragszeiten zurückgelegt worden sind.
Nach dem (ursprünglichen) Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit müssen 20 Jahre mit Beitragszeiten vorliegen.
Die erforderlichen 240 Beiträge können sich sowohl aus Pflichtbeiträgen als auch aus freiwilligen Beiträgen zusammensetzen.
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0051_75/gra_sgb006_p_0075.html#doc1576728bodyText13
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