Ihre-Vorsorge Logo
Zurück
Experten-Antwort

Neuberechnung EU-Rente nach 20 Jahren

von Lisa29.10.2023 | 11:41
1058 Ansichten
14 Antworten
Ich beziehe seit 2004 eine Erwerbsminderente und bin 50 % Schwerbehindert seit 2010. Bin ich berechtigt die Rente in 2024 neuberechnen zu lassen, da ich während der Bezugszeit bzw Anrechnungszeit einige Pflicht- und freiwillige Beiträge (für Schulzeiten in der Vergangenheit) geleistet habe? Erhöhen dann die Beiträge eine möglicherweise neuberevhnete EU-Renre?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 30.10.2023 | 11:38

Hallo Lisa,

 

hinsichtlich einer Neuberechnung der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. der Umwandlung in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen  lassen sie sich besser in einer der Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung beraten. Gegebenenfalls kann dann auch eine Probeberechnung angefordert werden. 

 

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

13 Antworten

Renteam 29.10.2023 | 12:22
§75(3) SGB VI zeigt die Lösung. Stellen Sie den Antrag und warten ab. Ggf. auch mit Hinweis auf den o.g. Paragraphen
HiergibtsKekseam 29.10.2023 | 12:30
Nein, die Erwerbsminderungsrente wurde berechnet mit dem Versicherungsverlauf, wie er im Jahr 2004 beim Leistungsfall der EM-Rente war. Die damaligen Entgeltpunkte (EP) wurden gewissermaßen "eingefroren". Was zwischenzeitlich noch an weiteren EP dazugekommen ist, spielt für die Höhe der EM-Rente deswegen keine Rolle. Der Grad der Schwerbehinderung spielt dabei auch keinerlei Rolle. Erst wenn die Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente umgewandelt wird, erfolgt eine Neuberechnung. Hier stellt dann die Rentenversicherung zwei Berechnungen an, einmal für die EM-Rente und einmal für die Altersrente. Bei der Altersrenten-Berechnung spielen dann auch die EP eine Rolle, die nach Beginn der EM-Rente im Jahr 2004 aufgelaufen sind. Als Ergebnis wird dann die höhere der beiden Renten als Altersrente ausgezahlt. Bei einem Wechsel mit einer maximalen zeitlichen Lücke von 24 Monaten darf dann aber die Altersrente nicht niedriger ausfallen als die vorherige EM-Rente (Betsndsschutz §88, SGB 6). Ob die Altersrente höher ausfällt als die bisherige EM-Rente, ergibt dann erst die genaue Berechnung der Rentenversicherung. Aber meist ist dies nicht der Fall, weil auch weitere, nach Em-REntenbeginn erworbene Entgeltpunkte meist nicht die Anzahl der Entgeltpunkte übertrifft, die man schon wegen der Zurechnungszeit erhalten hat.
HiergibtsKekseam 29.10.2023 | 12:53
HiergibtsKekse schrieb

Nein, die Erwerbsminderungsrente wurde berechnet mit dem Versicherungsverlauf, wie er im Jahr 2004 beim Leistungsfall der EM-Rente war. Die damaligen Entgeltpunkte (EP) wurden gewissermaßen "eingefroren".

Was zwischenzeitlich noch an weiteren EP dazugekommen ist, spielt für die Höhe der EM-Rente deswegen keine Rolle. Der Grad der Schwerbehinderung spielt dabei auch keinerlei Rolle.

Erst wenn die Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente umgewandelt wird, erfolgt eine Neuberechnung. Hier stellt dann die Rentenversicherung zwei Berechnungen an, einmal für die EM-Rente und einmal für die Altersrente.

Bei der Altersrenten-Berechnung spielen dann auch die EP eine Rolle, die nach Beginn der EM-Rente im Jahr 2004 aufgelaufen sind.

Als Ergebnis wird dann die höhere der beiden Renten als Altersrente ausgezahlt.

Bei einem Wechsel mit einer maximalen zeitlichen Lücke von 24 Monaten darf dann aber die Altersrente nicht niedriger ausfallen als die vorherige EM-Rente (Betsndsschutz §88, SGB 6).

Ob die Altersrente höher ausfällt als die bisherige EM-Rente, ergibt dann erst die genaue Berechnung der Rentenversicherung. Aber meist ist dies nicht der Fall, weil auch weitere, nach Em-REntenbeginn erworbene Entgeltpunkte meist nicht die Anzahl der Entgeltpunkte übertrifft, die man schon wegen der Zurechnungszeit erhalten hat.

Ergänzung: sollte sich Ihre Frage beziehen auf eine Situation gemäß §75 SGB 6, können Sie hier die Details nachlesen: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech…
Gedankenfehleram 29.10.2023 | 15:06
2004 gab es noch keine Zurechnungszeiten.
Mehr als nur ein "Gedankenfehler"am 29.10.2023 | 15:15
Gedankenfehler schrieb

2004 gab es noch keine Zurechnungszeiten.

Das ist Unsinn. Die Rentenversicherung schreibt dazu: "Rentenbeginn vom 1.1.2004 bis zum 30.6.2014: Die Zurechnungszeit beginnt mit dem Eintritt der Erwerbsminderung. Sie endet mit dem Zeitpunkt, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird."
Abschlägeam 29.10.2023 | 15:37
Warum ausgerechnet 2024? Wann sind Sie denn geboren? Monat/Jahr
Selbsterklärendam 29.10.2023 | 18:05
Unterschied schrieb

Es muss zumindest einen Unterschied zu EM-Renten jüngeren Datums geben, sonst gebe es nächstes Jahr keine Zuschläge für solche bis 2018.

Natürlich gibt es einen Unterschied. Die Zurechnungszeiten wurden im Laufe der Zeit immer wieder mal erhöht. 2004: 60 Jahre Juli 2014: 62 Jahre 2019: 65 Jahre und 8 Monate, weiter steigend
KSCam 29.10.2023 | 21:28
Gedankenfehler schrieb

2004 gab es noch keine Zurechnungszeiten.

Doch! Die gab es schon 1979 als ich die Ausbildung bei derLVA begonnen habe. Gedankenfehler ist somit ein passender Name
Beamte am 30.10.2023 | 06:46
KSC schrieb

Doch! Die gab es schon 1979 als ich die Ausbildung bei derLVA begonnen habe.

Gedankenfehler ist somit ein passender Name

Wahnsinn, so lange jeden Tag 8 Stunden auf einem Stuhl zu sitzen ist auch eine Leistung. Immerhin war es immer schön warm.
Lisaam 30.10.2023 | 08:52
Rente schrieb

§75(3) SGB VI zeigt die Lösung. Stellen Sie den Antrag und warten ab. Ggf. auch mit Hinweis auf den o.g. Paragraphen

§75(3) SGB VI:"(3) Für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung werden auf Antrag Entgeltpunkte auch für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung ermittelt, wenn diese Beitragszeiten 20 Jahre umfassen." Vielen Dank! Werden Rentenpunkte aus freiwillige nund Pflichtbeiträgen während der Zurechnungszeit (nach Eintritt der Erwerbsminderung) zu den zugerechneten Rentenpunkte addiert? Beispiel: 0,5 Punkte für die Zurechnungszeit von beispielsweise 20 Jahren pro Jahr 0,5 Punkte für freiwillige Beiträge und Pflichtbeiträge pro Jahr während der 20 Jahre -------------------- Statt 0,5 Punkte nunmehr 1 Punkt pro Jahr für den Zeitraum nach Neuberechnung nach §75(3) SGB VI ?
Lisa (Fragestellerin)am 30.10.2023 | 08:59
Ergänzende Frage: ist die Zurechnungszeit während der Erwerbsminderung, die hinter einem liegt Anrechnungszeit im Sinne von §75(3) SGB VI ? Reichen z.B. auch 20 Jahre nach dem Bezug der Erwerbsminderungsrente und Antrag auf Neuberechnung schon 10 Jahre mit freiwilligen oder Pflichtbeiträgen in diesem Zeitraum? Oder müssen andere ZUSÄTZLICHE Anrechnungstzeittatbestande erfüllt sein?
Kollaam 05.12.2024 | 09:27
HiergibtsKekse schrieb

Nein, die Erwerbsminderungsrente wurde berechnet mit dem Versicherungsverlauf, wie er im Jahr 2004 beim Leistungsfall der EM-Rente war. Die damaligen Entgeltpunkte (EP) wurden gewissermaßen "eingefroren".

Was zwischenzeitlich noch an weiteren EP dazugekommen ist, spielt für die Höhe der EM-Rente deswegen keine Rolle. Der Grad der Schwerbehinderung spielt dabei auch keinerlei Rolle.

Erst wenn die Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente umgewandelt wird, erfolgt eine Neuberechnung. Hier stellt dann die Rentenversicherung zwei Berechnungen an, einmal für die EM-Rente und einmal für die Altersrente.

Bei der Altersrenten-Berechnung spielen dann auch die EP eine Rolle, die nach Beginn der EM-Rente im Jahr 2004 aufgelaufen sind.

Als Ergebnis wird dann die höhere der beiden Renten als Altersrente ausgezahlt.

Bei einem Wechsel mit einer maximalen zeitlichen Lücke von 24 Monaten darf dann aber die Altersrente nicht niedriger ausfallen als die vorherige EM-Rente (Betsndsschutz §88, SGB 6).

Ob die Altersrente höher ausfällt als die bisherige EM-Rente, ergibt dann erst die genaue Berechnung der Rentenversicherung. Aber meist ist dies nicht der Fall, weil auch weitere, nach Em-REntenbeginn erworbene Entgeltpunkte meist nicht die Anzahl der Entgeltpunkte übertrifft, die man schon wegen der Zurechnungszeit erhalten hat.

Wenn ein Versicherter eine volle EU Rente bezieht und nach der Bewilligung der Rente 20 Jahre in einer WfbM tätig ist, kann eine Neuberechnung der EU Rente erfolgen. Somit erhöht sich die bisherige Rente deutlich und der Versicherte muss nicht bis zum Beginn der regulären Altersrente warten. Ich beziehe eine unbefristete EU Rente in Höhe von etwa 1100 eur netto. Da ich seit mehr als 20 Jahren in einer WfbM tätig bin, habe ich einen Antrag nach § 75 (3) SGB VI gestellt. Ergebis ist, dass sich meine EU Rente ab Antragstellung um 700 eur erhöht und ich nicht bis zur Altersrente warten muss.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Time
13 Minuten

Wer vorzeitig in den Ruhestand gehen will, muss Abschläge von der Rente in Kauf nehmen. Doch das muss nicht sein. Wie man Abschläge ausgleichen und dabei tausende Euro Steuern sparen kann – und warum das bald teurer wird.

Time
6 Minuten

Eine sichere Rente, die jedoch ab 2032 abgekoppelt von den Löhnen steigt, und möglicherweise drei Gruppen von Rentnern: Was die Reform den Ruheständlern konkret bringt.

Time
8 Minuten

Wer die Rente schon zum Greifen nahe hat, kann beruhigt planen: Eine Tabelle und konkrete Beispiele zeigen, mit welchen Änderungen jeder einzelne Jahrgang rechnen kann.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026