Hallo Lisa,
hinsichtlich einer Neuberechnung der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. der Umwandlung in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen lassen sie sich besser in einer der Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung beraten. Gegebenenfalls kann dann auch eine Probeberechnung angefordert werden.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Nein, die Erwerbsminderungsrente wurde berechnet mit dem Versicherungsverlauf, wie er im Jahr 2004 beim Leistungsfall der EM-Rente war. Die damaligen Entgeltpunkte (EP) wurden gewissermaßen "eingefroren".
Was zwischenzeitlich noch an weiteren EP dazugekommen ist, spielt für die Höhe der EM-Rente deswegen keine Rolle. Der Grad der Schwerbehinderung spielt dabei auch keinerlei Rolle.
Erst wenn die Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente umgewandelt wird, erfolgt eine Neuberechnung. Hier stellt dann die Rentenversicherung zwei Berechnungen an, einmal für die EM-Rente und einmal für die Altersrente.
Bei der Altersrenten-Berechnung spielen dann auch die EP eine Rolle, die nach Beginn der EM-Rente im Jahr 2004 aufgelaufen sind.
Als Ergebnis wird dann die höhere der beiden Renten als Altersrente ausgezahlt.
Bei einem Wechsel mit einer maximalen zeitlichen Lücke von 24 Monaten darf dann aber die Altersrente nicht niedriger ausfallen als die vorherige EM-Rente (Betsndsschutz §88, SGB 6).
Ob die Altersrente höher ausfällt als die bisherige EM-Rente, ergibt dann erst die genaue Berechnung der Rentenversicherung. Aber meist ist dies nicht der Fall, weil auch weitere, nach Em-REntenbeginn erworbene Entgeltpunkte meist nicht die Anzahl der Entgeltpunkte übertrifft, die man schon wegen der Zurechnungszeit erhalten hat.
2004 gab es noch keine Zurechnungszeiten.
Das ist Unsinn.
Die Rentenversicherung schreibt dazu:
"Rentenbeginn vom 1.1.2004 bis zum 30.6.2014:
Die Zurechnungszeit beginnt mit dem Eintritt der Erwerbsminderung. Sie endet mit dem Zeitpunkt, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird."
Es muss zumindest einen Unterschied zu EM-Renten jüngeren Datums geben, sonst gebe es nächstes Jahr keine Zuschläge für solche bis 2018.
2004 gab es noch keine Zurechnungszeiten.
Doch! Die gab es schon 1979 als ich die Ausbildung bei derLVA begonnen habe.
Gedankenfehler ist somit ein passender Name
§75(3) SGB VI zeigt die Lösung. Stellen Sie den Antrag und warten ab. Ggf. auch mit Hinweis auf den o.g. Paragraphen
Nein, die Erwerbsminderungsrente wurde berechnet mit dem Versicherungsverlauf, wie er im Jahr 2004 beim Leistungsfall der EM-Rente war. Die damaligen Entgeltpunkte (EP) wurden gewissermaßen "eingefroren".
Was zwischenzeitlich noch an weiteren EP dazugekommen ist, spielt für die Höhe der EM-Rente deswegen keine Rolle. Der Grad der Schwerbehinderung spielt dabei auch keinerlei Rolle.
Erst wenn die Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente umgewandelt wird, erfolgt eine Neuberechnung. Hier stellt dann die Rentenversicherung zwei Berechnungen an, einmal für die EM-Rente und einmal für die Altersrente.
Bei der Altersrenten-Berechnung spielen dann auch die EP eine Rolle, die nach Beginn der EM-Rente im Jahr 2004 aufgelaufen sind.
Als Ergebnis wird dann die höhere der beiden Renten als Altersrente ausgezahlt.
Bei einem Wechsel mit einer maximalen zeitlichen Lücke von 24 Monaten darf dann aber die Altersrente nicht niedriger ausfallen als die vorherige EM-Rente (Betsndsschutz §88, SGB 6).
Ob die Altersrente höher ausfällt als die bisherige EM-Rente, ergibt dann erst die genaue Berechnung der Rentenversicherung. Aber meist ist dies nicht der Fall, weil auch weitere, nach Em-REntenbeginn erworbene Entgeltpunkte meist nicht die Anzahl der Entgeltpunkte übertrifft, die man schon wegen der Zurechnungszeit erhalten hat.
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