Ja. Die bisher niedrigere (Mindest-)Hinzuverdienstgrenze für Rentner wurde aus Vereinfachungsgründen der Geringfügigkeitsgrenze angepasst.
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Ja. Die bisher niedrigere (Mindest-)Hinzuverdienstgrenze für Rentner wurde aus Vereinfachungsgründen der Geringfügigkeitsgrenze angepasst.
Hallo hotte,
vielleicht liegt hier auch ein kleines Verständnisproblem vor. Die Hinzuverdienstgrenzen haben keine versicherungs- und beitragsrechtliche, sondern lediglich rentenrechtliche Bedeutung. Sie bestimmen, wie viel ein Rentner unbeschadet seiner Rentenzahlung hinzuverdienen darf. Insoweit hat sie mit der Geringfügigkeitsgrenze (Minijob) grundsätzlich nichts zu tun. In der Vergangenheit haben jedoch die beiden unterschiedlichen Grenzwerte ((Mindest-) Hinzuverdienst und Geringfügigkeit) bei den Rentnern für Verwirrung gesorgt, da viele Rentner irrtümlich davon ausgingen, dass sie bis zur (höheren) Geringfügigkeitsgrenze rentenunschädlich hinzuverdienen können. Folge waren dann Rückforderungen der Rentenversicherungsträger gegenüber dem Rentner, da dieser die zulässige Hinzuverdienstgrenze unzulässig überschritten hat. Um diese unnötigen Irritationen zukünftig zu vermeiden hat der Gesetzgeber nunmehr die (Mindest-)Hinzuverdienstgrenze auf den gleichen Wert wie die Geringfügigkeitsgrenze angehoben. Beitragsrechtlich ergeben sich dadurch jedoch keine Veränderungen.
Hallo Jonny,
wie Schade schon sagte: Ja.
Hallo Jonny,
nein, bei den Minijobs hat sich nichts geändert. Wird die Geringfügigkeitsgrenze (400 EUR) planmäßig, z.B. durch Weihnachts- oder Urlaubsgeld überschritten, entfällt grundsätzlich auch die Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit. Dies gilt unabhängig vom zulässigen Hinzuverdienst, der ja ein zweimaliges jährliches Überschreiten bis zum Doppelten der Hinzuverdienstgrenze erlaubt. Im Gegensatz zur Geringfügigkeitsgrenze (versicherungs- und beitragsrechtliche Regelung) ist die Hinzuverdienstgrenze eine rein rentenrechtliche Regelung.
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