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Experten-Antwort

Neue Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung notwendig?

von Rüdiger24.11.2023 | 08:52
289 Ansichten
14 Antworten

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Ich habe im Mai 2022 eine "Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung" erhalten. Von dem genannten Betrag zum Ausgleich habe ich einen Teilbetrag eingezahlt. Kann ich jetzt einen weiteren Teilbetrag einzahlen oder muss ich eine neue "Auskunft" beantragen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Rüdiger,

 

ich schließe mich den Antworten von Ultra, ThomasR und Abschläge an: Es muss in dem Fall keine neue Auskunft angefordert werden. Beachten Sie die entsprechenden Tipps und sprechen Sie unter Umständen mit Ihrem Steuerberater über dieses Thema.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam

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13 Antworten

Sollte klappenam 24.11.2023 | 09:41
Bei mir hat das damals ohne Probleme geklappt mit den Einzahlungen über mehrere Jahre ohne jährliche Neuberechnung durch die DRV.
Ultraam 24.11.2023 | 09:56
Sie brauchen keine neue Auskunft anzufordern. Die alte Auskunft gilt weiter. Nur wenn Sie einen anderen Rentenbeginn oder eine andere Rentenart ins Auge fassen sollten, empfiehlt sich eine neue Auskunft. Aber selbst das ist kein Muss.
Noch ne Frageam 24.11.2023 | 10:23
...ich hänge mich hier mal gerade an: Was bleibt konstant: - Der auszugleichende EUR-Betrag - Die auszugleichenden Punkte? Denn 2022 kostete 1 Rentenpunkt ca. 7.236EUR, in 2023 schon 8.024EUR. Was bedeutet es also, wenn man 2022 den Bescheid bekommen hat, dass man 2 Rentenpunkte zum Preis von insgesamt 14472EUR zahlen darf und 2022 schon 1 Punkt = 7236EUR bezahlt hat? Darf man dann 2023 nochmal 1 Punkt für 8.024EUR kaufen ... oder darf man nur nochmal 7.236EUR zahlen (=0.9018 Punkte)?
Reuteram 24.11.2023 | 10:42
@ noch ne frage Die noch nicht ausgeglichenen Punkte bleiben gleich. D.h. man muss - oder um Ihre Formulierung zu benutzen "man darf" mehr einzahlen als im Jahr 2022 wenn man sämtliche Punkte auszugleichen. Wenn Sie noch mehr einzahlen möchten, zahlen Sie doch einfach erst 2024 (Ironie off) oder noch später. Das geht sogar wenn Sie bereits die Rente mit dem größtmöglichen Abschlag beziehen. Fragen Sie aber bitte dazu Ihren Steuerberater ob sich das "lohnt"wenn Sie kein hohes Bruttoeinkommen mehr erzielen und dementsprechend auch nicht mehr bis zu 40 Prozent von der Steuer zurück bekommen. Das Honorar sollte bei möglichen Nachzahlungssummen von 60.000 Euro noch drin sein.
Noch ne Frageam 24.11.2023 | 10:47
Hallo @Noch ne Antwort und @Reuter, Danke für Ihre Antworten ... die nur leider jeweils exakt das Gegenteil aussagen. Hat einer von Ihnen evtl. die jeweilige Gesetzesgrundlage / Arbeitsanweisungen?
Ultraam 24.11.2023 | 11:18
Die beiden Aussagen widersprechen sich nicht. Grob gesagt gilt: Je mehr Kalenderjahre Sie verstreichen lassen, umso teurer wird ein Entgeltpunkt. Und umso weniger Punkte können Sie mit dem Maximalbetrag aus der Auskunft kaufen. Wenn man wirklich den vollen Abschlag ausgleichen möchte (machen die wenigsten), kann man sich nach Einzahlung des Maximalbetrages eine neue Auskunft einholen, in der dann drinsteht, wieviel nach der Teuerung noch eingezahlt werden kann für den kompletten Ausgleich. Die Ausgangsfrage war ja, ob man bei ratenweiser Einzahlung ständig neue Auskünfte einholen MUSS. Die Antwort darauf lautet: Nein. Aber man KANN es.
ThomasRam 24.11.2023 | 11:23
Ist doch logisch: Es wird zum Antragszeitpunkt berechnet (incl. 'Hochrechnung' mit künftigen Beiträgen), wieviel Rentenpunkte fehlen, die Sie ausgleichen dürfen. Wird doch extra im Bescheid darauf hingewiesen, daß es bei späterer Zahlung teuerer werden kann. Sie zahlen immer den zum Einzahlungszeitpunkt gültigen 'Preis' für die Rentenpunkte. Ist so. Zwecks Steueroptimierung lassen Sie sich beraten, wann Sie wieviel einzahlen sollten.
ThomasRam 24.11.2023 | 11:32
Zitat von ThomasR anzeigenausblenden
Ergänzung: Nach einer Einzahlung erhalten Sie normalerweise die Berechnung, für wieviele RP (Preis zum Einzahlungszeitpunkt) Ihre Einzahlung gereicht hat und wieviele RP noch nicht ausgeglichen sind. Die dürfen Sie dann noch kaufen. Beachten Sie, daß der Bescheid von Bedingungen von 2022 oder früher ausgegangen ist. verdienen Sie danach mehr, können Sie einen neuen Antrag stellen, damit die höheren Beiträge (falls Sie nicht über der Beitragsbemessungsgrenze liegen) berücksichtigt werden und Sie mehr Rentenpunkte ausgleichen dürfen.
Noch ne Frageam 25.11.2023 | 20:19
Vielen Dank für die Links ...sehr hilfreich!
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