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Experten-Antwort

Neue Hinterbliebenenrente und Verkauf eines Hauses

von Loreley17.09.2015 | 12:04
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4 Antworten

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Bisher bin ich so informiert, dass bei neuem Hinterbliebenenrecht der Erlös aus dem Verkauf des eigenen Hauses nicht auf die Hinterbliebenenrente angerechnet wird, wenn man das Haus seit mindestens 10 Jahren besitzt und selbst bewohnt. Gilt das auch, wenn das Haus eine zweite, seit 5 Jahren leerstehende Wohnung aufweist? Das mit der Anrechnung der Zinsen aus dem Verkauf ist mir schon klar.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Loreley,

soweit das neue Hinterbliebenenrecht anzuwenden ist, sind auch Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften als Einkommen auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen. Bei dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt würde ich - wie bbg - davon ausgehen, dass kein entsprechender Gewinn erzielt wird.

Inwieweit durch den Verkauf einer Immobilie allerdings tatsächlich Gewinn erzielt wurde oder nicht, richtet sich aber nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts. Diese prüft nicht der Rentenversicherungsträger selbst sondern das Finanzamt. Als Nachweis dient daher letzlich immer der durch das zuständige Finanzamt erteilte Einkommensteuerbescheid.

Der Rentenversicherungsträger wird die darin festgestellten Einkünfte für die Einkommensanrechnung zugrunde legen.

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3 Antworten

bbgam 17.09.2015 | 12:34
Hallo Loreley, sofern es sich, wie von Ihnen erwähnt, um Anwendung des neues Hinterbliebenenrecht handlet, erfolgt die Anrechenbarkeit von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 18a SGB IV. Hierbei wird auf die jeweilige steuerrechtliche Beurteilung der Einkünfte i.S.d EStG abgestellt. Richtig ist Ihre Annahme dass bei einer Veräußerung nach einer Frist von 10 Jahren, diese nicht auf eine Hinterbliebenrente angerechnet wird (wobei ganz exakt nochmal eine Unterscheidung getroffen werden muss, wann die Immobilie erworben wurde, da diesbezüglich im Steuerrecht 2008/2009 eine Änderung erfolgte). Hierzu würde ich auch die Wohnung mitrechnen. Da es mir unrelevant erscheint, ob eine private Nutzung der Wohnung erfolgte oder nicht. Also gilt diese Regelung auch in Ihrem Fall. Somit wären nur die evtl entstehende Kapitalerträge (sofern über Sparerfreibetrag) aus der Veräußerung anrechenbar. Ich hoffe mein Beitrag ist verständlich und richtig :-)
Herz1952am 17.09.2015 | 12:40
Hallo Loreley, weder der Verkauf (Erlös) des Hauses, noch die Zinsen aus dem daraus entstandenen Vermögens werden auf die Hinterbliebenen Rente bei gesetzlich Versicherten angerechnet. Nur Ihre eigene Rente und/oder Ihr Einkommen aus nicht selbständiger Tätigkeit wird - mit Freibeträgen und darüber hinaus mit stufenweiser Anrechnung - auf die Hinterbliebenen Rente angerechnet. Der Verkauf eines Hauses, das Privatvermögen darstellt ist nicht steuerpflichtig und somit auch kein Einkommen. Aus der Leerstehenden Wohnung ist auch kein Einkommen erzielt worden. Sollten Sie für das Haus z.Zt. mehr als 420,-- Euro (Bei einem Wert von 280.000,-- Euro) bekommen, geben Sie mir Bitte Bescheid, wo. Aber sicher wird Ihnen - zumindest wegen der Anrechnung von Zinsen überhaupt noch ein Experte antworten. Bei eigener Rente und Arbeitseinkommen ist eine Anrechnung unter Berücksichtigung von Freibeträgen natürlich möglich.
Herz1952am 17.09.2015 | 12:49
Nachtrag: ich hatte den Beitrag von bbg noch nicht gelesen, als ich meinen abschickte. Aber ich habe angenommen, dass bei Ihnen kein Gewerbe vorliegt in Bezug auf Vermietung und Verpachtung. Es könnte natürlich durchaus sein, dass, wenn mehrere Wohnungen vermietet werden, ein Gewerbe vorliegt (entschieden wird das durch das FA). Außerdem bin ich mir nicht sicher, ob nicht doch alle gewerblichen Einnahmen auf die Hinterbliebenen Rente angerechnet werden. Bei den Zinsen gelten selbstverständlich Freibeträge.
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