Hallo Loreley,
soweit das neue Hinterbliebenenrecht anzuwenden ist, sind auch Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften als Einkommen auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen. Bei dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt würde ich - wie bbg - davon ausgehen, dass kein entsprechender Gewinn erzielt wird.
Inwieweit durch den Verkauf einer Immobilie allerdings tatsächlich Gewinn erzielt wurde oder nicht, richtet sich aber nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts. Diese prüft nicht der Rentenversicherungsträger selbst sondern das Finanzamt. Als Nachweis dient daher letzlich immer der durch das zuständige Finanzamt erteilte Einkommensteuerbescheid.
Der Rentenversicherungsträger wird die darin festgestellten Einkünfte für die Einkommensanrechnung zugrunde legen.