Hallo Noname,
seit dem 1. Juli 2017 wird sowohl der Hinzuverdienst als auch die Hinzuverdienstgrenze auf das Kalenderjahr bezogen. Die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze beträgt 6.300,00 EUR. Dieser Hinzuverdienstgrenze wird dem kalenderjährlichen Hinzuverdienst gegenübergestellt. Kalenderjährlicher Hinzuverdienst über 6.300,00 EUR vermindert die Rente. Der Betrag über dieser Grenze wird durch 12 geteilt. 40 Prozent davon werden von der Monatsrente (brutto) abgezogen. Also nicht vom Auszahlbetrag, sondern vor Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
Damit aufgrund von Rente und Hinzuverdienst kein höheres Einkommen als vor dem Rentenbezug erzielt wird, gibt es eine Höchstgrenze: den Hinzuverdienstdeckel. Für die Berechnung des Hinzuverdienstdeckels werden die Einkommensverhältnisse in den letzten 15 Kalenderjahren vor dem Beginn der ersten Rente betrachtet. Von diesen 15 Jahren ist das Kalenderjahr mit den meisten Entgeltpunkten (dem höchsten Einkommen) maßgebend.
Wenn die verminderte Monatsrente und ein Zwölftel des Hinzuverdienstes zusammen höher sind als der Hinzuverdienstdeckel, wird der darüberliegende Betrag vollständig von der Monatsrente (brutto) abgezogen. Um zu erfahren, wie hoch Ihr Hinzuverdienstdeckel ist, können Sie sich auch gern an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger wenden.
Sollten Sie aufgrund der neuen Hinzuverdienstregelung wieder Anspruch auf Rente haben, entscheidet allein Ihre Krankenkasse, ob Sie aus dieser Rente Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen.
Als Hinzuverdienst werden auch steuerrechtliche Gewinne (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit) berücksichtigt. Wenn also Ihre Einnahmen aus Windkraft steuerrechtlich diesen Einkünften zugeordnet werden, sind sie auch als Hinzuverdienst anzurechnen.