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Experten-Antwort

neue Regelung

von Engele100002.09.2017 | 18:33
784 Ansichten
9 Antworten
Ich durchforste schon den ganzen Nachmittag das Internet und komme auf keinen grünen Zweig einer schreibt so einer so...Ich habe die Möglichkeit bis zu 15 Stunden in der Woche zu arbeiten,ist es egal wie die Stunden verteilt sind ?Ich habe volle Erwerbsminderungsrente wegen einer psychischen Krankheit und es würde mir leichter fallen ein bis zwei Tage zu schaffen und mich dann wieder erholen zu können als vier oder fünf mal die Woche raus zu müssen...vielen Dank für eure Antwort und entschuldigt meine Unwissenheit

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 05.09.2017 | 12:00

Hallo Engele1000,

im Vorfeld zu sagen, ob Ihre Rente wegen voller Erwerbsminderung ganz wegfällt oder nur gekürzt gezahlt wird, wenn Sie eine Beschäftigung aufnehmen, geht nicht.

Eine medizinische Entscheidung durch die Deutsche Rentenversicherung kann erst dann erfolgen, wenn Sie die Beschäftigung tatsächlich aufgenommen und Sie es auch der Deutschen Rentenversicherung mitgeteilt haben.

Erst dann wird durch die Deutsche Rentenversicherung geprüft, ob die medizinischen Voraussetzungen, die zur Bewilligung der vollen Erwerbsminderungsrente geführt hat, noch erfüllt sind.

Wenn feststeht, dass die volle Erwerbsminderung noch vorhanden ist, wird der Hinzuverdienst überprüft. Hierzu wird auf den folgenden LINK verwiesen:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/2_Rente_Reha/01_Rente/04_in_der_rente/02_hinzuverdienstgrenzen/00_hinzuverdienstgrenzen_node.html

8 Antworten

Engele1000am 02.09.2017 | 19:49
Ich werde nicht 8 Stunden arbeiten das schaffe ich garnicht...wäre utopisch,dann könnte ich ja auch meinen Lebensunterhalt selbst bestreiten und die 15 Stunden waren nur als Frage gestellt ob die wöchentlich gelten und man sich die Zeit frei einteilen kann d.h.nicht das ich die 15 Stunden ausschöpfen kann das packe ich garnicht...möchte nur ein bisschen auf andere Gedanken kommen
Fortitude oneam 02.09.2017 | 19:06
Hallo Engele1000, ein sehr mitreißendes und leidiges Thema. Wieso soweit schweifen wenn es doch so nah ist. Wurde schon tausendfach darüber geschrieben. Einfach mal hier im Forum mal suchen und Sie werden zu Ihrem Ankiegen mehrere hundert Antworten dazu finden. Bitte verzeihen Sie mir, wenn ich so direkt bin. Aber wie kann jemand der psychisch erkrankt ist, 1-2 Tage bis zu 8 Stunden arbeiten. Wenn Sie meinen, warum nicht. Nur zu. Sie wissen ja, Sie müssen dies der DRV mitteilen - steht in Ihrem Rentenbescheid - . Eine befristete/unbefristete volle EMR kann jederzeit überprüft werden. Beste Grüße und bestmögliche Gesundheit.
Engele1000am 02.09.2017 | 19:49
Ich werde nicht 8 Stunden arbeiten das schaffe ich garnicht...wäre utopisch,dann könnte ich ja auch meinen Lebensunterhalt selbst bestreiten und die 15 Stunden waren nur als Frage gestellt ob die wöchentlich gelten und man sich die Zeit frei einteilen kann d.h.nicht das ich die 15 Stunden ausschöpfen kann das packe ich garnicht...möchte nur ein bisschen auf andere Gedanken kommen
Schorscham 02.09.2017 | 20:18
Die gesetzliche Definition ist ziemlich eindeutig: http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbvi/43.html… Zitat aus § 43 SGB VI: "Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein." Bei strenger Auslegung bedeutet das, dass drei Stunden täglich schon zuviel sein können. Da aber manche RV-Träger zu faul sind, jeden Einzelfall auf Plausibilität zu überprüfen, unterstellen die pauschal, dass bei Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen die Arbeitszeitgrenzen als eingehalten gelten. Dazu kommt noch, dass man (theoretisch) beliebig lange auf Kosten seiner Restgesundheit arbeiten darf, ohne seine Rentenansprüche zu verlieren. Allerdings müsste ggf. gutachterlich nachgewiesen werden, dass tatsächlich auf Kosten der Restgesundheit gearbeitet wird, da eine Selbsteinschätzung oder ein Attest des Hausarztes nicht ausreicht. Fazit: Wer MINDESTENS drei Stunden täglich arbeitet, riskiert eine erneute Überprüfung seiner Erwerbsfähigkeit. Daher sollte Jeder, der auf der sicheren Seite sein will, peinlichst genau darauf achten, dass seine tägliche Arbeitszeit 2,5 bis maximal 2,75 Stunden nicht überschreitet. MfG
Fortitude oneam 02.09.2017 | 20:12
Um auf andere Gedanken zu kommen gibt es sicherlich andere Möglichkeiten. Warum arbeiten gehen? Wer mehr als 3 Std. täglich arbeiten kann, ist NICHT erwerbsgemindert! Sofern die DRV von den Arbeitszeiten Kenntnis erlangt, kann es sein, dass eine Überprüfung der Rentenzahlung erfolgt. Nur wenn die Beschäftigung auf Kosten der Gesundheit ausgeführt wird, wird die Rente weiter gezahlt. Das überprüft und bestimmt aber der medizinische Dienst der RV. Ich würde hier vorher eine schriftliche Anfrage an die DRV stellen. Ansonsten kannst du gewaltige Probleme bekommen. Mfg
miram 03.09.2017 | 01:52
Der springende Punkt ist: "unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes". Die üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts sehen aber mindestens eine 5-Tage-Woche vor. Wer also an 1-4 Tagen wöchentlich arbeitet, ist da schon raus, auch wenn er mehr als 3 Stunden arbeitet. Es gibt noch weitere Kriterien, die eine wesentliche Rolle spielen können. Es ist daher bei der Prüfung auf die Höhe des Entgelts abzustellen. Die Beurteilung des Leistungsvermögens ist eine rein theoretische Größe. Für die Beurteilung des Rentenanspruchs kommt es mithin allein auf das im Rahmen der Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen festgestellte oder festzustellende Leistungsvermögen an. http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_…
Kritiker am 03.09.2017 | 08:26
Schorsch schrieb

Die gesetzliche Definition ist ziemlich eindeutig:

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbvi/43.html

Zitat aus § 43 SGB VI: "Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein."

Bei strenger Auslegung bedeutet das, dass drei Stunden täglich schon zuviel sein können.

Da aber manche RV-Träger zu faul sind, jeden Einzelfall auf Plausibilität zu überprüfen, unterstellen die pauschal, dass bei Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen die Arbeitszeitgrenzen als eingehalten gelten.

Dazu kommt noch, dass man (theoretisch) beliebig lange auf Kosten seiner Restgesundheit arbeiten darf, ohne seine Rentenansprüche zu verlieren.

Allerdings müsste ggf. gutachterlich nachgewiesen werden, dass tatsächlich auf Kosten der Restgesundheit gearbeitet wird, da eine Selbsteinschätzung oder ein Attest des Hausarztes nicht ausreicht.

Fazit: Wer MINDESTENS drei Stunden täglich arbeitet, riskiert eine erneute Überprüfung seiner Erwerbsfähigkeit.

Daher sollte Jeder, der auf der sicheren Seite sein will, peinlichst genau darauf achten, dass seine tägliche Arbeitszeit 2,5 bis maximal 2,75 Stunden nicht überschreitet.

MfG

Ich habe die Möglichkeit bis zu 15 Stunden in der Woche zu arbeiten,ist es egal wie die Stunden verteilt sind ?
Die gesetzliche Definition ist ziemlich eindeutig: http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbvi/43.html… Zitat aus § 43 SGB VI: "Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein." Bei strenger Auslegung bedeutet das, dass drei Stunden täglich schon zuviel sein können. Da aber manche RV-Träger zu faul sind, jeden Einzelfall auf Plausibilität zu überprüfen, unterstellen die pauschal, dass bei Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen die Arbeitszeitgrenzen als eingehalten gelten. Dazu kommt noch, dass man (theoretisch) beliebig lange auf Kosten seiner Restgesundheit arbeiten darf, ohne seine Rentenansprüche zu verlieren. Allerdings müsste ggf. gutachterlich nachgewiesen werden, dass tatsächlich auf Kosten der Restgesundheit gearbeitet wird, da eine Selbsteinschätzung oder ein Attest des Hausarztes nicht ausreicht. Fazit: Wer MINDESTENS drei Stunden täglich arbeitet, riskiert eine erneute Überprüfung seiner Erwerbsfähigkeit. Daher sollte Jeder, der auf der sicheren Seite sein will, peinlichst genau darauf achten, dass seine tägliche Arbeitszeit 2,5 bis maximal 2,75 Stunden nicht überschreitet. MfG
Aha, wieder einmal der "schlaue" Herr Schorsch. Der Berufs-Erwerbsminderungsrentner!!
Franz Josefam 03.09.2017 | 10:48
mir schrieb

Der springende Punkt ist: "unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes". Die üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts sehen aber mindestens eine 5-Tage-Woche vor. Wer also an 1-4 Tagen wöchentlich arbeitet, ist da schon raus, auch wenn er mehr als 3 Stunden arbeitet. Es gibt noch weitere Kriterien, die eine wesentliche Rolle spielen können. Es ist daher bei der Prüfung auf die Höhe des Entgelts abzustellen.

Die Beurteilung des Leistungsvermögens ist eine rein theoretische Größe. Für die Beurteilung des Rentenanspruchs kommt es mithin allein auf das im Rahmen der Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen festgestellte oder festzustellende Leistungsvermögen an. http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_43R3.2

Ja und? Wer an fünf Tagen pro Woche jeweils unter drei Stunden arbeiten kann, erfüllt die Voraussetzungen für eine volle EM-Rente trotzdem: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/3_… Zitat: "Übliche Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes "Übliche Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" ist ein im Jahr 2001 ins SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung aufgenommener Begriff. Die "üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" umfassen alle Elemente einer Erwerbstätigkeit. Dazu zählen sowohl die auf das Beschäftigungsverhältnis einwirkenden Rechtsnormen als auch kollektiv- oder individualvertragliche Vereinbarungen, insbesondere Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit. Üblicherweise ist dabei eine gewisse Regelmäßigkeit der Arbeitsleistung, normalerweise eine Arbeitsleistung an jedem Tag der Arbeitswoche, erforderlich. Als "üblich" gelten Bedingungen dann, wenn sie nicht selten oder nicht nur gelegentlich vorzufinden sind. Ob im Rahmen der Prüfung eines Rentenanspruchs wegen Erwerbsminderung ein Einsatz unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes denkbar ist, muss auf der Grundlage der jeweiligen sozialmedizinischen Einschätzung des Leistungsvermögens beantwortet werden." Wo liegt also das Problem?
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