Hallo Engele1000,
im Vorfeld zu sagen, ob Ihre Rente wegen voller Erwerbsminderung ganz wegfällt oder nur gekürzt gezahlt wird, wenn Sie eine Beschäftigung aufnehmen, geht nicht.
Eine medizinische Entscheidung durch die Deutsche Rentenversicherung kann erst dann erfolgen, wenn Sie die Beschäftigung tatsächlich aufgenommen und Sie es auch der Deutschen Rentenversicherung mitgeteilt haben.
Erst dann wird durch die Deutsche Rentenversicherung geprüft, ob die medizinischen Voraussetzungen, die zur Bewilligung der vollen Erwerbsminderungsrente geführt hat, noch erfüllt sind.
Wenn feststeht, dass die volle Erwerbsminderung noch vorhanden ist, wird der Hinzuverdienst überprüft. Hierzu wird auf den folgenden LINK verwiesen:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/2_Rente_Reha/01_Rente/04_in_der_rente/02_hinzuverdienstgrenzen/00_hinzuverdienstgrenzen_node.html
Die gesetzliche Definition ist ziemlich eindeutig:
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbvi/43.html
Zitat aus § 43 SGB VI: "Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein."
Bei strenger Auslegung bedeutet das, dass drei Stunden täglich schon zuviel sein können.
Da aber manche RV-Träger zu faul sind, jeden Einzelfall auf Plausibilität zu überprüfen, unterstellen die pauschal, dass bei Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen die Arbeitszeitgrenzen als eingehalten gelten.
Dazu kommt noch, dass man (theoretisch) beliebig lange auf Kosten seiner Restgesundheit arbeiten darf, ohne seine Rentenansprüche zu verlieren.
Allerdings müsste ggf. gutachterlich nachgewiesen werden, dass tatsächlich auf Kosten der Restgesundheit gearbeitet wird, da eine Selbsteinschätzung oder ein Attest des Hausarztes nicht ausreicht.
Fazit: Wer MINDESTENS drei Stunden täglich arbeitet, riskiert eine erneute Überprüfung seiner Erwerbsfähigkeit.
Daher sollte Jeder, der auf der sicheren Seite sein will, peinlichst genau darauf achten, dass seine tägliche Arbeitszeit 2,5 bis maximal 2,75 Stunden nicht überschreitet.
MfG
Aha, wieder einmal der "schlaue" Herr Schorsch. Der Berufs-Erwerbsminderungsrentner!!Ich habe die Möglichkeit bis zu 15 Stunden in der Woche zu arbeiten,ist es egal wie die Stunden verteilt sind ?Die gesetzliche Definition ist ziemlich eindeutig: http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbvi/43.html… Zitat aus § 43 SGB VI: "Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein." Bei strenger Auslegung bedeutet das, dass drei Stunden täglich schon zuviel sein können. Da aber manche RV-Träger zu faul sind, jeden Einzelfall auf Plausibilität zu überprüfen, unterstellen die pauschal, dass bei Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen die Arbeitszeitgrenzen als eingehalten gelten. Dazu kommt noch, dass man (theoretisch) beliebig lange auf Kosten seiner Restgesundheit arbeiten darf, ohne seine Rentenansprüche zu verlieren. Allerdings müsste ggf. gutachterlich nachgewiesen werden, dass tatsächlich auf Kosten der Restgesundheit gearbeitet wird, da eine Selbsteinschätzung oder ein Attest des Hausarztes nicht ausreicht. Fazit: Wer MINDESTENS drei Stunden täglich arbeitet, riskiert eine erneute Überprüfung seiner Erwerbsfähigkeit. Daher sollte Jeder, der auf der sicheren Seite sein will, peinlichst genau darauf achten, dass seine tägliche Arbeitszeit 2,5 bis maximal 2,75 Stunden nicht überschreitet. MfG
Der springende Punkt ist: "unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes". Die üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts sehen aber mindestens eine 5-Tage-Woche vor. Wer also an 1-4 Tagen wöchentlich arbeitet, ist da schon raus, auch wenn er mehr als 3 Stunden arbeitet. Es gibt noch weitere Kriterien, die eine wesentliche Rolle spielen können. Es ist daher bei der Prüfung auf die Höhe des Entgelts abzustellen.
Die Beurteilung des Leistungsvermögens ist eine rein theoretische Größe. Für die Beurteilung des Rentenanspruchs kommt es mithin allein auf das im Rahmen der Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen festgestellte oder festzustellende Leistungsvermögen an. http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_43R3.2
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