Bei Erwerbseinkommen (beispielsweise Arbeitsentgelt) ist das monatliche Einkommen maßgebend.
Als monatliches Einkommen gilt grundsätzlich das durchschnittliche Vorjahreseinkommen.
Hatten Sie im Vorjahr keine oder nur kurzfristige Einkünfte, dann gilt als monatliches Einkommen das laufende Einkommen.
Ausnahmsweise kann auch das laufende Einkommen berücksichtigt werden, wenn es um wenigstens zehn Prozent niedriger ist.
Einzelheiten klären Sie bitte direkt mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger.