Am 14.08.2008 hat das BSG in mündlicher Verhandlung B 5 R 32/07 R und weitere) entschieden, dass bei Erwerbsminderungsrenten, die vor dem 60. Lebensjahr bezogen werden, auch künftig ein Abschlag von 10,8 Prozent berücksichtigt wird. Das Gleiche gilt bei Hinterbliebenenrenten, die wegen eines vor dem 60. Lebensjahr eingetretenen Todes gezahlt werden.
Mit diesen Entscheidungen können jedoch die zwischenzeitlich zum Ruhen gebrachten Widerspruchs- und Überprüfungsverfahren noch nicht zum Abschluss gebracht werden, weil der Sozialverband Deutschland beschlossen hat, hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerden zu unterstützen. Gegen die Entscheidung des Bundessozialgerichtes wurde inzwischen Verfassungsbeschwerde eingelegt ( AZ: 1 B vR 3588/08).Ob die Betroffenen auch gegen die Entscheidung B 5 R 98/07R (Minderung des Zugangsfaktors bei Hinterbliebenenrenten) Verfassungsbeschwerde einlegen werden, ist noch nicht entschieden.
Die Entscheidungen in vier Musterprozessen erfolgten in Übereinstimmung mit dem 13. Senat des Bundessozialgerichts. Damit vertreten die in Rentensachen zuständigen Senate des Bundessozialgerichts in der Frage der Rechtmäßigkeit der Abschläge eine einheitliche Rechtsauffassung. Einer anderslautenden Position des 4. Senats wird damit nicht gefolgt (B 4 RA 22/05 R).
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