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Neues Urteil Ewerbsminderungsrente

von Heinz17.02.2009 | 12:38
2008 Ansichten
11 Antworten
Das Urteil Die Entscheidung des Bundessozialgerichts verbietet es den Rentenversicherungsträgern, die Renten bei unter 60-jährigen Erwerbminderungsrentnern wegen vorzeitigen Rentenbeginns zu kürzen. In einer Mitteilung des Bundessozialgerichtes zum Urteil heißt es: "Weder im Gesetz noch in den so genannten Gesetzesmaterialien, einschließlich der Beratungen des Deutschen Bundestages, finden sich Erklärungen, dass 'Erwerbsminderungsrenten' (und Hinterbliebenenrenten) für Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres gekürzt werden sollten." Da ich selber seit kurzem selber eine Erwerbsminderungsrente erhalte müsste ja dann Lt. Urteil die Rente ohne abzug gezahlt werden. Muss ich jetzt beim Rententräger Wiederspruch einlegen?

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 17.02.2009 | 14:47

Am 14.08.2008 hat das BSG in mündlicher Verhandlung B 5 R 32/07 R und weitere) entschieden, dass bei Erwerbsminderungsrenten, die vor dem 60. Lebensjahr bezogen werden, auch künftig ein Abschlag von 10,8 Prozent berücksichtigt wird. Das Gleiche gilt bei Hinterbliebenenrenten, die wegen eines vor dem 60. Lebensjahr eingetretenen Todes gezahlt werden.

Mit diesen Entscheidungen können jedoch die zwischenzeitlich zum Ruhen gebrachten Widerspruchs- und Überprüfungsverfahren noch nicht zum Abschluss gebracht werden, weil der Sozialverband Deutschland beschlossen hat, hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerden zu unterstützen. Gegen die Entscheidung des Bundessozialgerichtes wurde inzwischen Verfassungsbeschwerde eingelegt ( AZ: 1 B vR 3588/08).Ob die Betroffenen auch gegen die Entscheidung B 5 R 98/07R (Minderung des Zugangsfaktors bei Hinterbliebenenrenten) Verfassungsbeschwerde einlegen werden, ist noch nicht entschieden.

Die Entscheidungen in vier Musterprozessen erfolgten in Übereinstimmung mit dem 13. Senat des Bundessozialgerichts. Damit vertreten die in Rentensachen zuständigen Senate des Bundessozialgerichts in der Frage der Rechtmäßigkeit der Abschläge eine einheitliche Rechtsauffassung. Einer anderslautenden Position des 4. Senats wird damit nicht gefolgt (B 4 RA 22/05 R).

10 Antworten

Big Asi!am 17.02.2009 | 12:50
Wo haben Sie denn ihr "neues" Urteil her? Nennen Sie mal Aktenzeichen oder Mitteilungstext etc.
Heinzam 17.02.2009 | 12:56
Betroffen sind alle Erwerbsminderungsrentner, die ab 1. Januar 2001 eine Erwerbsminderungsrente beantragt und bewilligt bekommen haben und denen die Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 60. Lebensjahres gezahlt wurde. Betroffene sollten bei ihrem Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Neufeststellung der Rente stellen und sich dabei auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2006 (Az. B 4 RA 22/05 R) berufen. Die Rentenversicherungsträger müssen dann die Rente ohne Abschläge neu berechnen und möglicherweise auch rückwirkend die zu wenig gezahlten Beträge nachzahlen. Vom Urteil profitieren können nicht nur die Betroffenen selbst, sondern auch deren Hinterbliebene, falls der Betroffene bereits verstorben ist (Witwenrenten, Waisenrenten). Nach Ansicht privater Rentenberater müssen auch so genannte Erziehungsrenten in das BSG-Urteil einbezogen werden. Erziehungsrenten sind die Renten, die im Falle des Todes eines geschiedenen Ehegatten an den überlebenden Ehegatten gezahlt werden, wenn dieser ein minderjähriges Kind erzieht. Auch die Hinterbliebenen und die geschiedenen Ehegatten sollten daher einen Antrag auf Neuberechnung beim Rentenversicherungsträger stellen.
Drik.am 17.02.2009 | 12:58
Ja, das Urteil ist nicht allen Trägern bekannt. Seit ich aber Widerspruch eingelegt habe, wird meine Rente dem Gesetz entsprechend ungekürzt gezahlt. Von der Nachzahlung konnte ich mir übrigens ein neues Auto kaufen!
...am 17.02.2009 | 13:11
Nach dem von Ihnen genannten Urteil gab es mehrere Musterverfahren zu diesem Thema, da die Rentenversicherung das Urteil als Einzelfallurteil gewertet hat und die Rechtslage geklärt sehen wollte. Dann gab es bereits 2007 zwei Urteile (eines für EM-Rente und eines für Hinterbliebenenrente), die dem o.g. Urteil widersprachen und der Verfahrensweise der Rentenversicherung bestätigt haben. Seit 2008 läuft gegen diese zwei Urteile eine Verfassungsbeschwerde mit Unterstützung des DGB, doch die Erfolgschancen bleiben abzuwarten...
Jonasam 17.02.2009 | 13:10
Hallo Heinz Dem Urteil folgen die Rentenversicherungsträger über den Einzelfall hinaus nicht. Es sind weitere Musterstreitverfahren (u. a. von der DRV Bund) anhängig. Man sollte also einen entsprechenden Antrag stellen, und dann das Verfahren ruhend stellen lassen, bis eine endgültige Entscheidung getroffen wird. MfG Jonas
Richtigam 17.02.2009 | 13:16
Der Beitrag von ... ist genau richtig und zutreffend. Das was Heinz geschrieben hat ist Blödsinn. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, und diese Entscheidung ist maßgebend. Was das Sozialgericht entscheidet, hat keinen Einfluss.
Wolfgangam 17.02.2009 | 12:51
Hallo Heinz, erstmalig andiskutiert/empfohlen: http://dip21.bundestag.de/doc/brd/1989/D120+1+89… Gruß w.
Leipzigeram 17.02.2009 | 13:25
Unabhängig vom konkreten Sachverhalt und den Auswirkungen für betroffene Rentenbezieher und deren Angehörige, habe ich nicht verstanden warum Heinz hier eine Frage stellt, die er aus seiner Sicht abschließend, wenig später selbst beantwortet? Das Forum soll helfen offene Fragen zu klären und dient nicht zu Zwecken der Selbstdarstellung.
Lisaam 17.02.2009 | 18:21
Wenn es so kommt was ich nicht glaube, ohne Abschlag Rente. Es kann nicht sein das Frührentner die gleiche Rente bekommen,wie ich der wo mit 4 Bandscheiben op. ewig arbeiten geht. Ein Schlag ins Gesicht für die wo noch arbeiten gehen. Frührente dürften nur die jenigen bekommen, die wirklich eine schwere Krankheit haben,nicht die vielen Faulpelze.
Klinsiam 17.02.2009 | 18:34
Mis sinn die wo Rente wolle
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