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Experten-Antwort

Neues zu Hinzuverdienst und Altersrente

von Jonny24.01.2017 | 21:12
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Inzwischen werden Bezieher einer vorzeitigen Altersrente ja offiziell angeschrieben und sollen eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorlegen in der anzugeben ist von wann bis wann xxx beschäftigt ist einschl. Bruttoarbeitsentgelt pro Monat welche Bruttoarbeitsentgelte in den einzelnen Kalendermonaten 2016 erzielt wurden ob das Arbeitsverhältnis fortbesteht bzw. zum .... beendet wurde. Das ist im Hinblick auf die Neuregelungen ab 1. Juli 2017 verständlich. Warum wird aber noch abgefragt, wo der Beschäftigungsort (alte bzw. neue Bundesländer) liegt. § 228a Abs. 2 SGB VI wird doch ab 1.7.2017 gestrichen, dh. es gibt keine Unterschiede mehr zwischen Hinzuverdienst OST und WEST?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, Jonny,

die Fragen zum Hinzuverdienst beziehen sich noch auf das vergangene Jahr 2016.

Aufgrund des neu anzuwendenden Rechts ab 01.07.2017 werden Sie ein Schreiben erhalten mit Sonderinformationen, welches Hinweise auf das neue Recht geben wird. Sollten Sie mit der vorhandenen Anfrage zum Hinzuverdienst diese Informationen bereits erhalten haben, werden Sie aus dem Text erkennen, dass man sich im Juni 2017 nochmals wegen der Neuregelungen mit Ihnen in Verbindung setzen werden wird.

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3 Antworten

Oldenburgeram 24.01.2017 | 21:14
Moin, Jonny, mindestens im Jahr 2016 gibt es aber durchaus Unterschiede. Gruß, Oldenburger
Bavariensesam 25.01.2017 | 09:07
Könnte mit der Thematik zu tun haben, ob man sich mit der Neuregelung ggf. auch verschlechtert, vermutlich deshalb müsen beide Varianten gerechnet werden und man benötigt diese alten Angaben noch. Odr anders formuliert: Die neue Fassung von Absatz 6 enthält eine Übergangsregelung, die Verschlechterungen bei Bestandsrenten vermeiden soll, die wegen der Berücksichtigung von Hinzuverdienst bereits laufend als Teilrenten gezahlt werden. Ein am … [einsetzen: Datum des Tages, der vor dem Inkrafttreten nach Artikel 9 Absatz 3 dieses Gesetzes liegt] bestehender Anspruch auf Teilrente soll daher auch darüber hinaus weiterbestehen, wenn das neue Hinzuverdienstrecht ungünstiger wäre. Der bisherige Anspruch besteht nach dieser Übergangsregelung nur weiter, wenn auch die sonstigen Voraussetzungen des für diese Rente geltenden Rechts erfüllt sind; Soweit meine unverbindliche Vermutung aus dem Süden der Republik
Oldenburgeram 25.01.2017 | 09:20
Moin, Bavarienses. Der 01.07. ist noch lange hin... Diese Terminanfrage bezieht sich auf die Überprüfung des Kalenderjahres 2016 und auf die Beurteilung des Rentenanspruchs für die Zeit ab dem 01.01.2017 (nicht ab dem 01.07.2017). Also: erst einmal alles wie in den Vorjahren. Somit taucht auch wieder die Frage aus den Vorjahren nach dem Ort der Beschäftigung auf. Die große Welle der Überprüfung des Hinzuverdienstes ab dem 01.07. wird dann später eingeleitet. Gruß, Oldenburger
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