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Experten-Antwort

Neutral-Null-Methode (Zwei) verschiedene Messblätter und 2 (zwei verschiedene Winkelgrad Normwerte)

von Werner08.02.2023 | 09:24
1125 Ansichten
15 Antworten
2 (Zwei) verschiedene Messblätter und 2 (zwei verschiedene Winkelgrad Normwerte) Von Beweglichkeit zur Bewegungseinschränkung Die Neutral-Null-Methode (NNM, Nulldurchgangsmethode) ist ein standardisierter orthopädischer Bewertungs- und Dokumentationsindex für die Beweglichkeit von Gelenken. Sie wird als Code ausgedrückt, der das Bewegungsausmaß eines Gelenks in Winkelgraden um eine bestimmte Achse wiedergibt. Auf diese Weise ist die Beweglichkeit eindeutig nachvollziehbar und in Befunden und Briefen dokumentierbar. Anhand von bekannten Normwerten kann eine Bewegungseinschränkung somit bewertet und als eine Grundlage für die gutachterliche Stellungnahme eingesetzt werden. https://de.wikipedia.org/wiki/Neutral-Null-Methode… Versorgungsmedizin-Verordnung – VersMedV (Stand: 1. Januar 2020) In den Versorgungsmedizinische Grundsätze steht unter B 18.14 Seite 108 geschrieben (Beispiel Hüfte) Bewegungseinschränkung In den VersMedV steht nichts welches Messblatt / Neutral-Null-Methode verwendet werden soll. Gutachter verwendet Die Neutral-Null-Methode Messblätter der Deutschen Rentenversicherung. E2130 - Ausführlicher Ärztlicher Bericht - E213 der Deutschen Rentenversicherung. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/… Nun gibt es 2 (Zwei) verschiedene Messblätter mit 2 verschiedene Winkelgrad Normwerte. Einmal nach E213 und F 4224 Messblatt untere Gliedmaßen https://www.dguv.de/formtexte/aerzte/archiv/aktuell_2016_10/inde… Um die Bewegungseinschränkung zu berechnen braucht man Winkelgrad Normwerte. Problem: Die Normgrade in E213 sind kleiner als die im F4224 Messblatt. Standardwerte (F4224) Streckung / Beugung (Abb.1 a und 1 b) 10 0 130 Abspreizen / Anführen (Abb. 2) 45 0 30 Drehung auswärts / einwärts (Hüftgelenk. 90° gebeugt) (Abb. 3) 50 0 45 Drehung auswärts / einwärts (Hüftgelenk gestreckt) (Abb. 4) 40 0 50 Standardwerte (E213) Abb. Links 10 0 130 Abb. Mitte 50 0 25 Abb. rechts 35 0 45 Abb. (4) fehlt Die Bewegungseinschränkung ist dann nicht zu ermitteln nach E213, oder der GdB fällt kleiner aus, da die Bewegungseinschränkung (Einschränkung) kleiner ausfällt. Siehe (Abb.3) = 50° vs. Abb. rechts=35 macht eine Differenz von 15 ° Wissen Sie welches Messblatt bzw. welche Vorschrift anzuwenden ist?

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 08.02.2023 | 10:06

Hallo Werner,

bei Ihrer Frage führen Sie einmal ein Formular (E213) an, welches aufgrund einer Verordnung der Europäischen Union eingesetzt wird, um im Rahmen der Amtshilfe standardisiert medizinische Daten zwischen unterschiedlichen europäischen Sozialversicherungsträgern austauschen zu können. Dann führen Sie das Formular G4224 auf, welches von der gesetzlichen Unfallversicherung eingesetzt wird.

Darüber hinaus stellen Sie Fragen zum Grad der Behinderung (GdB). Der Grad der Behinderung ist kein Begriff aus dem Renten- oder Rehabilitationsrecht. Der GdB wird vom Versorgungsamt festgelegt und hat keine Auswirkungen auf den Rehabilitationsbedarf oder eine eventuelle Erwerbsminderung.

Da Ihre Fragen nicht die hier im Forum behandelten Themenkomplexe betreffen, können wir Ihnen hier leider nicht weiterhelfen. Wenden Sie sich bitte an den betroffenen Sozialversicherungsträger (im europäischen Ausland), die betroffene gesetzliche Unfallversicherung oder das für Sie zuständige Versorgungsamt.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Experten-Antwortam 08.02.2023 | 15:47

Hallo Werner,

die Rentenversicherung prüft den Rehabedarf oder das Vorliegen einer Erwerbsminderung dadurch, indem das Anforderungsprofil der letzten beruflichen Tätigkeit (Bezugsberuf) mit den gesundheitlichen Einschränkungen abgeglichen wird.

Ist die Erwerbsfähigkeit bedroht, besteht regelhaft ein Rehabilitationsbedarf. Ist die Erwerbsfähigkeit dauerhaft erheblich derart gemindert, dass der Bezugsberuf nicht mehr ausgeübt werden kann, liegt in der Regel eine volle oder teilweise Erwerbsminderung vor.

Die Definition der Normwerte in Bezug auf die Bewegungsfreiheit bestimmter Gelenke ist hierbei unerheblich. Maßgebend ist, ob durch die vorliegende Bewegungseinschränkung die Erwerbsfähigkeit bedroht oder bereits gemindert ist.

Die Erörterung träger- und länderübergreifender sozialmedizinischer Grundsatzfragen ist nicht Gegenstand dieses Forums, sodass wir hier leider keine weitergehende Antwort auf Ihre Frage geben können.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

13 Antworten

Werneram 08.02.2023 | 14:24
Leider habt Ihr nicht verstanden, worum es geht. "Wer lesen kann ist deutlich im Vorteil" Es geht um Neutral-Null-Methode und dort um die Normwerte. um von Bewegungsfreieit zur Bewergungseinschränkung und das es unterschiedliche Winkel-Normenwerte gibt. M.E. Es kann nicht es nicht zwei verschiedene Standard Normwerte der Beweglichkeitsgrenzen geben.
Joachimam 08.02.2023 | 17:21
Nein, aber das Problem ist erkennbar. Bei dem einen Messblatt ist man deutlich eingeschränkter, als bei der Verwendung des anderen. Daher werden Invalidität und Grad der Behinderung unterschiedlich bewertet,dass Ergebnis ist u. U. ein anderes. Haben Sie keinen Orthopäden Ihres Vertrauens, mit dem Sie das ausführlich besprechen können?
Königam 08.02.2023 | 21:52
Werner schrieb

Leider habt Ihr nicht verstanden, worum es geht.

"Wer lesen kann ist deutlich im Vorteil"

Es geht um Neutral-Null-Methode und dort um die Normwerte.

um von Bewegungsfreieit zur Bewergungseinschränkung und das es

unterschiedliche Winkel-Normenwerte gibt.

M.E. Es kann nicht es nicht zwei verschiedene Standard Normwerte der Beweglichkeitsgrenzen geben.

Wieder ein völlig verwirrter Fragensteller. Die Menschheit wird immer verrückter.
Leider habt Ihr nicht verstanden, worum es geht. "Wer lesen kann ist deutlich im Vorteil" Es geht um Neutral-Null-Methode und dort um die Normwerte. um von Bewegungsfreieit zur Bewergungseinschränkung und das es unterschiedliche Winkel-Normenwerte gibt. M.E. Es kann nicht es nicht zwei verschiedene Standard Normwerte der Beweglichkeitsgrenzen geben.
Nein. Sie haben nicht verstanden, dass hier keine Mediziner antworten.
Werneram 09.02.2023 | 06:31
Joachim schrieb

Nein, aber das Problem ist erkennbar. Bei dem einen Messblatt ist man deutlich eingeschränkter, als bei der Verwendung des anderen. Daher werden Invalidität und Grad der Behinderung unterschiedlich bewertet,dass Ergebnis ist u. U. ein anderes. Haben Sie keinen Orthopäden Ihres Vertrauens, mit dem Sie das ausführlich besprechen können?

2 (Zwei) verschiedene Messblätter und 2 (zwei verschiedene Winkelgrad Normwerte) Wissen Sie welches Messblatt bzw. welche Vorschrift anzuwenden ist?
Nein, aber das Problem ist erkennbar. Bei dem einen Messblatt ist man deutlich eingeschränkter, als bei der Verwendung des anderen. Daher werden Invalidität und Grad der Behinderung unterschiedlich bewertet,dass Ergebnis ist u. U. ein anderes. Haben Sie keinen Orthopäden Ihres Vertrauens, mit dem Sie das ausführlich besprechen können?
Joachim hat es verstanden, jedenfall einer! Danke Normwerte der Bewegungsmessungen nach der Neutral-0-Methode
Fischkopfam 09.02.2023 | 06:53
König schrieb

Wieder ein völlig verwirrter Fragensteller. Die Menschheit wird immer verrückter.[/quote]

Leider habt Ihr nicht verstanden, worum es geht.

"Wer lesen kann ist deutlich im Vorteil"

Es geht um Neutral-Null-Methode und dort um die Normwerte.

um von Bewegungsfreieit zur Bewergungseinschränkung und das es

unterschiedliche Winkel-Normenwerte gibt.

M.E. Es kann nicht es nicht zwei verschiedene Standard Normwerte der Beweglichkeitsgrenzen geben.

[/quote]

Nein. Sie haben nicht verstanden, dass hier keine Mediziner antworten.

Leider habt Ihr nicht verstanden, worum es geht. "Wer lesen kann ist deutlich im Vorteil" Es geht um Neutral-Null-Methode und dort um die Normwerte. um von Bewegungsfreieit zur Bewergungseinschränkung und das es unterschiedliche Winkel-Normenwerte gibt. M.E. Es kann nicht es nicht zwei verschiedene Standard Normwerte der Beweglichkeitsgrenzen geben.
Nein. Sie haben nicht verstanden, dass hier keine Mediziner antworten.
-------------------- Es ist keine medizische Frage, sondern eine Mathematische und eher eine Rechtsfrage.
Schadeam 09.02.2023 | 06:37
Ob nun verstanden oder nicht: Das ist kein Thema für dieses Forum weil DRV Mitarbeiter damit nicht befasst sind zu erkennen nach welchen Methoden ärztliche. Entscheidungen gefällt werden. Ist halt kein Fachforum für Medizin
Angleram 09.02.2023 | 07:27
Fischkopf schrieb

Leider habt Ihr nicht verstanden, worum es geht.

"Wer lesen kann ist deutlich im Vorteil"

Es geht um Neutral-Null-Methode und dort um die Normwerte.

um von Bewegungsfreieit zur Bewergungseinschränkung und das es

unterschiedliche Winkel-Normenwerte gibt.

M.E. Es kann nicht es nicht zwei verschiedene Standard Normwerte der Beweglichkeitsgrenzen geben.

[/quote]

Nein. Sie haben nicht verstanden, dass hier keine Mediziner antworten.[/quote]

--------------------

Es ist keine medizische Frage, sondern eine Mathematische und eher eine Rechtsfrage.

Wieder ein völlig verwirrter Fragensteller. Die Menschheit wird immer verrückter.
Leider habt Ihr nicht verstanden, worum es geht. "Wer lesen kann ist deutlich im Vorteil" Es geht um Neutral-Null-Methode und dort um die Normwerte. um von Bewegungsfreieit zur Bewergungseinschränkung und das es unterschiedliche Winkel-Normenwerte gibt. M.E. Es kann nicht es nicht zwei verschiedene Standard Normwerte der Beweglichkeitsgrenzen geben.
Nein. Sie haben nicht verstanden, dass hier keine Mediziner antworten.
-------------------- Es ist keine medizische Frage, sondern eine Mathematische und eher eine Rechtsfrage.
Klar und deshalb in der Versorgungmedizinverordnung angeordnet? Dein Name spricht für sich.
Abschlägeam 09.02.2023 | 07:49
Werner schrieb

Leider habt Ihr nicht verstanden, worum es geht.

"Wer lesen kann ist deutlich im Vorteil"

Es geht um Neutral-Null-Methode und dort um die Normwerte.

um von Bewegungsfreieit zur Bewergungseinschränkung und das es

unterschiedliche Winkel-Normenwerte gibt.

M.E. Es kann nicht es nicht zwei verschiedene Standard Normwerte der Beweglichkeitsgrenzen geben.

Vielleicht sollten Sie dann einfach mal bei der europäischen Kommission nachfragen, warum die Normwerte im euopäisch zu verwendenden Formular E213 andere sind als die Normwerte des Formblattes, das von der Deutschen Unfallversicherung verwendet wird. Warum bei Ihnen eine Untersuchung vorgenommen wurde (mit dem internationalen E213) haben Sie immer noch nicht gesagt. Wenn für 'Erwerbsminderung' dann machen ein paar Grad mehr oder weniger sicher nichts aus, wenn beide Grade dazu führen, dass die Tätigkeit deswegen nicht mehr ausgeübt werden kann. Bei einem GdB, bei dem auch die Einschränkungen im Alltagsleben festgestellt werden mag dies schon etwas präziser festgestellt werden müssen (keine Ahnung, bin auch kein Mediziner). Und dass Ihrer Meinung nach nicht zwei Normen verwendet werden können, nunja, das wurde ja bereits mehrfach gesagt, kann hier im Forum ohnehin nicht geklärt werden. Wenn die DRV das E213 verwendet, dann ist sie zumindest 'europäisch' ganz vorne. Ein Schwerbehindertenausweis nach deutschem Maßstäben ist allerdings nichts mehr wert, wenn Sie die deutschen Landesgrenzen dauerhaft verlassen. Da ist Brüssel wohl noch nicht so weit, die unterschiedlichen Körpergrößen nordischer und südlicher Europäer zu 'standardisieren' (??) Frau von der Leyen erreichen Sie übrigens hier: https://ec.europa.eu/commission/commissioners/2019-2024/presiden…
Werneram 09.02.2023 | 11:20
Abschläge schrieb

Vielleicht sollten Sie dann einfach mal bei der europäischen Kommission nachfragen, warum die Normwerte im euopäisch zu verwendenden Formular E213 andere sind als die Normwerte des Formblattes, das von der Deutschen Unfallversicherung verwendet wird.

Warum bei Ihnen eine Untersuchung vorgenommen wurde (mit dem internationalen E213) haben Sie immer noch nicht gesagt.

Wenn für 'Erwerbsminderung' dann machen ein paar Grad mehr oder weniger sicher nichts aus, wenn beide Grade dazu führen, dass die Tätigkeit deswegen nicht mehr ausgeübt werden kann.

Bei einem GdB, bei dem auch die Einschränkungen im Alltagsleben festgestellt werden mag dies schon etwas präziser festgestellt werden müssen (keine Ahnung, bin auch kein Mediziner).

Und dass Ihrer Meinung nach nicht zwei Normen verwendet werden können, nunja, das wurde ja bereits mehrfach gesagt, kann hier im Forum ohnehin nicht geklärt werden.

Wenn die DRV das E213 verwendet, dann ist sie zumindest 'europäisch' ganz vorne.

Ein Schwerbehindertenausweis nach deutschem Maßstäben ist allerdings nichts mehr wert, wenn Sie die deutschen Landesgrenzen dauerhaft verlassen.

Da ist Brüssel wohl noch nicht so weit, die unterschiedlichen Körpergrößen nordischer und südlicher Europäer zu 'standardisieren' (??)

Frau von der Leyen erreichen Sie übrigens hier:

https://ec.europa.eu/commission/commissioners/2019-2024/president_de

... M.E. Es kann nicht es nicht zwei verschiedene Standard Normwerte der Beweglichkeitsgrenzen geben.
Vielleicht sollten Sie dann einfach mal bei der europäischen Kommission nachfragen, warum die Normwerte im euopäisch zu verwendenden Formular E213 andere sind als die Normwerte des Formblattes, das von der Deutschen Unfallversicherung verwendet wird. Warum bei Ihnen eine Untersuchung vorgenommen wurde (mit dem internationalen E213) haben Sie immer noch nicht gesagt. Wenn für 'Erwerbsminderung' dann machen ein paar Grad mehr oder weniger sicher nichts aus, wenn beide Grade dazu führen, dass die Tätigkeit deswegen nicht mehr ausgeübt werden kann. Bei einem GdB, bei dem auch die Einschränkungen im Alltagsleben festgestellt werden mag dies schon etwas präziser festgestellt werden müssen (keine Ahnung, bin auch kein Mediziner). Und dass Ihrer Meinung nach nicht zwei Normen verwendet werden können, nunja, das wurde ja bereits mehrfach gesagt, kann hier im Forum ohnehin nicht geklärt werden. Wenn die DRV das E213 verwendet, dann ist sie zumindest 'europäisch' ganz vorne. Ein Schwerbehindertenausweis nach deutschem Maßstäben ist allerdings nichts mehr wert, wenn Sie die deutschen Landesgrenzen dauerhaft verlassen. Da ist Brüssel wohl noch nicht so weit, die unterschiedlichen Körpergrößen nordischer und südlicher Europäer zu 'standardisieren' (??) Frau von der Leyen erreichen Sie übrigens hier: https://ec.europa.eu/commission/commissioners/2019-2024/presiden… _----------> "Kurz und knackig" Vielen Dank für die vielen Ratschläge und Antworten. 1. Klage gegen Versorgungsamt wg. zu geringen GdB. 2. Das Sozialgericht, hat ein Gutachter beauftragt. 3. Der Gutachter hat das Messblatt E213 verwendet ohne Literaturangabe. Dann lange recherche.... Zunächst habe ich nur das Messblatt Messblatt für untere Gliedmaßen (nach der Neutral - 0 - DGUV F 4224 Messblatt untere Gliedmaßen gefunden. Das machte mich "stutzig" Quintessenz: Weder in den Versorgungsmedizischen Grundsätzen noch irgendwo anders in der Gesetzgebung finden sich Regelungen welches Messbaltt zu verwenden ist. Nichtsdestotrotz nach lange recherche komme ich hier nicht wirklich weiter. Danke Euch allen, vielen Dank
Schadeam 09.02.2023 | 11:26
Schon irgendwie logisch, man klagt gegens Versorgungsamt und fragt im Rentenforum? Die gleichen Menschen frage auch beim Bäcker nach wie man den Frisör verklagen kann weil der die Haare falsch geschnitten hat. Prima
Joachimam 09.02.2023 | 13:16
Schade schrieb

Schon irgendwie logisch, man klagt gegens Versorgungsamt und fragt im Rentenforum?

Die gleichen Menschen frage auch beim Bäcker nach wie man den Frisör verklagen kann weil der die Haare falsch geschnitten hat.

Prima

Naja, wenn man es ganz weit herholt und nur die letzte Frage des Fragestellers liest, welches maßgebliche Messblatt ist bei Gutachten der Rentenversicherung zu verwenden? Da es sich um eine orthopädische Untersuchung handelt, sollte ein Orthopäde das dem Fragesteller erklären können.
Dr. K.am 11.02.2023 | 15:22
Allgemeine Richtlinien für Gutachten im sozialen Entschädigungsrecht und im Schwerbehindertenrecht (versorgungsärztliche Gutachten) Einleitung Die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX) geben die Maßstäbe vor, die bei allen versorgungsärztlichen Begutachtungen zu beachten sind. „Gutachtertätigkeit“ Gemeinsame Grundsätze 11 8 siehe Gemeinsame Grundsätze 11 8 (13) Die Bewegungsfähigkeit der Gelenke ist anzugeben. Dabei soll nicht von Versteifung gesprochen werden, wenn nur eine Bewegungseinschränkung besteht. Immer muss auf eigentätige und fremdtätige, auf schmerzfreie und schmerzhafte Bewegungsfähigkeit – auch unter Belastung – untersucht werden. Die Messungen an den Gliedmaßen sind stets beiderseits vorzunehmen; die Messstellen müssen auf feste Skelettpunkte bezogen und im Gutachten genau bezeichnet werden. Für die Messung wird die Neutral-0-Methode empfohlen. Für die Dokumentation sind nach Möglichkeit die vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften herausgegebenen Messblätter zu verwenden. https://www.dguv.de/formtexte/aerzte/archiv/aktuell_2016_10/inde… Resultat: Der Gutachter hat ein falsches Gutachten erstellt. Mit freundlichen Grüßen Dr. K.
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