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nicht alle Zeiten nachweisbar

von Alana06.03.2007 | 22:31
2935 Ansichten
5 Antworten

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Hallo, wie ist das,wenn man bestimmte Ausbildungszeiten durch eine schulische Ausbildung,da man sie nur 3 Wochen machte nicht nachweisen kann,was passiert dann?Wird dann ein bestimmter Betrag bei der Rentenversicherung angerechnet?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Sehr geehrte Alana,

um Ihre Frage beantworten zu können, ist es zusätzlich erforderlich zu wissen, um was für eine Art der Ausbildung es sich handelt.

Für die Anerkennung von Fachschulausbildung z.B. ist zusätzlich eine bestimmte Mindestdauer erforderlich.

Hat eine Fachschulausbildung nicht mindestens als Halbjahreskurs mit Ganztagsunterricht oder als zeitlicher kürzer Kurs zumindest mit 600 Unterrichtsstunden angedauert, ist er unter Umständen nicht als Ausbildungstatbestand anerkennungsfähig.

Mit freundlichem Gruß

4 Antworten

Amadéam 06.03.2007 | 23:21
Zeiten der schulischen Ausbildung (NICHT Berufsausbildung) weist man durch Vorlage einer Schulbescheinigung oder eines Zeugnisse nach. Damit die Schulausbildung jedoch überhaupt als Anrechnungszeit (ohne Bewertung, nur für die Versicherungsjahre) anerkannt werden kann, muss diese mindestens einen Kalendermonat betragen (=Einschluss eines gesamten Monats). Der Verlust dürfte zu verschmerzen sein, vor allem dann, wenn der betreffende Monat wenigstens teilweise mit einem Beitrag belegt ist. Es gilt dann das Monatsprinzip.
Alanaam 07.03.2007 | 09:45
Hallo, ich hatte nie eine Schulbescheinigung oder ein Zeugnis erhalten.Die Schule hat auch keine Nachweise mehr,da es jahrelang her ist
Alanaam 07.03.2007 | 13:28
Es war eine Berufsfachschule
Michael1971am 07.03.2007 | 14:41
Weder muß die Schulausbildung einen vollen Kalendermonat gedauert haben, noch ist es notwendig mdst. 600 Sunden oder 6 Monate die Schule besucht zu haben. Die Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Ausbildung grundsätzlich entweder 600 Std. oder 6 Monate gedauert hätte und in der Woche mehr als 20 Std. für die Ausbildung aufzuwenden gewesen wären. Haben Sie die Fachschule dann nur 3 Wochen besucht, sind halt nur die 3 Wochen berücksichtigungsfähig. Es bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als sich an die damalige Schule zu wenden und sich eine Schulzeitbescheinigung ausstellen zu lassen. Eine Glaubhaftmachung von Anrechnungszeiten nach § 58 SGB VI ist gesetzlich nicht vorgesehen. Können Sie keinen Nachweis mehr erhalten, weil es z.B. die Schule nicht mehr gibt, ist die Zeit verloren.
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