1. Zeiten der schulischen Ausbildung sind bis zu einer Dauer von 8 Jahren (96 Monate) als schulische Anrechnungszeiten zu berücksichtigen.
2. Beim Zusammentreffen von schulischen Ausbildungszeiten und nicht versicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten überwiegt die schulische Ausbildung (vgl. hierzu § 58 Abs. 4a SGB VI).
3. Freiwillige Beiträge i. S. von § 207 SGB VI können u.a. nachgezahlt werden für Zeiten nach dem 16. Lebensjahr bis zum 17. Lebensjahr und auch für Zeiten der Promotion nach Beendigung des Studiums (Diplom, Staatsexamen etc.)