Anspruch auf eine Erziehungsrente besteht unter folgenden Voraussetzungen:
Anders als eine Witwen-/Witwerrente ist die Erziehungsrente eine Rente aus Ihrer eigenen Versicherung. Sie wird also nicht aus der Versicherung Ihres geschiedenen Ehepartners abgeleitet. Deshalb müssen Sie selbst die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren bis zu seinem Tod erfüllt haben. Außerdem müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
Ihre Ehe ist nach dem 30. Juni 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben worden - oder bei Auflösung der Ehe vor dem 1. Juli 1977 richtete sich der Unterhaltsanspruch nach dem DDR-Recht,
Ihr geschiedener Ehepartner ist gestorben,
Sie sind unverheiratet geblieben und sind keine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen und
Sie erziehen ein eigenes oder ein Kind des früheren Ehepartners (auch Stief- und Pflegekind, Enkel oder Geschwister), das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Das Gleiche gilt für ein behindertes eigenes Kind oder Kind des früheren Ehepartners unabhängig vom Alter des Kindes.
Damit bestünde für Sie heute nur noch ein Anspruch auf Erziehungsrente, wenn Ihre Tochter, geboren 1986, behindert wäre.
Zur Frage, ob und inwieweit die damalige Beratung nicht korrekt war und inwieweit Sie daraus gegebenenfalls noch einen Anspruch auf Nachzahlung einer Erziehungsrente geltend machen könnten, wenden Sie sich bitte an die für Sie nächste Auskunfts- und Beratungsstelle .