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Experten-Antwort

nicht beraten über Erziehungsrente

von flyhigh10.11.2012 | 11:08
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Bin seit 1991 geschieden, Ex Man verstarb 1994, habe 1 Tochter ehelich geboren 1986. Habe Halbwaisenrente damals beantragt, mir wurde NICHT mitgeteilt das ich Erziehungsrente beantragen hätte können. BERATUNG war damals NICHT korrekt. Durch Zufall stoße ich in den Unterlagen der RV heute darauf. Fühle mich heute nach so vielen Jahren über das Ohr gehauen, hätte das Geld damals mehr als gut gebrauchen können. Habe ich heute noch Möglichkeiten dies zu klären? und ggf. evtl. Ansprüche

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Anspruch auf eine Erziehungsrente besteht unter folgenden Voraussetzungen:

Anders als eine Witwen-/Witwerrente ist die Erziehungsrente eine Rente aus Ihrer eigenen Versicherung. Sie wird also nicht aus der Versicherung Ihres geschiedenen Ehepartners abgeleitet. Deshalb müssen Sie selbst die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren bis zu seinem Tod erfüllt haben. Außerdem müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

Ihre Ehe ist nach dem 30. Juni 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben worden - oder bei Auflösung der Ehe vor dem 1. Juli 1977 richtete sich der Unterhaltsanspruch nach dem DDR-Recht,

Ihr geschiedener Ehepartner ist gestorben,

Sie sind unverheiratet geblieben und sind keine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen und

Sie erziehen ein eigenes oder ein Kind des früheren Ehepartners (auch Stief- und Pflegekind, Enkel oder Geschwister), das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Das Gleiche gilt für ein behindertes eigenes Kind oder Kind des früheren Ehepartners unabhängig vom Alter des Kindes.

Damit bestünde für Sie heute nur noch ein Anspruch auf Erziehungsrente, wenn Ihre Tochter, geboren 1986, behindert wäre.

Zur Frage, ob und inwieweit die damalige Beratung nicht korrekt war und inwieweit Sie daraus gegebenenfalls noch einen Anspruch auf Nachzahlung einer Erziehungsrente geltend machen könnten, wenden Sie sich bitte an die für Sie nächste Auskunfts- und Beratungsstelle .

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

???am 10.11.2012 | 11:30
Sozialleistungen verjähren nach 4 Jahren. Nachdem Ihre Tochter 2004 18 wurde, sind die damaligen Ansprüche verjährt. Ob ein sozialrechtlicher Wiederherstellungsanspruch wegen fehlender/falscher Beratung diese Verjährung wieder aufhebt, weiß ich ehrlich gesagt nicht. Ich stelle es mir allerdings schwierig vor, die fehlende/falsche Beratung nach so langer Zeit zu beweisen. Ob allein die Tatsache, dass Sie für Ihre Tochter eine Halbwaisenrente beantragen, eine Beratungspflicht in Richtung Erziehungsrente auslöst, darüber lässt sich sicher trefflich streiten.
flyhigham 10.11.2012 | 11:38
Sehe ich etwas anders. Ich denke eine Mutter/Vater die das Kind allein erziehen, wären doch auf jede finanzielle Unterstützung angewiesen. Oder glaube Sie jemand würde den Antrag ablehnen wenn er darauf hingewiesen worden wäre? Also war die Beratung doch damals nicht entsprechend.
KSCam 10.11.2012 | 12:01
Stellen Sie den Antrag und beweisen, dass Sie damals nicht oder falsch durch die DRV beraten wurden - dann wissen Sie ob Sie Erfolg haben. Lehnt die DRV die Rente ab, weil sie der Meinung ist, die Falschberatung sei nicht bewiesen, dann bleiben Ihnen Widerspruch und letztlich die Klage vor dem SG. M.E. ist Ihre Chance gering, wie es letztlich ein Richter am SG sieht, wissen die Götter...... Musste der, der damals den Waisenrentenantrag aufgenommen hat, wissen, ob Sie als Mutter nicht wieder geheiratet haben, wie hoch Ihr damaliges Einkommen war,......? Können Sie beweisen, dass im Gespräch beim Rentenantrag wirklich kein Hinweis auf eine mögliche Erziehungsrente kam, dass Sie kein Merkblatt mit entsprechendem Hinweis erhalten haben? Es wird schwierig werden, aber nichts ist unmöglich. Verjährungsaspekte habe ich bei der Antwort außen vor gelassen.
zeldaam 10.11.2012 | 22:32
Hallo , da ist finanziell nichts mehr zu holen. Selbst wenn Sie einen Beratungsmangel und daraus folgend einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch beweisen könnten, so gilt doch die Verjährungsregel von 4 Jahren nach § 44 Absatz 4 SGB X. Diese Verjährungsregel ist auch in Fällen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruch anzuwenden. Hier als Zitat die Rechtlichen Arbeitsanweisungen der DRV Regionalträger zum § 14 SGB I (Beratung): " Ergibt sich aufgrund des dem Leistungsträger zuzurechnenden Fehlverhaltens bereits für zurückliegende Zeiten ein Anspruch, ist zu prüfen, inwieweit ein derartiger Anspruch rückwirkend realisiert werden kann. Das BSG hat bisher in ständiger Rechtsprechung § 44 Abs. 4 SGB X auf den Herstellungsanspruch entsprechend angewendet. Es sieht darin keine Sonderregelung nur für die Korrektur von Verwaltungsakten, sondern einen allgemeinen Rechtsgedanken, nach dem eine nachträgliche Erbringung von Sozialleistungen nach Erlass eines Verwaltungsaktes ("Bescheides") durchweg auf einen zeitlichen Rahmen von vier Jahren begrenzt sein soll. Gründe hierfür sind die Aktualität von Sozialleistungen, die im wesentlichen dem laufenden Unterhalt der Berechtigten dienen sollen, und das Interesse des Leistungsträgers an einer Überschaubarkeit seiner Leistungsverpflichtungen >>(SGB I § 45 R6) >>(SGB X § 44 R4.1). Dagegen hat der 4. Senat in einem neueren Urteil vom 06.03.2003 (B 4 RA 38/02 R) festgestellt, dass der Einwand des § 44 Abs. 4 SGB X in allen Erstfeststellungsverfahren nicht gelte, zu denen auch Erstfeststellungen auf Grund eines Herstellungsrechtes gehörten. In diesem Fall ging es um die Frage, ob durch eine fehlerhafte bzw. unterlassene Beratung ein Rentenantrag verspätet gestellt worden ist, so dass für die zurückliegende Zeit zwischen gesetzlichem Rentenbeginn und Antragstellung (vgl. § 99 Abs. 1 SGB VI) ohne ein Herstellungsrecht kein Zahlungsanspruch entstehen kann. Der 13. Senat des BSG hat mit Urteil vom 27.03.2007 - B 13 R 58/06 R - jedoch die analoge Anwendung der Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ausdrücklich bejaht: Bei der nachträglichen Korrektur eines bindenden belastenden Verwaltungsakts (§ 44 SGB X) und beim sozialrechtlichen Herstellungsanspruch bestehe eine vergleichbare Interessenlage; in beiden Fällen werde vom Leistungsträger das Recht unrichtig angewandt, und in beiden Fällen habe dies zur Folge, dass der Leistungsberechtigte nicht die ihm zustehende Leistung erlange. Die Rentenversicherungsträger folgen dem Urteil des 4. Senats über die konkret entschiedene Einzelfallgestaltung hinaus aus den o. a. dargelegten Rechtsgründen nicht (ISRV:NI:AGFAVR 2/2004 10). Sie halten weiterhin in Übereinstimmung mit den anderen Senaten des BSG und der überwiegenden Ansicht in der sozialrechtlichen Literatur an ihrer Rechtsauffassung fest, wonach die aufgrund eines Herstellungsanspruchs zu zahlende Rente in analoger Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X längstens für einen Zeitraum von vier Jahren rückwirkend geleistet wird. " MfG zelda
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