Ihre Anfrage zielt offenbar auf die Gewährung von Arbeitslosengeld 2 ab. Ob und in welchem Umfang Altersvorsorgeersparnisse auf das Arbeitslosengeld 2 angerechnet werden dürfen. Dazu ist zunächst einmal zu unterscheiden, ob es sich bei der Altersvorsorge um geförderte bzw. ungeförderte Produkte handelt.
Geförderte Altersvorsorgeprodukte in diesem Sinne sind die Riester-Rente, die Rürup-/Basis-Rente und die betriebliche Altersvorsorge. Ungeförderte Altersvorsorgeprodukte sind sonstige Produkte die der Altersvorsorge dienen.
A) geförderte Produkte
~ Riester-Rente:
Das angesammelte Altersvorsorgevermögen einschließlich der Zulagen und Erträge ist bei Einzahlungen höchstens in Höhe der geförderten Altersvorsorgebeiträge (2100 Euro in 2008) von der Anrechnung ausgeschlossen (§12Abs.2 Nr.2 SGB II). Dies gilt allerdings nur solange das Kapital nicht vorzeitig ausgezahlt, also schädlich verwandt wird.
~ Rürup-/Basis-Rente:
Bei dieser Form der Altersvorsorge schließt der Sparer einen Zugriff auf das Kapital vor Rentenbeginn aus steuerlichen Gründen im Vertrag mit dem Anbieter aus, so dass auch im Fall der Arbeitslosigkeit ein Rückgriff auf dieses Altersvorsorgevermögen und somit eine Anrechnung nicht möglich ist.
~ Betriebliche Altersvorsorge (BAV):
Da ohne Eintritt eines gesetzlich vorgesehenen Leistungsfalls keine Leistungen der BAV gezahlt werden können, kommt auch eine Anrechnung nicht in Frage. Soweit aber Ansprüche aus der BAV bei Ausscheiden aus dem Betrieb abgefunden werden ( z.B. wegen Kleinstbetragsrente), muss dieses Kapital bei der Gewährung von Leistungen wie Arbeitslosengeld 2 berücksichtigt werden.
B) ungeförderte Produkte:
Daneben können weitere Ansprüche auf Altersvorsorge vor einer Anrechnung geschützt werden, wenn vor Eintritt des Leistungsfalles für das Arbeitslosengeld 2 eine vertragliche Zusatzvereinbarung geschlossen wird (§12Abs.2 Nr.3 SGB II, § 165 Abs.3 Versicherungsvertragsgesetz), nach der eine Verwertung vor Eintritt des Ruhestandes ausgeschlossen wird. Diese Regelung ist auf einen Betrag von 250 Euro je Lebensjahr (höchstens 16.250 Euro) begrenzt.
Konkrete Fragen zur Berechnung des Arbeitslosengeldes 2 sowie der Gewährung von Darlehen bitten wir direkt mit der für dessen Festsetzung zuständigen Behörde in Ihrer Region zu klären.