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Experten-Antwort

Nichtanrechnung Arbeitgeberanteil

von Heinz Bühl04.07.2012 | 10:43
1928 Ansichten
3 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, von 2004-2088 bin ich einer geringfügigen Beschäftigung nach gegangen, für die Arbeitgeberanteile in mein Rentenkonto ein bezahlt wurden. Durch diese Beiträge erhöhte sich meine Rente um ca. 10€ monatlich, was mir durch die jährlichen Renteninformationen auch mitgeteilt wurde. Anfang 2012 bekam ich jedoch die Mitteilung, dass mein Rentenkonto, ab 01.10.04 (Versorgungsempfänger), beitragsfrei gestellt ist und meine Rente sich nicht um die 10€ erhöht. Außerdem gehört mir auch das Geld nicht, dass auf mein Konto eingezahlt wurde. Wem gehört nun dieses Geld? Mit freundlichen Grüßen Heinz Bühl

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 04.07.2012 | 12:44

Sehr geehrter Herr Bühl,

vorab gehen wir davon aus, dass Sie den Zeitraum von 2004 - 2008 meinten.

Durch die vom Arbeitgeber eingezahlten Pauschalbeiträge (12%, bzw. 15%) erhöht sich ein Rentenanspruch nur geringfügig. Es werden bei Beginn der Rentenzahlung für diese Zeiten

pauschal Entgeltpunkte ermittelt (§76b SGB VI); Somit sind die von Ihnen bezifferten 10,00 EUR u.E. eine Kombination aus "Minijob" und Rentenanpassung der letzten Jahre.

Es ist im Grunde nicht relevant, ob Sie bereits Versorgungsempfänger sind oder einfach nur Minijobber, da Sie in jedem Fall "Versicherungsfrei" sind und selbst keine eigenen Rentenversicherungsbeiträge zur Deutschen Rentenversicherung zahlen. Sofern Sie einen eigenen Rentenanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben, werden diese von Ihnen genannten Zeiten auch nach o.g. Vorschrift berücksichtigt. Wenn kein eigener Rentenanspruch besteht, kommen die vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge der Solidargemeinschaft zu Gute.

Da Sie jedoch regelmäßig eine "Renteninformation" erhalten, ist anzunehmen, dass Sie zumindest die allgemeine Wartezeit (5 Jahre) für einen Anspruch auf die sog. Regelaltersrente erfüllt haben. Somit "verfallen" die vom Arbeitgeber geleisteten Pauschalbeiträge nicht und Sie bekommen demnach die pauschalierten Entgeltpunkte gem. §76b SGB VI.

Sofern Sie dieses genauer in Erfahrung bringen möchten, empfehlen wir Ihnen eine persönliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam

Experten-Antwortam 04.07.2012 | 13:56

Sehr geehrter Herr Bühl,

dem Beitrag von @sab ist hinzuzufügen, dass wenn Sie bereits Versorgungsempfänger sind (das habe ich aus Ihrem Beitrag so nicht entnommen), tatsächlich keine zusätzlichen "pauschalierten" Entgeltpunkte zu ermitteln sind. Somit trifft meine Aussage, dass die vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge der Solidargemeinschaft zu Gute kommen, zu und Sie haben tatsächlich keine abgeleiteten Ansprüche aus dem Minijob. Kann es sein, dass Sie im April 2012 den Rentenanspruch aus der gesetzlichen Rente geltend gemacht haben (Rentenantrag) und so bekannt wurde, dass Sie bereits seit 10/2004 eine Versorgung beziehen? Das würde erklären, warum bisher der Minijob pauschal berücksichtigt wurde und nun nicht mehr.

§76b (4) SGB VI

Auszug:

... gilt nicht für Beschäftigte, die

1. als Bezieher einer Vollrente wegen Alters,

2. als Versorgungsbezieher

3. wegen des Erreichens der Regelaltersgrenze oder

4. wegen einer Beitragserstattung

versicherungsfrei sind.

1 Antworten

sabam 04.07.2012 | 13:18
An das Expertenteam: Schauen sie doch bitte mal in die Rechtliche Arbeitsanweisung zu § 76 b SGB VI unter R5 und R5.1
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