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Experten-Antwort

Nie gezahlte Beiträge

von Fragezeichen 11.11.2018 | 12:01
92 Ansichten
7 Antworten
Guten Morgen, Mein Partner ist seit ca 15 Jahren selbständig tätig, hat (ich denke wissentlich) nie Beiträge bezahlt. Was passiert, sollte er 'erwischt' werden? Ich kenne ihn seit vier Jahren und hätte dieses Thema gerne geklärt...

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 12.11.2018 | 10:40

Hallo Fragezeichen,

der Antwort von Werner67 kann ich mich anschließen.

Informationen zu dieser Thematik finden Sie in der Broschüre "Selbständig – wie die Rentenversicherung Sie schützt":

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/selbstaendig_wie_rv_schuetzt_aktuell.pdf?__blob=publicationFile&v=23

6 Antworten

KSCam 11.11.2018 | 12:11
Bevor er "erwischt" wird wäre zu klären ob er als Selbständiger überhaupt versicherungspflichtig ist. Es gibt Selbständigkeiten die gar nicht versicherungspflichtig sind, z.B. der Gastwirt, der Lebensmittelhändler u.v.m. Wenn so ein Selbständiger nichts zahlt, dann kann er gar nicht "erwischt" werden, also passiert gar nichts..... Sollte er pflichtig sein und das nicht gemeldet haben, kann er "erwischt " werden..... Um was für eine Selbständigkeit handelt es sich?
Fragezeichen am 11.11.2018 | 13:25
Finanzwesen
Schorscham 11.11.2018 | 14:14
Fragezeichen schrieb

Finanzwesen

Früher nannte man das Versicherungsvertreter... MfG
Kaiseram 11.11.2018 | 16:43
Wer so einen Partner wie Dich hat, der kann sich glücklich schätzen oder etwa doch nicht? Wie wäre es, wenn Du ihm den Rat gibst, sich Gewissheit bei seinem Rententräger zu holen, in dem er seine Selbständig meldet? Das wäre der richtige, partnerschaftliche Rat.
KSCam 11.11.2018 | 16:40
Wenn es um einen Versicherungsvertreter geht wäre dieser versicherungspflichtig wenn er nur für einen Auftraggeber tätig ist und keinen eigenen Angestellten hat...... Geht die Beschreibung der Selbständigkeit vielleich etwas genauer als "Finanzwesen"? :)
Werner67am 12.11.2018 | 07:15
Wenn es sich um eine versicherungspflichtige Tätigkeit handelt, können alle Beiträge, die noch nicht verjährt sind, rückwirkend gefordert werden. Beiträge verjähren 4 Jahre nach dem Jahr, in dem sie fällig geworden sind (d.h. aktuell sind alle Beiträge bis 31.12.2013 verjährt). Wenn jedoch Vorsatz vorliegt, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Gruß Werner
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