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Experten-Antwort

Nie weniger EMR als aktuell? Rente darf nicht weniger werden?

von seb30.10.2015 | 09:27
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3 Antworten

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Guten Tag. Ich habe hier gelesen, dass meine jetzige Rente (Arbeitsmarktrente auf Zeit) in der Höhe nicht weniger werden darf. Sprich, sollte ich (bin ja erst 45) doch wieder arbeiten können (max. Teilzeitjob) würde sich meine Rente (entweder später die Altersrente oder wieder eine Erwerbsminderungsrente) nicht geringer ausfallen als die welche ich aktuell beziehe! Ich würde bei einem Teilzeitjob ja viel weniger verdienen als vor der EMR. Deshalb könnte eine neue Rentenberechnung zu einer geringeren Rente führen... Und: Zählt hier die Bruttorente oder die Nettorente? Der Steueranteil steigt ja von Jahr zu Jahr! Aktuell liegt meine Bruttorente bei ca. 1100Euro was Netto ca. 980 Euro ausmacht. (Ganz normaler Singlerentner ohne Kinder etc.) Danke seb

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo seb,

ein Besitzschutz besteht nach § 88 Abs.1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI ) nur dann, wenn sich innerhalb von 24 Monaten nach dem Wegfall Ihrer befristeten Rente wegen Erwerbsminderung ein neuer Leistungsfall der Erwerbsminderung oder einer Altersrente anschließt. Der Besitzschutz bezieht sich auf die vorher bezogene Bruttorente.

Dauert die Unterbrechung länger als 24 Monate entfällt der Besitzschutz.

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2 Antworten

???am 30.10.2015 | 09:46
Nein, ganz so einfach ist es nicht. § 88 SGB IV regelt den Besitzschutz bei Folgerenten. Kurz gesagt: Wenn Sie eine Rente beziehen/bezogen haben und innerhalb von max. 2 Jahren (also auch dirket anschließend) beginnt wieder eine Rente (gleiche oder andere Rentenart), müssen mindestens die persönlichen Entgeltpunkte zugrundegelegt werden wie bei der Vor-Rente. Das entspricht einem Besitzschutz bei der Brutto-Rente. Sollten Sie länger als 2 Jahre keine Rente beziehen, gibt es diesen Besitzschutz nicht mehr. In Ihrem Fall sehe ich jedoch das Problem nicht. Sie sind ja als Bezieher einer Arbeitsmarkt-Rente auf dem Arbeitsmarkt zwischen 3 und 6 Stunden einsatzfähig. Wenn Sie jetzt einen entsprechenden Teilzeit-Job mit z.B. 4 Stunden ausüben, fällt ja vielleicht die Voll-Rente weg, Sie werden aber weiterhin die Teilrente bekommen. Selbst wenn Sie alle Hinzuverdienstgrenzen für die Teilrente übersteigen sollten, bleibt Ihr Grundanspruch auf die Rente bestehen und damit natürlich auch der Besitzschutz.
=//=am 30.10.2015 | 09:47
Das ist leider nicht ganz richtig. Wenn die (jetzige) Rente wegfällt und die nächste Rente, z.B. die Altersrente, innerhalb von 24 Monaten nach dem Ende der 1. Rente beginnt, besteht Besitzschutz, und zwar auf die Entgeltpunkte. Das bedeutet, auf die Brutto-Rente. Liegen mehr als 2 Jahre zwischen den jeweiligen Renten, ist dies nicht mehr der Fall. Das bedeutet, dass die nachfolgende Rente niedriger sein kann. Nachzulesen im § 88 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch -SGB- VI.
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