Hallo seb,
ein Besitzschutz besteht nach § 88 Abs.1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI ) nur dann, wenn sich innerhalb von 24 Monaten nach dem Wegfall Ihrer befristeten Rente wegen Erwerbsminderung ein neuer Leistungsfall der Erwerbsminderung oder einer Altersrente anschließt. Der Besitzschutz bezieht sich auf die vorher bezogene Bruttorente.
Dauert die Unterbrechung länger als 24 Monate entfällt der Besitzschutz.