Alle niederländischen Versicherungs-, Wohn- und gleichgestellten Zeiten haben anspruchsbegründenden Charakter. Sie sind vom deutschen Träger sowohl für die Prüfung des Rentenanspruchs als auch für die zwischenstaatliche Rentenberechnung zu berücksichtigen.
Wenn es sich bei den fraglichen Zeiten um Pflichtbeitragszeiten nach dem WAO, AAW bzw. WAZ handelt - was ich nicht einschätzen kann - , dürfte eine Berücksichtigung möglich sein.