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Experten-Antwort

Noch eine Zusätzliche Frage

von Maike28.08.2017 | 11:12
381 Ansichten
2 Antworten

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Danke für die erste Antwort, habe noch eine Frage zum SEPA-Basis-Lastschriftmandat. Der Entscheidende Satz aus R5: !!!Der Versicherte muss andererseits die Nachteile in Kauf nehmen, die er durch unvollständige Anträge UND verzögerte Mitwirkung am Nachzahlungsverfahren selbst zu vertreten hat. In diesen Fällen ist der tatsächliche Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge maßgebend.!!! Und wie sieht es aus wenn beim Antrag SEPA-Basis-Lastschriftmandat gewählt würde, aber das SEPA-Basis-Lastschriftmandat Vordruck V0005 vergessen würde beizufügen. Aber man wurde Grundsätzlich zur freiwilligen Versicherung zugelassen, da der Antrag doch als Vollständig angesehen wurde und man bekam als Anlage V0005 SEPA-Basis-Lastschriftmandat noch mit zugeschickt zum ausfüllen. Bleibt man dann auch in der drei Monats frist wenn innerhalb von drei Monaten seid den ursprünglichen Antrag abgebucht wurde. So das das Datum der Antragsstellung zählt? Aber wenn man logisch denkt und sich den Antrag unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_… durchlist; Merkt man das neben Punkt 5 Zahlungsweg, auch bei Punkt 6 Dokumentenzugang und Punkt 7 Für sehbehinderte Menschen werden ja zusätzlich Dokumente benötigt. Und wenn das SEPA-Basis-Lastschriftmandat Vordruck 0005 oder die anderen Dokumente neben der Zulassung zugesendet werden muss es nur innerhalb drei Monaten abgebucht werden, damit der Tag der Antragstellung auch als Zahltag gilt. Da man ja Grundsätzlich zugelassen wurde und bei einen unvollständigen Antrag würde Ja keine Zulassung erfolgen. Zudem heißt es ja "die er durch unvollständige Anträge UND verzögerte Mitwirkung am Nachzahlungsverfahren selbst zu vertreten hat" und das UND im Satz macht schon deutlich es muss beides zutreffen es ist kein ODER. Somit kommt es Hauptsächlich auf die Frist von drei Monaten an. Sehe ich das So richtig?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Maike,

wie in unserer Antwort auf Ihre ursprüngliche Frage vom 20.08.2017 - 05.11 Uhr bereits dargestellt, wird der Nachzahlungsantrag durch eine nachträgliche Änderung der Zahlungsweise (oder auch durch ein vergessenes SEPA-Lastschriftmandat) nicht unvollständig.

Nachdem über den Nachzahlungsantrag mittels Bescheid entschieden wurde ist für den maßgebenden Zahlungszeitpunkt letztlich entscheidend, ob die Beiträge innerhalb der vom Rentenversicherungsträger benannten Frist eingegangen sind oder nicht. Werden die Beiträge verspätet gezahlt oder wird das SEPA-Lastschriftmandat verspätet übersandt, liegt dies prinzipiell im Verantwortungsbereich des Versicherten. Ob und inwieweit aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls dann noch eine Fristverlängerung (mit der Folge eines früheren (fiktiven) Zahlungszeitpunktes) eingeräumt werden kann, ist durch den zuständigen Rentenversicherungsträger zu klären. Insoweit kann ich Ihnen wiederum nur empfehlen, sich zur abschließenden Klärung direkt mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen.

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1 Antworten

egal (der Erste)am 28.08.2017 | 12:09
Nein
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