Hallo Maike,
wie in unserer Antwort auf Ihre ursprüngliche Frage vom 20.08.2017 - 05.11 Uhr bereits dargestellt, wird der Nachzahlungsantrag durch eine nachträgliche Änderung der Zahlungsweise (oder auch durch ein vergessenes SEPA-Lastschriftmandat) nicht unvollständig.
Nachdem über den Nachzahlungsantrag mittels Bescheid entschieden wurde ist für den maßgebenden Zahlungszeitpunkt letztlich entscheidend, ob die Beiträge innerhalb der vom Rentenversicherungsträger benannten Frist eingegangen sind oder nicht. Werden die Beiträge verspätet gezahlt oder wird das SEPA-Lastschriftmandat verspätet übersandt, liegt dies prinzipiell im Verantwortungsbereich des Versicherten. Ob und inwieweit aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls dann noch eine Fristverlängerung (mit der Folge eines früheren (fiktiven) Zahlungszeitpunktes) eingeräumt werden kann, ist durch den zuständigen Rentenversicherungsträger zu klären. Insoweit kann ich Ihnen wiederum nur empfehlen, sich zur abschließenden Klärung direkt mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen.