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Experten-Antwort

noch einmal wegen Rückzahlung Krankengeld

von Billi28.03.2014 | 10:59
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9 Antworten

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Leider finde ich dazu immer wieder unklar, widersprüchliche Informationen und hab weder von der RV noch von der KK eine klare Aussage bis jetzt. Darum noch einmal hier (konnte trotz Suchfunktion eine schon erfolgte Antwort nicht finden). seit 2006 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab Dezember 2012 mehrere Wochen arbeitsunfähig, wurde im Mai 2013 von der KK zum Reha-Antrag aufgefordert, diese wurde bewilligt, ich wurde erwerbsunfähig entlassen danach von der RV gebeten den Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zu stellen, weil man dort zu dem Schluss gekommen war, dass ich darauf Anspruch habe rückwirkend ab Mai 2013 Bewilligung der Rente wg. voller EM im Bescheid die Mitteilung, dass die Nachzahlung mit dem erhaltenen Krankgengeld verrechnet wird ein paar Tage später Info der KK, dass sie " bis zur Höhe des gezahlten Krankengeldes Anspruch auf die Rente hat, der entsprechende Betrag wird direkt von der DRV gefordert" Das war vor 3 Wochen Im Rentenbescheid stand noch nichts von einer Forderung an mich über die Höhe der Nachzahlung hinaus, die eben bis zur Klärung von Ansprüchen, einbehalten wird Das Ganze macht mir ziemliche (Geld-)Sorgen. Auf Nachfragen bei meiner Sachbearbeiterin vor Stellen des Antrags auf volle EM wurde mir von ihr gesagt, es würden keine Rückforderungen erfolgen. In einem Brief der KK liest es sich wieder ganz anders. Hat jemand Erfahrung, in welchem Zeitfenster noch eine weitere Forderung (über die Höhe der Nachzahlung hinaus) der RV kommen kann? Ich würde es nur gern endlich wissen.

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Billi,

den Anmerkungen von Zelda ist nichts hinzuzufügen.

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8 Antworten

KKam 28.03.2014 | 11:07
ganz kurz... Die Krankenkasse hat einen Anspruch auf Erstattung des Krankengeldes maximal in Höhe der Rente und der zur Verfügung stehenden Nachzahlung bei der Rentenversicherung. Es kann dadurch sein, dass von der Nachzahlung kein Cent mehr für Sie übrig bleibt. Aber den Restbetrag, den die Krankenkasse nicht von der Rentenversicherung erhält (weil die Nachzahlung dafür nicht ausreicht), muss nicht durch Sie an die Krankenkasse erstattet werden.
Billiam 28.03.2014 | 11:25
Zitat von KK anzeigenausblenden
danke für die rasche Antwort Die Nachzahlung könne sie ja gern haben ;-) Aber ich erhielt ja KG und Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in der Zeit bis zur rückwirkenden Rente wegen voller EM Meine große Sorge ist, dass ich das Geld, das ich da schon von der RV erhalten hab , ebenfalls zurückzahlen muss, damit die KK das gesamt KG zurück erhält. weil es ja heißt: "bis zu Höhe der Rente"
zeldaam 28.03.2014 | 18:38
Hallo Billi, die Krankenkasse wird von Ihnen nichts zurückfordern, das Krankengeld wird nur in Höhe der jetzt bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Rentenversicherung an die Krankenkasse erstattet. Allerdings wird die Rentenversicherung von Ihnen die teilweise Erwerbsminderungsrente zurückfordern, die seit Mai 2013 gezahlt wurde. Das erfolgt , wenn möglich, durch Abzug von der Nachzahlung aus der Rente wegen voller Erwerbsminderung allerdings erst nachdem die KK ihren Teil aus der Nachzahlung bekommen hat. Wenn dann die Nachzahlung aus der Rente wegen voller Erwerbsminderung nach Erstattung des Krankengeldes nicht ausreicht, um die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auszugleichen , dann kann tatsächlich eine Forderung der RV auf Sie zukommen. Es gibt aber auch Fallkonstellationen, bei denen am Ende noch eine Nachzahlung für Sie entsteht. Zur Dauer dieses Verfahrens: Das hängt maßgeblich davon ab , wann die KK der Rentenversicherung mitteilt, wie viel Krankengeld erstattet werden soll. Im Allgemeinen wird der KK hierzu zunächst 4 Wochen Zeit ab dem Datum des Rentenbescheides gegeben. Wenn Sie es für Ihren Fall unbedingt umgehend wissen wollen, wann die Abrechnung erfolgt, dann sollten Sie Monat mal bei der Rentenversicherung anrufen, dort kann man Ihnen sagen, ob die "Bezifferung des Erstattungsanspruches " der KK schon vorliegt und wann Sie weitere Nachricht bekommen. Sollte tatsächlich eine Forderung an Sie durch die DRV gestellt werden, dann ist das Stichwort "Ratenzahlung" nicht die schlechteste Wahl. ( Das Thema wurde bereits vor längerer Zeit hier schon einmal behandelt: https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… MfG zelda
neleam 28.03.2014 | 19:12
Es kann auch sein, dass nichts zurückgefordert wird - also besser abwarten!
Billiam 28.03.2014 | 19:07
vielen Dank für diese ausführliche Auskunft, zelda ja, ich werde um eine Ratenzahlung bitten müssen, weil ich zwar für diesen Fall etwas angespart habe, aber nicht genug, anrufen werde ich, sobald diese 4 Wochen nach Erhalt des Rentenbescheids um sind, zum Glück ist das in einer Woche, dann hat die Ungewissheit ein Ende
Billiam 28.03.2014 | 19:20
nicht gerade meine Stärke, einfach abzuwarten ;-) ich klär die Dinge immer möglichst bald, hab auch die KK kontaktiert und ein Schreiben sowie ein Email erhalten, woraus aber keine konkrete Antwort hervorgeht wie schaffen die es nur, eine Auskunft zu geben, ohne etwas konkretes mitzuteilen ? ;-)
neleam 28.03.2014 | 19:26
...andere in der Schwebe halten - gut für den, der diese Macht ausübt, schlecht für den, der sie sich gefallern lassen muss. Aber - man kann ja auch abwarten....:-)
Hans-Werner Canneam 06.02.2016 | 15:03
Ich bekomme ab 29.02.2016 eine Teilerwerbslosenrente in höhe 258,00€. wieviel kriegt die AOK. Gruß Canne
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