Die von der Vertreterversammlung beschlossene Geschäftsordnung der Widerspruchsausschüsse muss im Gegensatz zur Satzung nicht veröffentlicht werden. Ich empfehle Ihnen sich bei Interesse an den für Sie zuständigen Träger zu wenden, der Ihnen gegebenenfalls Einsicht in die Geschäftsordnung gewähren wird, wenn keine Bedenken bestehen.