Sofern Sie im letzten Jahr vor Beginn der Krankengeldzahlung zuletzt versicherungspflichtig in der Rentenversicherung waren (z. B. als Arbeitnehmer) und es sich um ein Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung (z. B. von der AOK) handelt, dann bestand für Sie während des Bezugszeitraums Versicherungspflicht kraft Gesetzes in der Rentenversicherung. Diese Zeit müsste normalerweise von Ihrer Krankenkasse an die Rentenversicherung gemeldet worden sein. Ob dies tatsächlich geschehen ist, erfragen Sie am besten bei dem Rentenversicherungsträger, von dem Sie Ihre Rente bekommen. Sollte die Zeit nicht in Ihrem Versicherungskonto gespeichert sein, dann senden Sie die Bescheinigung der Krankenkasse an Ihren Rentenversicherungsträger. Es kann natürlich sein, dass aus nicht bekannten Gründen die Zeit erst verspätet gemeldet wurde und daher in der Ihnen vorliegenden Aufstellung noch nicht enthalten ist.
Die Beiträge für diese Zeit wurden aber nicht aus dem gezahlten Krankengeld berechnet, sondern aus 80 % des der Berechnung des Krankengeldes zu Grunde liegenden Arbeitsentgelts. Dies bedeutet, dass in Ihrem Versicherungskonto nicht die 8.000 Euro sondern ein anderer Betrag aufgeführt ist.
Die Zeit des versicherungspflichtigen Krankengeldbezugs wirkt sich auf jeden Fall bei Ihnen aus. Zeiten bis zum Leistungsfall der BU-Rente würden sofort berücksichtigt, d. h. die Rente würde neu berechnet. Dies müsste der Rentenversicherungsträger allerdings m. E. bei Kenntnis dann von Amts wegen machen. Zeiten nach dem Leistungsfall werden aber erst bei einer späteren Rente (z. B. Altersrente) berücksichtigt.