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Experten-Antwort

Noch mal § 44 SGB VI

von Grashüpfer24.03.2011 | 16:44
1817 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo alle zusammen Folgender Text aus Widerspruchdbescheid: "Erwerbsunfähig ist nach § 44 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 gültigen Fassung der Versicherte, der aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, eine regelmäßige Erwerbstätigkeit auszuüben oder ein Arbeitsentgeld oder -einkommen zu erzielen, das monatlich 325,00 Euro übersteigt." Was bedeuten diese 325,00 Euro, ist das Brutto oder Netto? Was ist, wenn dieses Arbeitsentgeld oder -einkommen aus gesundheitlichen Gründen auf absehbarer Zeit nicht erreicht werden kann?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Grashüpfer,

es handelt sich um einen Bruttobetrag.

Die Hinzuverdienstmöglichkeit ist eine Option, d.h. sie muß nicht wahrgenommen werden.

Sollten die Rentenzahlungen allein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht ausreichen, sollte sich der Rentner mit seinem örtlichen Sozialhilfeträger in Verbindung setzen und Sozialleistungen (z. B. Grundsicherung bei dauernder Erwerbsminderung, Wohngeld etc.) beantragen.

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4 Antworten

Grashüpferam 25.03.2011 | 11:22
Soll hier mit dem Betrag 325,00 Euro auf ein 400 Eurojob verwiesen werden, damit nach 3 Jahren kein Anspruch auf Leistungen besteht?
Grashüpferam 26.03.2011 | 14:54
vielen Dank für die schnelle Antwort ich werde es unserem Papa so ausrichten. Allerdings können wir mit dieser Antwort zu diesem Sachverhalt nicht viel anfangen, da es sich hier nicht um Hinzuverdienst von nicht ausreichenden Rentenzahlungen handelt, da keine Rente bezogen wird, sondern der Betrag von 325,00 Euro bezogen auf alleiniges Arbeitsentgelt oder-einkommen aus regelmäßiger Erwerbstätigkeit ist. Für den bestätigten Verweis an den örtlichen Sozialhilfeträger sei gedankt. Auch bleibt abzuwarten, ob Papa diese Darstellung in Verbindung mit der EXPERTEN-ANTWORT vom 01.02.2011- 7.40 h versteht.
Grashüpferam 26.03.2011 | 15:47
[ Auch bleibt abzuwarten, ob Papa diese Darstellung in Verbindung mit der EXPERTEN-ANTWORT vom 01.02.2011- 7.40 h versteht.
sollte heißen: vom 01.03.2011 - 7.40 h (ähnliche Anfrage vom 28.02.2011 15.43 h)
Grashüpferam 28.03.2011 | 12:23
Danke Da der Betroffene schon seit 08.2009 von der DRV diesbezüglich ver.....t wurde, wurde ein Termin beim SoVD vereinbart.
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