1. Sie sollten unverzüglich einen Rentenantrag stellen, weil für Kinder vor dem 01.01.1992 die Kindererziehungszeit nach dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz verdoppelt worden ist. Ab dem 01.07.2014 besteht daher ein Rentenanspruch.
2. Zeiten der Kindererziehung können nur für den Zeitraum anerkannt werden, wenn die Kinder auch tatsächlich erzogen worden sind. In diesem Fall sind daher nur vier Monate Kindererziehungszeit anzuerkennen. Eine Verdopplung dieser Zeit ist rechtlich nicht zulässig.
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