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Nochmals (12.03) Rente mit 60, Anrechnungszeit.

von klaus20.03.2008 | 09:58
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4 Antworten
Geburtsdatum Mai 1949. Kündigung wg. Insolvenz Dez. 2003 zum 30.04.2004. Mehr als 35 Beitragsjahre. Arbeitslos bis 06.2006 anschließend selbstständig (gefördert von der Arbeitsagentur) ohne RV-Beiträge bis März 2008(unter 400€). Möchte mich arbeitslos ohne Leistungsbezug melden und mit 60 in Rente gehen. Allerdings fehlen mir 11Monate Pflichtversicherungsbeiträge. Habe diese Frage hier schon gestellt(siehe 12.03) und bin hervorragend informiert worden. Zudem war ich am 17.03. bei der Rv-Beratungsstelle, die mir die Aussagen bestätigte.(Schlagzeile: Minijob versicherungspflichtig ausüben) Heute bekam ich über meinen Versicherungsältesten folgendes unkommentierte Schreiben aus Berlin, welches ich jetzt überhaupt nicht verstehe.: § 237: Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit Seite l von l 8.2.5 Zeiten der Arbeitslosigkeit, die nur aufgrund des fehlenden Unterbrechungstatbestands keine Anrechnungszeiten sind. Auch Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 58. Lebensjahres bei einer Agentur für Arbeit gemeldet waren und die Erklärung nach §428 SGB III nicht abgegeben haben, verlängern den 10-Jahreszeitraum. Diese Zeiten werden zwar nicht in § 237 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als Verlängerungstatbestände aufgeführt. Die Rentenversicherungsträger legen die Vorschrift jedoch dahingehend aus, dass auch solche Zeiten den 10-Jahreszeitraum verlängern. Denn Versicherte, die die Erklärung nach §_428_SGBIII nicht abgegeben haben, sich also uneingeschränkt dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt haben, sollen nicht schlechter gestellt werden als die Versicherten, die sich nur noch eingeschränkt dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt haben. Zeiten der Arbeitslosigkeit nach dem 58. Lebensjahr, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil der Unterbrechungstatbestand nach § 58 Abs. 2 SGB VI nicht erfüllt ist, verlängern daher ebenfalls den 10-Jahreszeitraum. Die genannten Zeiten verlängern den 10-Jahreszeitraum nur, sofern keine weiteren Sachverhalte (wie zum Beispiel Arbeitsunfähigkeit) vorliegen, die dem Vorliegen von Arbeitslosigkeit entgegenstehen. Beachte: Aufgrund der Befristung der Sonderregelung des § 237 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI führen diese Zeiten vom 01.01.2008 an nur noch zur Verlängerung des 10-Jahreszeitraumes, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 01.01.2008 begonnen hat und der Versicherte vor dem 02.01.1950 geboren ist (§ 237 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Die Vorschrift findet auch Anwendung, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 01.01.2008 erstmals begonnen hat, dann durch eine Arbeitsunfähigkeit unterbrochen wird und die (weitere) Arbeitslosigkeit nach dem 31.12.2007 beginnt. http://intranet.prod.bfa/rvliteratur/raa/00602370rh/00602370rh_b… 14.03.2008 Wer kann mir hier weiterhelfen. Der früheste Termin bei der RV-Beratung 9.4.08. Die Zeit wird mir knapp. Vielen Dank Klaus

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 20.03.2008 | 14:30

Man kann nur spekulieren:

Notwendig sind 96 Pflichtbeiträge "in den letzten 10 Jahren" (zunächst mal von 60 bis 50). Hier fehlen 11 Monate an Pflichtbeiträgen. Der 10-Jahres-Zeitraum kann jedoch verlängert werden, a.u. durch Anrechnungszeiten wie z.B. Arbeitslosigkeit. Begann die Arbeitslosigkeit vor 1.1.2008 hätte mit der Arbeitslosigkeit auch ohne direkt davor liegendem Pflichtbeitrag der Zehnjahreszeitraum gestreckt werden können(auf Zeiten vor dem 50.): liegen hier die fehlenden 11 Pflichtbeiträge? Der Text weist jedoch darauf hin, dass diese Möglichkeit nicht mehr in Betracht kommt, da: Alo nicht vor 1.1.08 begonnen. Bleibt tatsächlich nur Beschäftigung und sei es ein 400€-Job mit Verzicht auf die Versicherungsfreiheit.

Wie gesagt: Spekulation. Rat: vorsichtshalber schnellstmöglich Kontakt mit der Agentur aufnehmen, schon allein wegen dem notwendigen Job und Beratungstermin wahrnehmen.

3 Antworten

Michael1971am 20.03.2008 | 14:48
Hallo, Ihr Problem ist nicht, ob aktuell die Zeiten der Arbeitslosigkeit den 10-Jahreszeitraum verlängern, sondern ob Sie irgendwie Ihre Lücke von 2003 bis 2006 geschlossen bekommen. Wenn Sie jetzt z.B. Pflichtbeiträge zurücklegen, fällt Ihnen hinten immer ein entsprechender Monat weg, weil Pflichtbeiträge nicht zusätzlich den 10-Jahreszeitraum verlängern. Legen Sie dagegen Verlängerungstatbestände zurück, fällt zwar kein weiterer Pflichtbeitrag weg, es kommt aber auch keiner dazu. Rechnerisch ist es ganz einfach so, dass eine Lücke im 10-Jahreszeitraum von 25 Kalendermonaten oder mehr nicht mehr repariert werden kann, bevor nicht erneute 10 Jahre abgelaufen sind.
Klausam 20.03.2008 | 17:27
Hallo, habe bei RV-Beratung am 17.03. empfohlen bekommen ein RV-pfichtigen Minijob aufzunehmen. Wenn ich mich dann arbeitslos melde und ich keine Bezüge von der AfA bekomme, werden diese 12 Monate Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeiten gerechnet. Ist das richtig? Viele Grüße Klaus
Reimaram 22.03.2008 | 19:23
Ich bin 58 Jahre alt und seit 4 Jahren arbeitslos, beziehe aber kein ALG II. Ich kann und möchte mit 60 Jahren mit Abschlägen in Rente gehen. Mich interessiert folgendes: Muß ich während der 52 Wochen Arbeitslosigkeit nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten der Arbeits- vermittlung zur Verfügung stehen oder reicht es, wenn ich arbeitslos gemeldet bin. Ich möchte keine Bewerbungen mehr schreiben und ständig aufs Arbeitsamt fahren und dort meine Eigenbemühungen nachweisen müssen. Danke für Antworten. Reimar
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