Zunächst wird festgestellt, ob eine Anrechnungszeit vorliegt. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI können insgesamt nur 8 Jahre an Ausbildungszeiten berücksichtigt werden. Diese werden in chronologischer Reihenfolge anerkannt.
Für die Bewertung werden vorrangig die Fachschulausbildungen mit dem begrenzten Gesamtleistungswert belegt.