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Zur Experten-Antwort springenHallo Silvia74,
Einmalzahlungen aus einem nach Rentenbeginn noch bestehenden Arbeitsverhältnis sind grundsätzlich auch dann als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie aus Zeiten vor Rentenbeginn resultieren. Dabei liegt ein nach Rentenbeginn noch bestehendes Arbeitsverhältnis auch dann noch vor, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbesteht. Dies betrifft zum Beispiel Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis während der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (gegebenenfalls unter Zahlung von Krankengeld) fortbesteht oder infolge der Zuerkennung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab einem Zeitpunkt nach Rentenbeginn ruht.
Aber:
Fließen nach Rentenbeginn Einmalzahlungen aus einem Arbeitsverhältnis zu, das aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen oder aus sonstigen Gründen bereits ab Rentenbeginn ruht, sind diese Einmalzahlungen nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Soweit Ihr Arbeitsverhältnis also bereits vor/seit Beginn der vollen EMR ruht, wären die nachträglich zufließenden Einmalzahlungen bei dieser auch nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
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