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Experten-Antwort

Nochmals Nachfrage zu Weinachts-Urlaubsgeld im Krankenstand und Teil EM

von Silvia7408.03.2017 | 12:06
729 Ansichten
1 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Experten, Zitat: "Als Hinzuverdienst ist eine Einmalzahlung jedoch nicht anzurechnen, wenn die Zahlung aus einem Arbeitsverhältnis zufließt, welches aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen bereits zum Zeitpunkt des Rentenbeginns ruht." Aber wie ist es im konkreten Fall anzusehen? Als Teil-EMR-in kann ich zweimal im Jahr das doppelte Hinzuverdienen (allerdings befand ich mich zu dem Zeitpunkt im Krankenstand, habe dieTeil-EMR erhalten und Krankengeld und ruhendem Vertrag seit Krankmeldung), das gilt für das Weihnachtsgeld 11/2015. Und wie ist das mit dem Urlaubsgeld 05/2016 (im Mai 2016 immer noch Krankenstand und Teil-EMR Bezug) aber dann rückwirkend datierte volle EMR zum 01.03.16? Danke!!!!!!!!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Silvia74,

Einmalzahlungen aus einem nach Rentenbeginn noch bestehenden Arbeitsverhältnis sind grundsätzlich auch dann als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie aus Zeiten vor Rentenbeginn resultieren. Dabei liegt ein nach Rentenbeginn noch bestehendes Arbeitsverhältnis auch dann noch vor, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbesteht. Dies betrifft zum Beispiel Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis während der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (gegebenenfalls unter Zahlung von Krankengeld) fortbesteht oder infolge der Zuerkennung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab einem Zeitpunkt nach Rentenbeginn ruht.

Aber:

Fließen nach Rentenbeginn Einmalzahlungen aus einem Arbeitsverhältnis zu, das aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen oder aus sonstigen Gründen bereits ab Rentenbeginn ruht, sind diese Einmalzahlungen nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Soweit Ihr Arbeitsverhältnis also bereits vor/seit Beginn der vollen EMR ruht, wären die nachträglich zufließenden Einmalzahlungen bei dieser auch nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

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