Da Sie die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, wird Ihre deutsche Rente grundsätzlich aus den Bundesgebiets-Beitragszeiten bereits nach innerdeutschen Vorschriften zu 100 % gezahlt (§ 113 Abs. 3 SGB VI in der ab 01.08.2004 geltenden Fassung). Besonderheiten sind u.a. dann zu beachten, wenn in Ihrer deutschen Rente Reichsgebiets-Beitragszeiten und Zeiten nach dem FRG enthalten sind.
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