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Experten-Antwort

offener Antrag nach § 187a SGB VI - und freiwillige Beiträge für das Jahr 2020

von die Sache mit den Fristen04.05.2021 | 12:54
159 Ansichten
4 Antworten

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Ende Dezember habe ich online einen Antrag nach 187a SGB VI gestellt. Eine Auskunft wurde bisher noch nicht erteilt. Frage: Ist ein Antrag nach § 187a SGB VI ein Beitragsverfahren im Sinne von §198 SGB VI, was also dazu führen würde, dass die Frist nach §197 (2) SGB VI unterbrochen wird? Vielen Dank.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo von die Sache mit den Fristen,

bei dem §187a SGB VI handelt es sich um die Minderung von Rentenabschlägen und hat nichts mit freiwilligen Beiträgen und freiwilligen Nachzahlungen zu tun.

Wenn Sie bisher immer noch keine Auskunft über den gestellten Antrag erhalten haben, ist es ratsam einmal bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger telefonisch nachzufragen.

Ausführliche Infos zu den Bestimmungen des §187a SGB VI finden Sie hier:

https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0176_200/gra_sgb006_p_0187a.html

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3 Antworten

Schadeam 04.05.2021 | 13:43
Falls Ihre Frage "irgendwie auf die steuerliche Absetzbarkeit für Beiträge" abzielt, kann man Ihnen sagen dass die "Steuervorteile für 2020 ohnehin bereits gelaufen" sind. Da war bei einem Ende Dezember gestellten Antrag ohnehin klar, dass die Bewilligung nicht mehr im Dezember 2020 kommt. Aber wenn Sie da "steuerlich mitgedacht hätten" hätten Sie ja noch 2020 einen passenden Teilbetrag überweisen können.
ICKEam 05.05.2021 | 06:52
Da bei einem Antrag nach § 187a SGB VI auch immer ein V0300 oder (sofern noch nie geschehen) ein V0100 beizufügen ist, wird gleichzeitig ein Verfahren wegen Kontenklärung / Kontenergänzung eingeleitet. Somit müsste die Antrags- / Zahlungsfrist für die freiwilligen Beiträge für das Jahr 2020 eigentlich gehemmt sein und mit Abschluß dieses Verfahrens neu beginnen (dann 3 Monate).
die Sache mit den Fristenam 05.05.2021 | 09:22
Zitat von ICKE anzeigenausblenden
@ICKE - Merci, Sie haben meine Fragestellung richtig verstanden. Antrag auf Ausgleich der Rentenminderung nach §187a SGB VI ist das Eine, die etwaige Möglichkeit, noch freiwillige Beiträge für 2020 entrichten zu dürfen, obwohl der 31.03.2021 bereits verstrichen ist, ist das Andere.
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