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Experten-Antwort

Offiziersschüler NVA

von Gerald17.01.2021 | 20:25
1736 Ansichten
27 Antworten
Hallo, von 1983 bis 1985 war ich als Offiziersschüler an einer Offiziershochschule der NVA. Nach 18 Monaten, wurde ich wegen Systemkritik dort entlassen. Der bisher geleistete Dienst von 18 Monaten wurde mir als geleisteter Grundwehrdienst anerkannt. Ich wurde mit dem Dienstgrad Gefreiter entlassen, welcher dem Dienstgrad entsprach den man nach Ableisten seines Grundwehrdienst bei der NVA bekam. Meine Frage ist, bekomme ich diese Zeit pauschal mit 0,75 Entgeltpunkten pro Jahr bei der Rente vergütet, oder gibt es da eine andere Regelung?

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 18.01.2021 | 17:43

Hallo Gerald,

fordern Sie sich eine Rentenauskunft mit allen Berechnungsanlagen von Ihrem Rentenversicherungsträger an. Dann können Sie ersehen, wie die von Ihnen vorgebrachte Zeit bewertet wird.

Moderatoren-Antwortam 24.01.2021 | 01:05

An L.Sch:

Wunschgemäß haben wir Ihre zweifachen Einträge gelöscht. Sowas kommt vor, wenn ein neuer Beitrag ins Forum geladen wird und der Absender während des Sendens nochmals den Beitrag abschickt. Das passiert, wenn die Internetleitung mal lahm ist.

Viele Grüße & ein schönes Wochenende

Ihr Admin

25 Antworten

Einfach Lesenam 17.01.2021 | 21:55
Ein Blick in die Anlagen zur Berechnung in Ihrer Rentenauskunft beantwortet Ihre Frage. Sollten Ihnen keine Berechnungsanlagen vorliegen, fordern Sie diese bei Ihrem zuständigen Rententräger an.
Generalam 17.01.2021 | 22:10
0,75 EP sind korrekt, aber es gibt dazu noch laufende Verfahren vor diversen Gerichten. Hierbei ist sich aber jeder selbst der nächste, was das Offenhalten des Rentenbescheides angeht.
Geraldam 18.01.2021 | 16:16
In meinem Versicherungsverlauf vom Rententräger sind die oben aufgeführten Zeiten bei der NVA aufgeführt. Die sind aber nur von den Zeiten ( von- bis ) aufgeführt aber ohne Beträge. In meinem SV Buch sind aber bei den Zeiten noch Beträge eingetragen. Ich hatte damals die Ausbildung als Offiziersschüler ( Berufssoldat ) begonnen, wurde aber im 2. Studienjahr entlassen. Zum Zeitpunkt der Entlassung hatte ich genau 18 Monate an der Offiziershochschule abgeleistet. Normalerweise musste derjenige bei solch einem Szenario die 18 Monate als Grundwehrdienst im Truppendienst nachdienen, da Schuldienst ( Offiziershochschule ) kein Truppendienst war. Da ich das nicht musste denke ich, dass mir die 18 Monate an der Offiziershochschule als 18 monatiger Grundwehrdienst angerechnet wurde und ich nach Hause gehen konnte. Entlassen wurde ich als Gefreiter welches auch der Dienstgrad war der in der Regel nach Ablauf des 18 monatigen Grundwehrdienstes vergeben wurde. Weshalb frage ich nochmal nach? Ist es richtig das mir vom Rententräger diese Zeiten pauschal mit 0,75 EP pro Jahr bzw. anteilig berechnet werden? Ich habe durch Recherche im Internet herausgefunden, dass es noch irgendwelche Sonderversorgungssysteme in der ehemaligen DDR gab. Diese würden aber nur für Berufssoldaten gelten. Als solcher habe ich ja mit dem Studium angefangen. Geendet hat es aber als Gefreiter, mit Anerkennung der abgeleisteten 18 Monate an der Offiziershochschule, als gleichzeitig abgeleistete 18 Monate für den Grundwehrdienst, da ich ja nicht nachdienen musste. Wie müsste ich eingestuft werden?
Geraldam 19.01.2021 | 18:49
In der Rentenauskunft die mir vom Rententräger vorliegt kann ich in den Berechnungsanlagen sehen, dass mir 0,75 EP pro Kalenderjahr angerechnet wurden. Das ist aber wie gesagt nicht der Punkt. Ich bin mir aber unsicher ob das auch so richtig ist und ich nicht doch zum Sonderversorgungssystem der ehemaligen NVA gehöre. Ich hätte gern gewußt wie so ein Werdegang wie der meine rentenrechtlich zu beurteilen ist.
rosebudam 20.01.2021 | 10:51
Hallo Gerald, die Zeit als Offiziersschüler muss nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) berücksichtigt werden, weil Sie dem Sonderversorgungssystem der NVA angehörten. Die entsprechenden Entgelte ermittelt - auf Anforderung Ihres Rentenversicherungsträgers - das: Bundesverwaltungsamt Außenstelle Strausberg - PS II 5 Postfach 11 49 15331 Strausberg Die Entgelte nach dem AAÜG werden erfahrungsgemäß zu niedrigeren Entgeltpunkten (< 0,75/Jahr) führen! Tun Sie das Richtige.
Geraldam 21.01.2021 | 12:22
Dem von Ihnen aufgeführten Gesetz AAÜG kann ich nicht entnehmen, dass ein abgebrochenes Studium mit anschließender Degradierung zum Soldaten und die gleichzeitige Anerkennung der geleisteten Zeit als Grundwehrdienst,( sonst hätte ich ja nachdienen müssen), auf eine Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der NVA hinweist.
Majoram 21.01.2021 | 15:05
Gerald schrieb

Dem von Ihnen aufgeführten Gesetz AAÜG kann ich nicht entnehmen, dass ein abgebrochenes Studium mit anschließender Degradierung zum Soldaten und die gleichzeitige Anerkennung der geleisteten Zeit als Grundwehrdienst,( sonst hätte ich ja nachdienen müssen), auf eine Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der NVA hinweist.

Entweder-oder. Die Sonderversorgung bringt wohl weniger ein, als das die Zeit als Grundwehrdienst zählt. Dafür, dass NVA-Soldaten nicht Rentenversicherungspflichtig waren, sind die 0,75 EP doch nicht schlecht.
L.Scham 22.01.2021 | 21:59
Will versuchen in Chronologie Ihrer Fragen und Antworten und die der anderen User, zu antworten. . Wehrdienstzeiten in der ehemaligen DDR werden nach noch geltender Gesetzeslage nur mit 75% Bundesdurchschnitt pro Tag, Monat oder Kalenderjahr berücksichtigt, entspricht 0,0021 je Tag, _ 0,0625 je Monat und 0,7500 Entgeltpunkten je Jahr. . Berufssoldaten erhalten das über diesen Zeitraum hinausgehende Einkommen so berücksichtigt, wie es von der schon erwähnten Stelle in Strausberg, Wehrbereichsverwaltung bzw. Bundesverwaltungsamt bescheinigt worden ist. . Falsch ist die Aussage vom User ‘Major‘ vom 21.01.2021-15-05h; „Dafür, dass NVA-Soldaten nicht Rentenversicherungspflichtig waren, sind die 0,75 EP doch nicht schlecht.“ Zutreffend ist, dass NVA Soldaten vom ersten Tag an 10% Ihres gesamten Bruttoeinkommens, unbeachtet der sonst geltenden Grenze von 600 je Monat oder 7200 je Jahr, als Beiträge in die Sozialversicherung, sprich Rentenversicherung zahlen mussten, woraus sich auch ergab, dass für diese Zeiten mehr Entgeltpunkte entstanden sind , wenn mehr als 600 M im Monat verdient wurden. . Die Aussage von User ‘rosebud‘ ist nur zutreffend für Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit, weil dort die Kappung nach aktueller Gesetzeslage auf 1,0000 Entgeltpunkte je Jahr festgelegt wurde, betrifft aber auch Dienstgrade ab Oberst aufwärts, wenn eine gesetzlich festgelegte Verdienstobergrenze überschritten wird. Hat aber keinen Bezug zu den 1,0000, es ist immer erheblich mehr- . Ihre Aussage vom 19.01.2021 19-48 h „Ich bin mir aber unsicher ob das auch so richtig ist und ich nicht doch zum Sonderversorgungssystem der ehemaligen NVA gehöre. Ich hätte gern gewußt wie so ein Werdegang wie der meine rentenrechtlich zu beurteilen ist.“ . Zum Sonderversorgungssystem der ehemaligen DDR gehören alle Bürger, die, neben anderen bewaffneten Organen, in der NVA gedient haben. Unbedeutend ist, ob als Grundwehrdienstleistender, als Soldat auf Zeit, als Offiziersschüler, Leutnant oder General, einschließlich aller Zivildienstbeschäftigten. . Sinn für die Einbeziehung in das Sonderversorgungssystem macht nur, wenn mehr als 600 im Monat oder 7.200 im Jahr verdient wurden, im SV-Buch aber eine geringere Summe steht. Ihr Grenzfall ist gesetzlich nicht geregelt, es war eine Entscheidung der Armeeführung aus DDR-Zeit. Da eine Berücksichtigung als Berufssoldat wegen der Entlassung nach 2 Jahren nicht erfolgte, halte ich die Art der Berücksichtigung als Grundwehdienstleistender für gerechtfertigt. Entsprechend Ihren Angaben habe ich für das Jahr 1983 für 4 Monate, das Jahr 1985 für 12 Monate und für 1985 für 2 Monate, insgesamt 18 Mon. 75% Bundesdurchschnitt gerechnet. . Um von der Einbeziehung in das Sonderversorgungssystem zu profitieren, müsste im SV-Buch für 18 Monate eine Summe von 11.653,23 M stehen. 1983 für 4 Mon. 2589,61 M, 1984 für 12 Mon. 7768,82 M, 1985 für 2 Mon. 1294,80 M. Die Berücksichtigung von 75% Bundesdurchschnitt für 18 Mon. entspricht diesen Bruttowerten in diesen 3 Kalenderjahren im Beitrittsgebiet.
L.Scham 22.01.2021 | 22:04
Korrektur: Anstelle 1985 für 12 Monate muss 1984 für 12 Monate stehen und 1985 2 Monate.
Majoram 22.01.2021 | 23:13
L.Sch schrieb

Will versuchen in Chronologie Ihrer Fragen und Antworten und die der anderen User, zu antworten.

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Wehrdienstzeiten in der ehemaligen DDR werden nach noch geltender Gesetzeslage nur mit 75% Bundesdurchschnitt pro Tag, Monat oder Kalenderjahr berücksichtigt, entspricht 0,0021 je Tag, _ 0,0625 je Monat und 0,7500 Entgeltpunkten je Jahr.

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Berufssoldaten erhalten das über diesen Zeitraum hinausgehende Einkommen so berücksichtigt, wie es von der schon erwähnten Stelle in Strausberg, Wehrbereichsverwaltung bzw. Bundesverwaltungsamt bescheinigt worden ist.

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Falsch ist die Aussage vom User ‘Major‘ vom 21.01.2021-15-05h;

„Dafür, dass NVA-Soldaten nicht Rentenversicherungspflichtig waren, sind die 0,75 EP doch nicht schlecht.“

Zutreffend ist, dass NVA Soldaten vom ersten Tag an 10% Ihres gesamten Bruttoeinkommens, unbeachtet der sonst geltenden Grenze von 600 je Monat oder 7200 je Jahr, als Beiträge in die Sozialversicherung, sprich Rentenversicherung zahlen mussten, woraus sich auch ergab, dass für diese Zeiten mehr Entgeltpunkte entstanden sind , wenn mehr als 600 M im Monat verdient wurden.

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Die Aussage von User ‘rosebud‘ ist nur zutreffend für Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit, weil dort die Kappung nach aktueller Gesetzeslage auf 1,0000 Entgeltpunkte je Jahr festgelegt wurde, betrifft aber auch Dienstgrade ab Oberst aufwärts, wenn eine gesetzlich festgelegte Verdienstobergrenze überschritten wird. Hat aber keinen Bezug zu den 1,0000, es ist immer erheblich mehr-

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Ihre Aussage vom 19.01.2021 19-48 h

„Ich bin mir aber unsicher ob das auch so richtig ist und ich nicht doch zum Sonderversorgungssystem der ehemaligen NVA gehöre.

Ich hätte gern gewußt wie so ein Werdegang wie der meine rentenrechtlich zu beurteilen ist.“

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Zum Sonderversorgungssystem der ehemaligen DDR gehören alle Bürger, die, neben anderen bewaffneten Organen, in der NVA gedient haben.

Unbedeutend ist, ob als Grundwehrdienstleistender, als Soldat auf Zeit, als Offiziersschüler, Leutnant oder General, einschließlich aller Zivildienstbeschäftigten.

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Sinn für die Einbeziehung in das Sonderversorgungssystem macht nur, wenn mehr als 600 im Monat oder 7.200 im Jahr verdient wurden, im SV-Buch aber eine geringere Summe steht.

Ihr Grenzfall ist gesetzlich nicht geregelt, es war eine Entscheidung der Armeeführung aus DDR-Zeit.

Da eine Berücksichtigung als Berufssoldat wegen der Entlassung nach 2 Jahren nicht erfolgte, halte ich die Art der Berücksichtigung als Grundwehdienstleistender für gerechtfertigt.

Entsprechend Ihren Angaben habe ich für das Jahr 1983 für 4 Monate, das Jahr 1985 für 12 Monate und für 1985 für 2 Monate, insgesamt 18 Mon. 75% Bundesdurchschnitt gerechnet.

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Um von der Einbeziehung in das Sonderversorgungssystem zu profitieren, müsste im SV-Buch für 18 Monate eine Summe von 11.653,23 M stehen.

1983 für 4 Mon. 2589,61 M, 1984 für 12 Mon. 7768,82 M, 1985 für 2 Mon. 1294,80 M.

Die Berücksichtigung von 75% Bundesdurchschnitt für 18 Mon. entspricht diesen Bruttowerten in diesen 3 Kalenderjahren im Beitrittsgebiet.

Rentenpolitisch spielte der Grundwehrdienst bei der NVA keine Rolle. Während Soldaten der BW seit 1957 pflichtversichert in der RV waren, gab es in der DDR dafür keine "Rentenpunkte". Somit ist die heutige Bewertung mit 0,75 EP durchaus moderat.
Geraldam 23.01.2021 | 11:54
Zunächst einmal Danke für die Zeit die Sie investiert haben. Zunächst einmal muss man sagen das der Begriff Wehrdienst in der ehemaligen DDR nicht nur für den Grundwehrdienstleistenden stand. Die Begrifflichkeit stand auch für die längerdienenden Soldaten bei der NVA. Ich persönlich sehe es auch so, dass mein Werdegang dort den Werdegang eines Grundwehrdienstleistenden mit der entsprechenden rentenrechtlichen Zuordnung mit 0,75 EP entspricht. In meinem SV Buch sind für das Jahr 1983 1600 DM, für das Jahr 1984 5000 DM und für das Jahr 1985 900 DM eingetragen. Die betreffenden Seiten wurden damals kopiert und in beglaubigter Form den Rentenversicherungsträger zugesendet. Im Versicherungsverlauf wurden die Zeiten als Wehrdienst mit 0,75 EP aufgeführt.
Geraldam 23.01.2021 | 11:34
L.Sch schrieb

Will versuchen in Chronologie Ihrer Fragen und Antworten und die der anderen User, zu antworten.

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Wehrdienstzeiten in der ehemaligen DDR werden nach noch geltender Gesetzeslage nur mit 75% Bundesdurchschnitt pro Tag, Monat oder Kalenderjahr berücksichtigt, entspricht 0,0021 je Tag, _ 0,0625 je Monat und 0,7500 Entgeltpunkten je Jahr.

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Berufssoldaten erhalten das über diesen Zeitraum hinausgehende Einkommen so berücksichtigt, wie es von der schon erwähnten Stelle in Strausberg, Wehrbereichsverwaltung bzw. Bundesverwaltungsamt bescheinigt worden ist.

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Falsch ist die Aussage vom User ‘Major‘ vom 21.01.2021-15-05h;

„Dafür, dass NVA-Soldaten nicht Rentenversicherungspflichtig waren, sind die 0,75 EP doch nicht schlecht.“

Zutreffend ist, dass NVA Soldaten vom ersten Tag an 10% Ihres gesamten Bruttoeinkommens, unbeachtet der sonst geltenden Grenze von 600 je Monat oder 7200 je Jahr, als Beiträge in die Sozialversicherung, sprich Rentenversicherung zahlen mussten, woraus sich auch ergab, dass für diese Zeiten mehr Entgeltpunkte entstanden sind , wenn mehr als 600 M im Monat verdient wurden.

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Die Aussage von User ‘rosebud‘ ist nur zutreffend für Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit, weil dort die Kappung nach aktueller Gesetzeslage auf 1,0000 Entgeltpunkte je Jahr festgelegt wurde, betrifft aber auch Dienstgrade ab Oberst aufwärts, wenn eine gesetzlich festgelegte Verdienstobergrenze überschritten wird. Hat aber keinen Bezug zu den 1,0000, es ist immer erheblich mehr-

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Ihre Aussage vom 19.01.2021 19-48 h

„Ich bin mir aber unsicher ob das auch so richtig ist und ich nicht doch zum Sonderversorgungssystem der ehemaligen NVA gehöre.

Ich hätte gern gewußt wie so ein Werdegang wie der meine rentenrechtlich zu beurteilen ist.“

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Zum Sonderversorgungssystem der ehemaligen DDR gehören alle Bürger, die, neben anderen bewaffneten Organen, in der NVA gedient haben.

Unbedeutend ist, ob als Grundwehrdienstleistender, als Soldat auf Zeit, als Offiziersschüler, Leutnant oder General, einschließlich aller Zivildienstbeschäftigten.

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Sinn für die Einbeziehung in das Sonderversorgungssystem macht nur, wenn mehr als 600 im Monat oder 7.200 im Jahr verdient wurden, im SV-Buch aber eine geringere Summe steht.

Ihr Grenzfall ist gesetzlich nicht geregelt, es war eine Entscheidung der Armeeführung aus DDR-Zeit.

Da eine Berücksichtigung als Berufssoldat wegen der Entlassung nach 2 Jahren nicht erfolgte, halte ich die Art der Berücksichtigung als Grundwehdienstleistender für gerechtfertigt.

Entsprechend Ihren Angaben habe ich für das Jahr 1983 für 4 Monate, das Jahr 1985 für 12 Monate und für 1985 für 2 Monate, insgesamt 18 Mon. 75% Bundesdurchschnitt gerechnet.

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Um von der Einbeziehung in das Sonderversorgungssystem zu profitieren, müsste im SV-Buch für 18 Monate eine Summe von 11.653,23 M stehen.

1983 für 4 Mon. 2589,61 M, 1984 für 12 Mon. 7768,82 M, 1985 für 2 Mon. 1294,80 M.

Die Berücksichtigung von 75% Bundesdurchschnitt für 18 Mon. entspricht diesen Bruttowerten in diesen 3 Kalenderjahren im Beitrittsgebiet.

Geraldam 23.01.2021 | 12:02
Nachtrag: es muss natürlich Mark heißen. Die Beträge die bei mir im SV Buch stehen sind übrigens die tatsächlichen Verdienste als Offiziersschüler. Für das erste Studienjahr gab es 400 M und ab dem 2. Studienjahr 450 Mark.
L.Scham 23.01.2021 | 15:27
hatte ja in meinem Beitrag ausgesagt, dass auch "Soldaten auf Zeit", begrifflich für 'Längerdienende', zum Sonderversorgungsystem gehören. Ihre Angaben zum Verdienst als Offiziersschüler für den relevanten Zeitraum lassen erkennen, dass aus meiner Sicht kein weiterer Handlungsbedarf besteht, da die erfolgte Einordnung mit 75% Bundesdurchschnitt höher ist als die Berücksichtigung der Verdienste aus dem SV-Buch. Im Jahr 1983 mit 4 * 400 = 1.600 M ergeben sich hochgerechnet . . . . . . . . . . 0,1568 Entgeltpunkte, im Jahr 1984 mit 8 * 400 = 3.200 M und . . . . 4 * 450 = 1.800 M, .. . . . . . .= 5.000 M ergeben sich hochgerechnet . . . . . . . . . . .0,4795 Entgeltpunkte, im Jahr 1985 mit 2 *450 = . 900 M ergeben sich hochgerechnet . . . . . . . . . . .0,0863 Entgeltpunkte, Als Summe: . . . . . . . .0,7226 Entgeltpunkte. Summe Entgeltpunkte aus Wehrdienst. .1,1251 Entgeltpunkte.
Geraldam 23.01.2021 | 18:40
Was ich noch gerne wissen würde. Muss ich mich jetzt nochmal bei diesen Referat für Sonderversorgung in Strausberg melden oder hat sich das erledigt. Mein Rentenversicherungsträger hat ja meine Wehrdienstzeiten schon festgestellt und deren rentenrechtliche Bewertung dazu. Meldet der Rentenversicherungsträger diese Daten vor Rentenbeantragung selbstständig an dieses Referat oder muss ich da nochmal vor dem Rentenbezug tätig werden ? Ist zwar noch ein wenig hin, hätte ich aber gerne gewußt.
Geraldam 24.01.2021 | 11:40
Alles klar. Wie verhalte ich mich aber wenn man mich seitens dieser Referate für Sondersysteme anschreibt um Zeiten zu klären.Soll ich dann darauf hinweisen,dass diese Zeiten vom Rententräger schon festgestellt und rentenrechtlich bewertet sind?
Geraldam 24.01.2021 | 11:33
W°lfgang schrieb

Hallo Gerald,

wenn die Zeit bereits im Rentenkonto drin ist, müssen Sie nicht mehr machen ...hat sich erledigt.

Gruß

w.

Muss ich mich jetzt nochmal bei diesen Referat für Sonderversorgung in Strausberg melden oder hat sich das erledigt. Mein Rentenversicherungsträger hat ja meine Wehrdienstzeiten schon festgestellt und deren rentenrechtliche Bewertung dazu.
Hallo Gerald, wenn die Zeit bereits im Rentenkonto drin ist, müssen Sie nicht mehr machen ...hat sich erledigt. Gruß w.
-/-am 24.01.2021 | 14:55
Wenn sich aus den Unterlagen für die Kontenklärung Hinweise auf ein Sonderversorgungssystem der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ergeben, erfolgt die Anfrage bei der zuständigen Stelle von Amts wegen. Sollte aber eigentlich ein eher theoretisches Problem sein, da man meinen sollte, daß es in 2021 keine ungeklärte Versicherungskonten mit Zeiten der ehemaligen DDR mehr gibt.
Deutscheram 24.01.2021 | 15:25
Es gibt ja immerhin eine Anerkennung diverser DDR-Zeiten. Man darf aber nicht außer Acht lassen, dass auch dort in eine Rentenkasse eingezahlt wurde. Von der Spalterwährung D-Mark waren die Ostdeutschen ausgeschlossen. Ihre Großeltern haben wahrscheinlich auch wertlose Reichsmark eingezahlt und später D-Mark Rente erhalten. Wie hier schon geschrieben wurde, waren BW-Angehörige pflichtversichert, was bei der NVA nicht der Fall war. Aber irgendwie muss das ja bewertet werden und somit sind 0,75 EP zu veranschlagen.
rosebudam 25.01.2021 | 12:45
L.Sch schrieb

Will versuchen in Chronologie Ihrer Fragen und Antworten und die der anderen User, zu antworten.

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Wehrdienstzeiten in der ehemaligen DDR werden nach noch geltender Gesetzeslage nur mit 75% Bundesdurchschnitt pro Tag, Monat oder Kalenderjahr berücksichtigt, entspricht 0,0021 je Tag, _ 0,0625 je Monat und 0,7500 Entgeltpunkten je Jahr.

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Berufssoldaten erhalten das über diesen Zeitraum hinausgehende Einkommen so berücksichtigt, wie es von der schon erwähnten Stelle in Strausberg, Wehrbereichsverwaltung bzw. Bundesverwaltungsamt bescheinigt worden ist.

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Falsch ist die Aussage vom User ‘Major‘ vom 21.01.2021-15-05h;

„Dafür, dass NVA-Soldaten nicht Rentenversicherungspflichtig waren, sind die 0,75 EP doch nicht schlecht.“

Zutreffend ist, dass NVA Soldaten vom ersten Tag an 10% Ihres gesamten Bruttoeinkommens, unbeachtet der sonst geltenden Grenze von 600 je Monat oder 7200 je Jahr, als Beiträge in die Sozialversicherung, sprich Rentenversicherung zahlen mussten, woraus sich auch ergab, dass für diese Zeiten mehr Entgeltpunkte entstanden sind , wenn mehr als 600 M im Monat verdient wurden.

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Die Aussage von User ‘rosebud‘ ist nur zutreffend für Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit, weil dort die Kappung nach aktueller Gesetzeslage auf 1,0000 Entgeltpunkte je Jahr festgelegt wurde, betrifft aber auch Dienstgrade ab Oberst aufwärts, wenn eine gesetzlich festgelegte Verdienstobergrenze überschritten wird. Hat aber keinen Bezug zu den 1,0000, es ist immer erheblich mehr-

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Ihre Aussage vom 19.01.2021 19-48 h

„Ich bin mir aber unsicher ob das auch so richtig ist und ich nicht doch zum Sonderversorgungssystem der ehemaligen NVA gehöre.

Ich hätte gern gewußt wie so ein Werdegang wie der meine rentenrechtlich zu beurteilen ist.“

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Zum Sonderversorgungssystem der ehemaligen DDR gehören alle Bürger, die, neben anderen bewaffneten Organen, in der NVA gedient haben.

Unbedeutend ist, ob als Grundwehrdienstleistender, als Soldat auf Zeit, als Offiziersschüler, Leutnant oder General, einschließlich aller Zivildienstbeschäftigten.

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Sinn für die Einbeziehung in das Sonderversorgungssystem macht nur, wenn mehr als 600 im Monat oder 7.200 im Jahr verdient wurden, im SV-Buch aber eine geringere Summe steht.

Ihr Grenzfall ist gesetzlich nicht geregelt, es war eine Entscheidung der Armeeführung aus DDR-Zeit.

Da eine Berücksichtigung als Berufssoldat wegen der Entlassung nach 2 Jahren nicht erfolgte, halte ich die Art der Berücksichtigung als Grundwehdienstleistender für gerechtfertigt.

Entsprechend Ihren Angaben habe ich für das Jahr 1983 für 4 Monate, das Jahr 1985 für 12 Monate und für 1985 für 2 Monate, insgesamt 18 Mon. 75% Bundesdurchschnitt gerechnet.

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Um von der Einbeziehung in das Sonderversorgungssystem zu profitieren, müsste im SV-Buch für 18 Monate eine Summe von 11.653,23 M stehen.

1983 für 4 Mon. 2589,61 M, 1984 für 12 Mon. 7768,82 M, 1985 für 2 Mon. 1294,80 M.

Die Berücksichtigung von 75% Bundesdurchschnitt für 18 Mon. entspricht diesen Bruttowerten in diesen 3 Kalenderjahren im Beitrittsgebiet.

@L.Sch: Mit Ihrem Post vom 23.01.2021/15:27 Uhr beweisen Sie sich ja schon das Gegenteil selbst. PS: Eine Entgeltbegrenzung für "Dienstgrade ab Oberst aufwärts" gibt es schon lange nicht mehr.
rosebudam 25.01.2021 | 12:51
-/- schrieb

Wenn sich aus den Unterlagen für die Kontenklärung Hinweise auf ein Sonderversorgungssystem der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ergeben, erfolgt die Anfrage bei der zuständigen Stelle von Amts wegen.

Sollte aber eigentlich ein eher theoretisches Problem sein, da man meinen sollte, daß es in 2021 keine ungeklärte Versicherungskonten mit Zeiten der ehemaligen DDR mehr gibt.

Sollte man zwar meinen, aber die Praxis zeigt ein anderes Bild. Es gibt sicher noch Zehntausende ungeklärte Versicherungskonten! Im Übrigen gehen die Sonderversorgungsträger inzwischen dazu über, AAÜG-Daten für bisher nicht angefragte Fälle von Amts wegen zu melden. Falls es Gerald so trifft, wird eine Bescheidrücknahme geprüft. Diese kommt sicher zum Ergebnis, dass wegen Fristablaufs nur noch eine Aussparung möglich ist.
Geraldam 25.01.2021 | 19:24
Betrifft diese Aussparung mich? Ich erhalte doch noch gar keine Rente.
Geraldam 26.02.2021 | 16:38
Hallo muss das Thema nochmal hochholen. Darf eigentlich ein Rentenversicherungsträger selber einschätzen wie die Armeezeiten rentenrechtlich zu bewerten ist? Ich habe damals ca. 1999 mein SV Buch in beglaubigter Form zum Rentenversicherungsträger geschickt. Die Einstufung mich als Grundwehrdienstleistenden zu bewerten hat dann die Rentenversicherung vorgenommen und ist auch in den Versicherungsverläufen so aufgeführt. Das habe ich für richtig gehalten und auch bei der Kontenklärung 2015 nicht bemängelt, da ja die aufgeführten Zeiten meiner Armeezeit gestimmt haben. Also wer schätzt diese Zeiten ein der Rentenversicherungsträger oder die Stelle in Straußberg die für diese Sondersysteme nach dem AAÜG zuständig ist?
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